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VwSen-103894/2/Ki/Shn

Linz, 12.09.1996

VwSen-103894/2/Ki/Shn Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Ingrid W, vom 14. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juni 1996, GZ III/S-2510/96-4, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1996, GZ III/S-2510/96-4, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz., in Linz, F, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 30.4.96 bis zum 14.5.96 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 18.12.95 um 21.25 Uhr in Linz, A gegü.d.Nr. 11 abgestellt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 1996 hat der Ehegatte der Bw als ihr Vertreter mit der Begründung, daß er Termin und Fahrer am 9.5.1996 fristgerecht mitgeteilt habe, Berufung erhoben. Weiters wird ausgeführt, daß die Lenkererhebung in jeder Weise offensichtlich unnötig gewesen sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsicht in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß die Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihren Ehegatten beauftragt hat, in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ihre Interessen zu wahren. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Vertretung iSd § 10 AVG vor.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betrefffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 19. Jänner 1996 zugrunde, wonach am 18.12.1995, um 22.26 Uhr, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in der Zeit von 21.25 Uhr bis 22.26 Uhr in der durch Hinweiszeichen deutlich gekennzeichneten Fußgängerzone abgestellt gewesen sein soll und keinerlei Ladetätigkeit festgestellt wurde. Am Fahrzeug seien in einer Höhe von 2 m auf dem Dach vier Zusatzscheinwerfer montiert gewesen.

Weiters hätten an der rechten Fahrzeugseite gesetzlich vorgesehene Aufschriften gefehlt.

Auf eine Anfrage durch die BPD Linz an die Bw als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 18.12.1995 um 21.25 Uhr in Linz, A gegü.d.Nr.11 abgestellt hat, teilte die Bw mit, daß dieses ein Herr Igor B, geb.10.7.1961 in Warszawa Polen (Polen) abgestellt hat. Die Lenkererhebung sei jedoch völlig irrelevant, da es längere Zeit bis am 19.12.1995 es sich um keine Fußgängerzone handelte und daher kein Tatbestand gesetzt worden sei.

Angaben über die vollständige Anschrift der genannten Person wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung gemacht.

Im § 103 Abs.2 KFG 1967 ist ausdrücklich angeordnet, daß die Auskünfte sowohl den Namen als auch die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen. Dementsprechend geht auch der VwGH davon aus, daß die Auskunftspflicht ua durch eine unvollständige Auskunft verletzt wird (VwGH 8.5.1979, 1622/78).

Nachdem die Bw auf Anfrage der BPD Linz lediglich den Namen einer in Warschau geborenen Person, ohne Angaben über deren genaue Anschrift zu machen, bekanntgegeben hat, ist sie der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen, weshalb die von der Erstbehörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wird.

Wenn die Bw argumentiert, daß zum Vorfallszeitpunkt es sich beim gegenständlichen Abstellort um keine Fußgängerzone gehandelt haben soll, so ist dem zu entgegnen, daß die Behörde berechtigt ist, entsprechende Auskünfte auch ohne Vorliegen eines ursprünglich strafbaren Tatbestandes zu verlangen. Abgesehen davon, daß die Auskunftspflicht nicht davon abhängig ist, daß rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (vgl VfGH 2.6.1973, B71/73), wurden im vorliegenden konkreten Falle neben dem Abstellen des PKW in einer Fußgängerzone noch weitere Delikte zur Anzeige gebracht.

Durch die einer Nichterteilung gleichkommende unvollständige Auskunft wurde, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt.

Zur nicht angefochtenen Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Es wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Der von der Erstbehörde angenommene Strafmilderungsgrund des Fehlens einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen kommt nicht zum Tragen, zumal lediglich eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellen würde. Laut vorliegender Verfahrensunterlagen wurde jedoch die Bw bereits wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen bestraft. Eine Anhebung der Verwaltungsstrafe aus diesem Grund ist jedoch im Berufungsverfahren nicht möglich. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Bw - die im Straferkenntnis dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten - ist die verhängte Strafe sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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