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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103899/2/Ki/Shn

Linz, 12.09.1996

VwSen-103899/2/Ki/Shn Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Helmuth M, vom 16. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 20. Juni 1996, VerkR96-206-1995-Pue, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsnorm § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, BGBl.1983/250 idF BGBl.1989/411 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgestellt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Juni 1996, VerkR96-206-1995-Pue, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 4.11.1994 um 14.50 Uhr in Traun, Hauptplatz 8, den Kombi, Kz., in einer Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet hat. Er habe dadurch § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung mit der Begründung, daß das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen gewesen sei. Als Beweis hätte er drei Zeugen, die bezeugen könnten, daß die Parkscheibe angebracht war. Auch ein fachlich geschulter Beamter könne etwas übersehen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, daß die Parkuhr in Fahrtrichtung gesehen rechts auf dem Armaturenbrett gelegen und entsprechend eingestellt gewesen sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zur Tatzeit stand noch die Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, BGBl.1983/290 idF BGBl.1989/411 in Geltung.

Gemäß § 1 Abs.1 lit.a dieser Verordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone aufstellt, dafür zu sorgen, daß es während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist.

Dem Bw wurde ursprünglich von der Polizei Traun eine EDV-Organstrafverfügung ausgestellt, der Bw hat jedoch auf diese Organstrafverfügung nicht reagiert. In der Folge wurde gegen den Bw eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

Die Erstbehörde hat daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Meldungsleger, Insp. W Wolfgang, als Zeugen einvernehmen lassen. Der Zeuge führte sinngemäß aus, daß er bei der am 4.11.1994 um 14.50 Uhr durchgeführten Kontrolle des tatgegenständlichen PKW festgestellt habe, daß dieser, ohne daß eine Parkuhr sichtbar angebracht war, in der Kurzparkzone abgestellt gewesen ist. Durch einen Blick durch das Seitenfenster vergewissere er sich immer, ob die Parkuhr nicht verdeckt sei. Da keine Parkuhr angebracht gewesen sei, habe er die Organstrafverfügung ausgestellt.

Nach Vorhalt dieser Zeugenaussage hat der Bw den Tatvorwurf weiterhin bestritten, letztlich hat die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß durch die Erstbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Der Meldungsleger wurde zeugenschaftlich einvernommen, seine Aussage hat er unter Wahrheitspflicht getätigt und ist diese schlüssig bzw widerspruchsfrei. Der Polizist hat ausgeführt, daß er genau geschaut habe und es ist auch davon auszugehen, daß er wohl fachlich befähigt ist, eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen. Außerdem ist ihm nicht zu unterstellen, daß er den Bw willkürlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen würde. Es bestehen sohin auch seitens des O.ö.

Verwaltungssenates keine Bedenken, diese Zeugenaussage der Bestrafung zugrundezulegen.

Der Bw konnte sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle wird seine Argumentation jedoch als bloße Schutzbehauptung angesehen. Insbesondere hätte er nach Erhalt der EDV-Organstrafverfügung sofort zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können, dies ist offensichtlich nicht geschehen.

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

Was das Verschulden des Bw (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten könnten. Er hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die im Berufungsschreiben erwähnten drei Zeugen anbelangt, so wird der Bw darauf hingewiesen, daß eine Ermittlungspflicht der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen nicht besteht (vgl VwGH 89/17/0136 vom 29.3.1990).

Der Beschuldigte hat aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Zeugen, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliche Beweismittel nur ihm bekannt war, namhaft zu machen. Unterläßt er das, kann der Behörde diesbezüglich nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden (VwGH 88/10/0077 vom 11.7.1988).

Nachdem der Bw weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren Angaben darüber gemacht hat, um welche Personen es sich bei den erwähnten drei Zeugen handelt noch deren Anschriften bekanntgegeben wurden, kann dieses Beweisanbot im Lichte der oben dargelegten Judikatur des VwGH nicht berücksichtigt werden.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem möglichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet. Die Erstbehörde hat ferner bei der Strafbemessung auf die unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen bzw die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

Straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung sowohl der verhängten Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Die Spruchergänzung war zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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