Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103877/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996 VwSen103877/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.07.1996

VwSen 103877/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996
VwSen-103877/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HG vom 24. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 1996, VerkR96-10619-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 1996, VerkR96-10619-1994, über Herrn HG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 29. Oktober 1994 gegen 0.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Dumbastraße in Bad Ischl in Richtung Ortszentrum gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Hauses Nr. an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei dem Sachschaden entstand sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch das Berufungsvorbringen vermag keine andere Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu bewirken.

Es steht unbestrittenerweise fest, daß es zwischen dem Berufungswerber und einer zweitbeteiligten Fahrzeuglenkerin zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, wodurch (auch) ein Außenspiegel des Fahrzeuges der genannten Lenkerin beschädigt wurde.

Die Berufungsbehörde schließt keinesfalls aus, daß das anschließende Gespräch zwischen dem Berufungswerber und dieser Lenkerin in der von ihm geschilderten Form abgelaufen sein kann, aber auch unter dieser Annahme ändert sich nichts daran, daß der Berufungswerber zur Meldung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden verpflichtet gewesen wäre, zumal ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist.

Das Notieren der Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge durch die Lenker kann keinesfalls als Identitätsnachweis angesehen werden. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift durch einen Lichtbildausweis nachweisen. Der Zweck des Vorweisens eines Lichtbildausweises kann nur der sein, das Lichtbild mit dem Gesicht des Fahrzeuglenkers in der Natur zu vergleichen (VwGH 14.12.1979, 1772/79). Wenn aber, aus welchen Gründen auch immer, ein Identitätsnachweis nicht stattfindet, so sind die Unfallbeteiligten zur Meldung des Verkehrsunfalles verpflichtet.

Zum konkreten Schaden ist zu bemerken, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung beim Zusammenstoß von Fahrzeugen im Bereich der Außenspiegel ein lautes Geräusch hervorgerufen wird, welches von einem halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker nicht überhört werden kann. Bei einem solchen Zusammenstoß ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Fahrzeugspiegel solches nicht schadlos überstanden haben. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Fahrzeuglenker tatsächlich einen Schaden dezidiert behauptet, sondern nur darauf, ob nach der Lage des Falles mit einem solchen Schaden gerechnet werden mußte. Dies ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zu bejahen. Der Berufungswerber hätte sich also überzeugen müssen, ob am Fahrzeug der Zweitbeteiligten ein Schaden entstanden ist oder nicht. Für den Fall, daß eine solche Nachschau - möglicherweise durch das Verhalten dieser Lenkerin - nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre er zur Meldung des Verkehrsunfalles verpflichtet gewesen, da er keinesfalls annehmen durfte, es sei ohnedies kein Schaden entstanden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß der Berufungswerber diesbezüglich ein nahezu sorgloses Verhalten an den Tag gelegt haben dürfte, da ihm der Schaden am eigenen Fahrzeugspiegel laut eigenen Angaben auch erst zu Hause aufgefallen ist, wogegen bei einem halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker erwartet werden kann, daß ein solcher Schaden sogleich bemerkt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 14.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung in seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum