Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103893/5/Ki/Shn

Linz, 14.10.1996

VwSen-103893/5/Ki/Shn Linz, am 14. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Gertrude W, vom 16. Juli 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. Juli 1996, Zl.S 2700/ST/96, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl.S 2700/ST/96, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil sie am 8.3.1996 um 13.36 Uhr in Steyr, H 60, Tankstelle Kreisverkehr, als Lenkerin des KFZ mit dem pol. Kennzeichen die dort auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat (verletzte Rechtsvorschrift § 9 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16. Juli 1996 Berufung mit der Begründung, daß die Sperrlinie (bei Schönwetter) nicht erkennbar ist. Es sei ihr zum damaligen Zeitpunkt durch den auf der Straße befindenden Rollsplitt bzw Schneematsch nicht möglich gewesen, diese zu erkennen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs.2) nicht überfahren werden.

Der der Bw vorgeworfene Sachverhalt wurde von einem Polizeibeamten wahrgenommen und zur Anzeige gebracht. Die Erstbehörde hat diesen Polizeibeamten als Zeugen einvernommen. Bei der Einvernahme hat der Beamte ausgesagt, daß die Sperrlinie als solche eindeutig erkennbar war und von der Beschuldigten ebenfalls wahrgenommen hätte werden müssen.

Diese Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen bzw den Erfahrungen des Lebens. Ist es doch nicht auszuschließen, daß die Bw aufgrund der gegebenen Verkehrssituation ihre Aufmerksamkeit auf die Fahrzeuge gerichtet und daher die Sperrlinie übersehen hat. Der Polizeibeamte hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er die Bw willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung belasten würde.

Die Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch das Berufungsvorbringen als bloße Schutzbehauptung angesehen.

Schließlich kann, wie bereits die Erstbehörde festgestellt hat, einem besonders geschulten und unter Diensteid stehenden Sicherheitswachebeamten zugemutet werden, Übertretungen der angeführten Art einwandfrei festzustellen und darüber der Behörde verläßliche Angaben zu machen. Es bestehen daher keine Bedenken, die Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zugrundezulegen.

Demnach wird der der Bw im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfene Sachverhalt objektiv als erwiesen angenommen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten könnten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens der Bw gewertet. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hat die Erstbehörde unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw und den - unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bw angepaßt die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt.

Erschwerungsgründe werden keine festgestellt.

Eine Herabsetzung der Strafe ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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