Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103888/3/Weg/Ri

Linz, 24.07.1996

VwSen-103888/3/Weg/Ri Linz, am 24. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 24. Juni 1996, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil dieser am 30. April 1995 um 17.36 Uhr im Gemeindegebiet von ..., auf der ..., bei Autobahnkilometer ..., den PKW ... in Richtung ... im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen diese mittels eines Radargerätes festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker eines Einsatzfahrzeuges begangen. Dabei sei Blaulicht und Folgetonhorn verwendet worden. Er beruft sich sinngemäß auf die Bestimmung des § 26 Abs.2 StVO 1960, wonach der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen (soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt) nicht gebunden sei. Daß von ihm auf dieser Fahrt sowohl Blaulicht wie Folgetonhorn verwendet wurden, belegt der Berufungswerber mit einem Transportbericht und nennt als Zeugin hiefür die Beifahrerin H G. Die Verwendung der Einsatzwarnzeichen sei bei diesem Transport legitim gewesen. Es sei über Ersuchen der Uniklinik Innsbruck medizinischer Stickstoff für eine in der Intensivstation dieser Klinik befindliche und lebensgefährlich verletzte Patientin zu transportieren gewesen. Dabei sollte der Transport möglichst rasch durchgeführt werden, da die Patientin ohne diesen medizinischen Stickstoff in wenigen Stunden versterben würde. Das einzige Unternehmen, welches diesen medizinischen Stickstoff an diesem Tag (Sonntag) bereitstellen habe können, war die Firma M-G in .... Ein Transport des Stickstoffes per Notarzthubschrauber sei nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei von der Bezirksstelle ...

über Ersuchen der Uniklinik Innsbruck der Transport auf dem Landweg durchgeführt worden und sei vom diensthabenden Leitstellendisponenten entschieden worden, den Transport mit Notfall-Sondersignal durchführen zu lassen.

3. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind im Hinblick auf den beigelegten Transportbericht des Österreichischen Roten Kreuzes sowie ein im Akt aufliegendes (schon der Erstbehörde bekanntgewesenes) Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, Bezirksstelle ..., vom 20. Juli 1995, glaubwürdig. Im letztzitierten Schreiben wird bestätigt, daß der Einsatz mit Notfall/Sondersignal (NF/SS) erfolgte und laut Uniklinik Innsbruck medizinisch notwendig und lebensrettend gewesen sei. Über dieses Schreiben und Beweismittel hat die Erstbehörde lapidar befunden, daß "strafmildernd die Unbescholtenheit, nicht aber eine Kopie des Transportberichtes des ÖRK gewertet worden sei, da dieser ha. nicht verifizierbar gewesen sei".

Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war - ohne eine öffentliche mündliche Verhandlung - eben auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt auf der im Straferkenntnis genannten Tatörtlichkeit Lenker eines Einsatzfahrzeuges war, wobei zur Verwendung des Blaulichtes bzw des Folgetonhornes iSd § 26 Abs.1 StVO 1960 eine ausreichende Berechtigung bestand. Bei dieser klaren Beweislage erübrigte sich die Vernehmung der als Zeugin namhaft gemachten Beifahrerin.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen:

Gemäß § 26 Abs.2 StVO 1960 sind Lenker eines Einsatzfahrzeuges außer in den in Abs.3 angeführten Fällen bei ihrer Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Sie dürfen jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Die im Abs.3 angeführten Fälle (zB Befahren von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung) liegen nicht vor, sodaß - weil nach der Aktenlage keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt wurden - das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten keine Verwaltungsübertretung darstellt, weshalb in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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