Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130131/2/Gf/Km

Linz, 03.09.1996

VwSen-130131/2/Gf/Km Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M.

T., ................., ................, vertreten durch RA Dr. G. T., .................., .............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.

August 1996, Zl. 933-10-6783462-Ho, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 120 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. August 1996, Zl. 933-10-6783462-Ho, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 4. März 1996 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 14. August 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. August 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin gesteht die Berufungswerberin zwar ausdrücklich zu, ihr Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt zu haben; sie bringt jedoch gleichzeitig vor, über eine bis zum 10. Jänner 1997 gültige Bewohnerparkkarte zu verfügen. Jene am 12. Februar 1996 durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Stadt Linz vom 6. Dezember 1995, wonach in diesem Bereich Bewohnerparkkarten keine Gültigkeit hätten, erweise sich damit als rechtswidrig, weil sie mangels entsprechender Übergangsbestimmung die zwischenzeitlich als Bescheide in Rechtskraft erwachsenen Bewohnerparkkarten völlig ignoriere.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6783462; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

Nach § 5 lit. c OöParkGebG ist die Parkgebühr für Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), in einer Kurzparkzone, für welche diese Bewilligung gilt, abgestellt werden, nicht zu entrichten.

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob die Erlassung jener Verordnung, mit der die auf den Tatort bezüglichen Bewohnerparkkarten ihre Gültigkeit verloren haben, rechtmäßig erfolgte bzw. sich diese auch inhaltlich als rechtmäßig erweist.

Nach § 43 Abs. 2a Z. 1 i.V.m. § 94d Z. 4a StVO kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen beantragen können; diese Bewilligung ist gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. § 94d Z. 6 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl.Nr. 7/1992 (im folgenden: StL), ist grundsätzlich der Gemeinderat zur Erlassung von Durchführungsverordnungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - hier: in Ausführung des § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO - berufen, wobei diese Zuständigkeit gemäß § 46 Abs. 2 StL im Einzelfall auf den Stadtsenat übertragen werden kann.

Mit Pkt. II Z. 1 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Linz vom 6. Dezember 1995, Zl. 101-5/19-57/3529, wurde u.a.

für den verfahrensgegenständlichen Tatort eine Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 30 Minuten eingerichtet und zudem festgelegt, daß in diesem Bereich die Bewohnerparkkarte nicht gilt. Die Kundmachung der entsprechenden Verkehrszeichen (Zusatztafeln) erfolgte am 12. Februar 1996.

Die gegenständliche Verordnung war somit zum Tatzeitpunkt (4. März 1996) bereits rechtswirksam und - gemäß dem in Art.

139 Abs. 1 B-VG statuierten Fehlerkalkül selbst für den Fall, daß sie einen rechtswidrigen Inhalt aufweist - jedenfalls in dem Sinne verbindlich, daß die Bewohnerparkkarten für deren Inhaber keine Ausnahme von der Parkgebührenpflicht begründen konnten.

3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, daß diese Verordnung deshalb als materiell rechtswidrig erscheine, weil sie auf die zuvor erlassenen und mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Ausnahmebewilligungen, d.h. auf die sonach erworbenen subjektiv-öffentlichen Rechte der betroffenen Bewohner nicht in der Weise Bedacht genommen hat, daß jene durch diese zumindest bis zum Ablauf ihrer zeitlichen Befristung aufrecht erhalten wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 3 i.V.m. Art. 89 Abs.

2 B-VG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn bei ihm im Zuge von deren Anwendung entsprechende Bedenken entstehen.

Der Oö. Verwaltungssenat teilt jedoch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken schon deshalb nicht (weshalb sich auch die Stellung eines entsprechenden Überprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof erübrigte), weil die Rechtskraft eines Bescheides nach ganz allgemein herrschender Auffassung nur solange wirkt, als sich die ihn tragende Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung) nicht ändert (vgl. z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 580 f); eine Modifikation der rechtlichen Basis führt demnach in der Regel zum Erlöschen der subjektivöffentlichen Berechtigung, es sei denn, daß entsprechende Übergangsvorschriften Gegenteiliges anordnen.

Zur Normierung derartiger Übergangsregelungen zwecks Aufrechterhaltung subjektiver Rechte ist der Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber von Verfassungs wegen jedoch nur dann verhalten, wenn sich ansonsten der Wegfall der erworbenen Begünstigung als unsachlicher und damit gleichheitswidriger Rechtseingriff in dem Sinne, daß ein berechtigtes Vertrauen der Normadressaten in die Fortdauer ihrer subjektiven Rechtposition enttäuscht wurde, darstellen würde (vgl. dazu A. Grof - A. Ramsauer, Rückwirkende Gesetzesänderung, ÖJZ 1987, 705 ff, m.w.N.; R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Wien 1992, RN 1350/2).

Insoweit bzw. dafür, daß die belangte Behörde die konträren Interessen des § 43 Abs. 1 StVO gegenüber jenen des § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO nicht (ordnungsgemäß) abgewogen hätte und in diesem Sinne willkürlich vorgegangen wäre, haben sich jedoch weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

3.3. Die Berufungswerberin hat somit, weil ihre Bewohnerparkkarte zum Tatzeitpunkt keine gültige Ausnahmebewilligung mehr darstellte, tatbestandsmäßig i.S.d.

Tatvorwurfes und - was von ihr gar nicht bestritten wird auch schuldhaft gehandelt und deshalb die ihr zur Last gelegte Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Auch hinsichtlich der Strafbemessung durch die belangte Behörde wird von der Berufungswerberin keine Rechtswidrigkeit bemängelt und sind auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen.

3.4. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

120 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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