Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103891/2/Ki/Shn

Linz, 27.08.1996

VwSen-103891/2/Ki/Shn Linz, am 27. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wolfgang W, vom 20. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 14. Juni 1996, VerkR96-15527-1995, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1996, VerkR96-15527-1995, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.9.1995 gegen 7.45 Uhr den PKW, Marke Mazda 323, Kz, schwarz lackiert, auf der Pollheimerstraße, von der Dr.Karl-Rennerstraße kommend in Richtung Pichlwanger Landesstraße gelenkt und dabei vor dem Fußgängerübergang auf Höhe des K seinen PKW vorerst angehalten hat, da die Fahrbahn beim Fußgängerübergang durch zwei ausgebildete Schülerlotsen, die auf der Fahrbahn standen und den fließenden Verkehr mittels Winkerkelle regelten, gesichert wurde. In weiterer Folge mißachtete er jedoch die Anhaltezeichen der Schülerlotsen am Fußgängerübergang, indem er seine Fahrt wieder fortsetzte, obwohl zu diesem Zeiptunkt noch zwei Schüler die Fahrbahn beim Fußgängerübergang überqueren wollten (verletzte Rechtsvorschrift: § 97a Abs.4 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 erhob der Bw gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit der Begründung, daß er erst wieder weiter fuhr, als gesichert war, daß keine Gefahr mehr für Schüler und Schülerlotsen bestand. Er bemängelt, daß laut Zeugeneinvernahmen sich die Schülerlotsen gar nicht mehr genau an den Vorfall erinnern könnten.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 97a Abs.4 StVO 1960 ist den Anordnungen der mit der Sicherung des Schulweges betrauten Personen Folge zu leisten.

Betraute Personen iSd Gesetzes sind Personen, welche durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Die Erstbehörde hat im gegenständlichen Fall ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere wurden die beiden Schülerlotsen als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus wurde dem Bw Gelegenheit gegeben, zu diesen Zeugenaussagen Stellung zu nehmen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt, wie die Erstbehörde, die Auffassung, daß den Aussagen der beiden Schülerlotsen Glauben geschenkt werden kann. Sie haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht in Kenntnis allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt und es wird ihnen nicht unterstellt, daß sie den Bw willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung belasten würden.

Der Umstand, daß sie sich bei ihrer Aussage nicht mehr konkret an die Einzelheiten des Vorfalles erinnern konnten, ist wohl verständlich, sind doch zwischen dem Vorfall und der Zeugenaussage mehrere Monate vergangen. Beide Zeugen konnten sich jedoch noch erinnern, daß der Bw mit seinem PKW ein von ihnen gegebenes Haltezeichen mißachtet hat.

Der Bw seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall hat er jedoch nicht einmal behauptet, daß er das Haltezeichen nicht mißachtet hätte. Er argumentiert lediglich dahingehend, daß er erst weiter gefahren ist, nachdem gesichert war, daß keine Gefahr mehr für Schüler und Schülerlotsen bestand. Dazu wird festgehalten, daß es iSd zitierten Gesetzesvorschrift (§ 97a Abs.4 StVO 1960) dem Verkehrsteilnehmer nicht frei steht, selbst zu beurteilen, wann er seine Fahrt fortsetzen kann.

Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, daß den Anordnungen der betrauten Personen Folge zu leisten ist, was auch im Interesse der Verkehrssicherheit im Bereich von durch Schüler frequentierten Schutzwegen allzu verständlich ist.

Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind in bezug auf die Schuld des Bw im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten könnten.

Auch wurden solche Gründe nicht vorgebracht. Der Bw hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die von der Erstbehörde festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist.

Generell wird darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf den geschützten Personenkreis der Sicherung des Schulweges ein besonderer Stellenwert zukommt. Übertretungen gegen dieses Gebot sind jedenfalls aus generalpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung zu ahnden. Die Erstbehörde hat mildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet, obwohl zwei Vormerkungen (Stichtag 27. September 1995) im Verfahrensakt aufscheinen. Eine Anhebung der Strafe im Hinblick auf diese Verwaltungsvorstrafen (Wegfall des Milderungsgrundes) ist jedoch im Berufungsverfahren nicht zulässig.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw anbelangt, so wurden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Feststellungen getroffen. Hiedurch liegt jedoch keine Rechtsverletzung des Bw vor, zumal die Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) äußerst milde bemessen wurde und daher die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw in keinem Fall eine Änderung bewirken könnten.

Nachdem auch das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt wurde, ist sowohl aus den bereits erwähnten generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum