Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103886/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Juli 1996 VwSen103886/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.07.1996

VwSen 103886/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Juli 1996
VwSen-103886/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RH vom 29. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Juli 1996, VerkR96-1986-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... auf der W Straße bis auf Höhe des ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 4. Juli 1996, VerkR96-1986-1996, über Herrn RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 29. Mai 1996 um 4.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der W Straße auf Höhe des Kilometers 0,950 im Gemeindegebiet L, Fahrtrichtung L, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich nicht, daß er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe, bringt aber sinngemäß vor, er sei zum Lenken vom Meldungsleger zweimal aufgefordert worden. Der Rechtsmittelwerber ist sohin der Ansicht, die Erstbehörde habe jene kurze Fahrt gemeint, die nach der Anhaltung unbestrittenerweise noch stattgefunden hat. Hiebei ist es nach der Aktenlage aber lediglich darum gegangen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug noch geringfügig von der W Straße weglenkt, um eine mögliche Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs durch die abzuführende Amtshandlung hintanzuhalten.

Tatsächlich wurde aber vom Meldungsleger ohnedies nicht diese Fahrt zur Anzeige gebracht, sondern jene bis Straßenkilometer 0,950, also dem Anhalteort (vgl. die Anzeige des GPK R vom 30. Mai 1996). Aus welchen Gründen die Erstbehörde diese Textierung nicht gänzlich übernommen hat, kann dahingestellt bleiben. Unabhängig davon wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG - entsprechend ergänzt.

Die Berufungsbehörde sieht sohin keine Veranlassung, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,61 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe entspricht diesen Erwägungen voll und ganz. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Wenngleich die Erstbehörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht expressis verbis gewürdigt hat, so ändert diese Tatsache aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Strafhöhe, zumal statt dessen ein im Grunde genommen nicht vorgelegener Milderungsgrund, nämlich jener des Geständnisses, angenommen wurde. Ein Geständnis im rechtlich relevanten Sinne liegt aber nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn einem Täter angesichts der eindeutigen Beweislage nichts anderes übrig bleibt, als die Tat unbestritten zu belassen. Das vorliegende Beweismittel, nämlich das Alkomatmeßergebnis, kann in diesem Sinne angesehen werden.

Wie der Berufungswerber schließlich zu der Annahme gelangen konnte, ihm sei im Zuge der Strafverhandlung vom 4. Juli 1996 die Verhängung der Mindeststrafe "zugesprochen" worden, kann nicht nachvollzogen werden. Ein solches unschlüssiges Verhalten kann einem Behördenorgan nicht unterstellt werden ("Zusage" der Mindeststrafe und gleichzeitige Verhängung einer höheren).

Abgesehen davon ist nach der Aktenlage eine solche "Zusage" ohnedies nie ausgesprochen worden.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist noch zu bemerken, daß diese - vorausgesetzt, daß seine Schilderungen den Tatsachen entsprechen - auch keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu bewirken vermögen.

Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vorbringen nicht ganz schlüssig, wo doch sinngemäß behauptet wurde, der Berufungswerber verfüge über ein Monatsnettoeinkommen von ca. 8.000 S. Wie er hievon bei angeblichen monatlichen Kreditrückzahlungen von 6.352 S und weiteren halbjährlichen Zahlungen noch seinen Sorgepflichten für vier Kinder entsprechen kann, bleibt schon rein rechnerisch offen.

Die Berufungsbehörde hält sohin die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Inhaber eines Gasthofes und einer Fleischhauerei nicht für so eingeschränkt, daß ihm die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenwege, nicht zugemutet werden könnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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