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VwSen-103900/16/Ki/Bk

Linz, 09.01.1997

VwSen-103900/16/Ki/Bk Linz, am 9. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des F, vom 11. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 1996, VerkR96-6285-1995/Mr, aufgrund des Ergebnisses der am 11.

Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 5 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 5 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als Tatzeit "ca. 19.10 Uhr" festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 5 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1996, VerkR96-6285-1995/Mr, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 27.3.1995 gegen 20.05 Uhr aus Richtung Linz kommend in Fahrtrichtung Enns auf der Westautobahn den Pkw Kz. gelenkt hat und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) sowie als Ersatz der Kosten für den Alkomattest (10 S) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11. Juli 1996 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Aus Gründen der Vorsicht wurden weiters Anträge auf 1.) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, 2.) Einvernahme des Bw als Partei sowie der Zeugen Alexandra P, Klaus P und Roland P, 3.) Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens im Hinblick auf die gemessenen Alkoholwerte und 4.) Beischaffung und Einsichtnahme in den Akt VerkR21-265-1995/LL der BH Linz-Land (Akt VerkR-392.046/1-1995/Vie des Amtes der O.ö.

Landesregierung) gestellt.

In der Begründung bemängelt er eine Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Hinblick auf verschiedene Tatbestandsmerkmale.

Der Bw habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargetan, daß sich der gegenständliche Unfall bereits um ca 19.15 Uhr ereignete. Nichts desto trotz ziehe die Behörde den Unfallszeitpunkt 20.05 Uhr heran und gehe dabei ganz offensichtlich von den Angaben in der Anzeige aus. Es sei diesbezüglich festzuhalten, daß der Unfall selbst von den Meldungslegern nicht beobachtet wurde, sohin alleine schon aus diesem Grunde unerklärlich sei, wie selbige zu der angegebenen Tatzeit gelangen. Es seien sowohl die Abfahrtszeit als auch die Unfallszeit vom Bw als auch von den Zeugen durchaus nachvollziehbar geschildert worden, während hingegen gänzlich unklar sei, wie die Meldungsleger einen Unfallszeitpunkt von 20.05 Uhr ermitteln konnten, wo sie doch den Unfall selbst nicht wahrgenommen haben.

Tatsächlich sei daher von einem Unfallszeitpunkt mit 19.15 Uhr auszugehen.

Die schlüssige und nachvollziehbare Schilderung, wonach der Unfall auf Unachtsamkeit eines Lkw-Lenkers zurückzuführen sei, sei gänzlich unwiderlegt. Es könne nicht angehen, dies als bloße Schutzbehauptung abzutun. In Wahrheit sei davon auszugehen, daß der Unfall auf ein Fehlverhalten eines Lkw-Lenkers zurückzuführen sei. Richtigerweise wäre die Behörde diesbezüglich verhalten gewesen, entsprechende Nachforschungen aufgrund der zumindest teilweise vorhandenen Angaben über das Fahrzeug anzustellen, was jedoch unterlassen wurde.

Hinsichtlich der Lenkereigenschaft sei davon auszugehen, daß eigene Wahrnehmungen darüber, wer gegenständlich das Unfallsfahrzeug gelenkt habe, lediglich der Bw einerseits sowie der Zeuge P andererseits gemacht hätten. Diese hätten von Anbeginn an klar und schlüssig dargelegt, daß nicht der Bw sondern der Zeuge Pirner das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe. Der Bw habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sowohl Herr P einerseits als auch Frau P andererseits umgehend den Versuch unternommen hätten, jenen Irrtum aufzuklären. Allerdings sei ihnen hiezu die Möglichkeit von seiten der Beamten genommen worden. Auch eine förmliche Vernehmung des Bw habe nicht stattgefunden. Die Beamten seien nicht befragt worden, warum der Einlaß in den GP Enns verweigert worden war. Eine diesbezügliche Befragung wäre jedoch im Sinne der Wahrheitsfindung jedenfalls geboten gewesen. Eigene Wahrnehmungen zur Frage der Lenkereigenschaft hätten von den Beamten nicht gemacht werden können und es sei auch die angebliche Befragung hinsichtlich der Lenkereigenschaft, welche ausdrücklich bestritten wird, nicht geeignet, einen gegenteiligen Beweis zu erbringen.

Auch hinsichtlich der Alkoholisierung des Bw hätten von den meldungslegenden Beamten bezogen auf den Unfallszeitpunkt persönliche Wahrnehmungen nicht gemacht werden können.

Bezogen auf den Unfallszeitpunkt bzw auf den Zeitpunkt der Fahrt ergebe sich angesichts der Angaben des Beschuldigten einerseits sowie der Zeugen andererseits ein klares Beweisergebnis dahingehend, daß der Beschuldigte, welcher das Fahrzeug ohnedies nicht selbst gelenkt hat, zum Zeitpunkt der Ankunft in der Wohnung seiner Lebensgefährtin stocknüchtern gewesen sei. Diesen Umstand habe auch der Zeuge P bestätigt. Konkretes Wissen darüber, ob der Bw zum Unfallszeitpunkt Alkohol getrunken hatte, könnten die meldungslegenden Beamten nicht haben. Ebensowenig könnten dieselben wissen, ob der Bw in der Folge Alkohol zu sich genommen hat. Auch in diesem Punkt ergebe sich allerdings ein klares Beweisergebnis des Inhaltes, daß er einige Glas Bier sowie einige Stamperl Schnaps getrunken habe, was auch zur entsprechenden Feststellung um 21.17 Uhr geführt hätte.

Auch sei ein SV-Beweis diesbezüglich nicht angetreten worden. Auch wäre die Behörde verhalten gewesen, die Tat insoweit zu konkretisieren und einen konkreten Alkoholisierungsgehalt anzugeben.

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen Klaus P dürfe nicht übersehen werden, daß sich dieser durch seine Angaben selbst massiv belastet habe, nämlich insbesondere in Ansehung der Bestimmung des § 4 StVO. Dies allerdings nicht nur im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, vielmehr sei ferner zu bedenken, daß sich angesichts des eingetretenen Schadens jener Zeuge dadurch gleichzeitig entsprechenden schadenersatzrechtlichen Regreßansprüchen aussetze. Alleine schon aus diesem Grund sei an der Glaubwürdigkeit jener Zeugenaussage nicht zu zweifeln. Demgegenüber seien die Aussagen der Gendarmeriebeamten nicht schlüssig sondern vielmehr miteinander im Widerspruch stehend. Es sei wirklich nicht nachvollziehbar, daß der Unfall-Pkw zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung noch immer nach Alkohol gerochen habe, wo doch das Fahrzeug keine Scheiben mehr hatte. Allfälliger Alkoholgeruch hätte sich jedenfalls innerhalb dieser Zeit verflüchtigen müssen.

In Ansehung dieser Ausführungen ergebe sich daher folgender Sachverhalt, zu dem die erstinstanzliche Behörde bei richtiger Beweiswürdigung hätte gelangen müssen:

Der Bw habe um 18.30 Uhr den Zeugen P vom Arbeitsplatz abgeholt, dieser habe das Steuer übernommen und sei auf die Autobahn aufgefahren, wobei sich die Fahrzeit aufgrund von Staus etwas verlängert habe. Um 19.15 Uhr sei er von einem Lkw-Zug abgedrängt worden und es sei zu einem Verkehrsunfall gekommen. Es habe die Fahrt fortgesetzt werden können, wobei abermals der Zeuge P das Fahrzeug gelenkt habe. In der Wohnung der Zeugin Alexandra P angelangt habe der sichtlich geschockte Bw Alkohol konsumiert, und zwar in den von der Zeugin P angegebenen Mengen, in der Folge hätten Gendarmeriebeamte die Wohnung betreten und es sei um 21.17 Uhr in der irrigen Annahme, der Bw hätte das Fahrzeug gelenkt, an selbigen eine Alkoholuntersuchung durchgeführt worden. In rechtlicher Beurteilung ergebe sich ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Lenkereigenschaft nicht begangen habe.

1.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 5 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1996 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugen RI Helmut H, RI Christian H, Alexandra P, Klaus P und Roland P einvernommen.

Ein Rechtsvertreter des Bw hat an der Verhandlung teilgenommen, ein Vertreter der Erstbehörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Bw legte auf Befragen zunächst seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar, er habe ein Einkommen von ca 16.000 S netto monatlich und sei für ein Kind sorgepflichtig. Vermögen besitze er keines.

Er sei um ca 18.00 Uhr von Puchenau weggefahren um Herrn P an seinem Arbeitsplatz abzuholen. Er habe während des ganzen Tages keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Als er Herrn P abholte, hätte ihn dieser ersucht, daß er sein Auto probieren möchte. Es handle sich um einen relativ neuen (ein Jahr alten) BMW 530, welchen er etwa ein halbes Jahr vorher erworben habe. Vorher habe ihn P nie dahingehend angesprochen, daß er sein Fahrzeug ausprobieren wolle. Er habe ihm daraufhin das Fahrzeug überlassen und sei selbst am Beifahrersitz gesessen. Es habe zum Vorfallszeitpunkt ein sehr starker Verkehr geherrscht. P sei mit ca 90 km/h auf der Ebene vor dem E gefahren und es habe sie ein Kraftwagen-Zug überholt. Dieser Kraftwagen-Zug habe den Fahrstreifen nach rechts wechseln wollen, weshalb P die Geschwindigkeit verringert habe. Er habe stark abbremsen müssen, weil der Kraftwagen-Zug mit seinem Anhänger das Fahrzeug fast gestreift hätte bzw er vielleicht sogar gestreift hat. Es habe ihr Fahrzeug daraufhin gegen die Lärmschutzwand geschleudert. Er selbst sei auf den Rücksitz geschleudert worden und sei dann durch das Seitenfenster rechts hinten aus dem Fahrzeug gekrochen. Das Kennzeichen des Lkw habe er nicht feststellen können. Er habe daraufhin versucht, am Pannenstreifen ein Fahrzeug anzuhalten. Es habe tatsächlich ca 200 m nach seinem Fahrzeug ein Fahrzeug angehalten und er habe die Lenkerin ersucht, daß sie den ÖAMTC verständige, sie habe ihm zugesagt, daß sie dies machen werde. Anschließend sei er zu seinem Fahrzeug zurückgegangen und P habe ihm erklärt, daß sie weiterfahren könnten. Das Fahrzeug sei zwar stark beschädigt gewesen, sie hätten jedoch trotzdem weiterfahren können. Um ca 19.30 Uhr seien sie zu Hause angekommen. Der Unfall habe sich ca um 19.10 Uhr ereignet. Zu Hause angekommen, habe er ca innerhalb von 3/4 Stunden Bier und Schnaps getrunken, er könne sich jedoch an die Menge nicht mehr erinnern. Diesen Nachtrunk habe er den Gendarmeriebeamten gegenüber deshalb nicht angegeben, weil sie ihn danach nicht gefragt hätten.

Seine Lebensgefährtin hätte ohnehin am GP dies klären wollen. Sie sei jedoch nicht eingelassen worden. Er sei bedingt durch den Unfall auch zeitweilig weg gewesen. Er habe von P kein Geld für den Schaden bekommen und habe auch nichts verlangt. Er habe ihm auch nie Vorhalte wegen des Vorfalles gemacht.

Schließlich seien die Gendarmeriebeamten in die Wohnung gekommen, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern, zumal er nicht auf die Uhr geschaut habe. Sie hätten gefragt, wem das Auto gehöre. Er habe daraufhin erwidert, daß es sich um sein Fahrzeug handle. Er könne sich nicht erklären, warum er die Gendarmeriebeamten nicht sogleich aufgeklärt habe, daß P das Fahrzeug gelenkt hätte.

Konfrontiert mit den Angaben der Gendarmeriebeamten in der Anzeige, daß sie ihn doch gefragt hätten, wer das Fahrzeug gelenkt habe, führte der Bw aus, daß dies schon möglich sein könne, er könne sich jedoch nicht erinnern. Während der Amtshandlung in der Wohnung seien Klaus P, Roland P und seine Lebensgefährtin anwesend gewesen. Diese Personen hätten seiner Ansicht nach den Vorfall exakt mitbekommen. Er wisse nicht, warum die in der Wohnung anwesenden Personen, insbesondere seine Lebensgefährtin, den Vorfall nicht sofort aufgeklärt hätten. Seine Lebensgefährtin sei anschließend mit P Klaus im Fahrzeug des Roland P zum GP gefahren, dort sei ihr der Einlaß verwehrt worden.

Bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall seien außer den Schäden an seinem Fahrzeug ein Flurschaden bzw eine Beschädigung der Lärmschutzwand eingetreten. Den Schaden habe er am nächsten Tag bei der Straßenmeisterei gemeldet.

Zum Vorfallszeitpunkt habe sein Körpergewicht ca 72 kg betragen.

RI Hörezeder führte als Zeuge im wesentlichen aus, daß die Gendarmeriebeamten aufgrund einer Anzeige zur Unfallstelle gefahren seien. Kurz vor der Ausfahrt E in Fahrtrichtung Wien hätten sie eine Beschädigung an der Lärmschutzwand feststellen können. Er habe daraufhin ein Kfz-Kennzeichen gefunden, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem der Bw als Zulassungsbesitzer eruiert werden konnte, seien sie in dessen Wohnung nach Asten gefahren. Dort hätten sie das gegenständliche Auto, welches vor dem Haus gestanden ist, vorgefunden. Sie hätten feststellen können, daß das Auto relativ beschädigt war. Es seien zwei Leute vorbeigekommen, die gefragt hätten, ob jemand gesucht werde. Schließlich seien sie in die Wohnung des Bw gegangen und der Kollege habe gefragt, ob der Bw zu Hause sei. Daraufhin sei dieser gekommen. Sie hätten den Bw befragt, ob das betreffende Auto ihm gehöre, was von ihm bejaht wurde. Ob er das Fahrzeug gelenkt habe, wurde, soweit er sich erinnern könne, von den Beamten nicht gefragt. Bei der Fahrt zum GP habe er jedoch dann den Bw gefragt, wie er es geschafft habe, das Fahrzeug von der Unfallstelle wegzubringen. Dieser hätte ihm darauf erwidert, daß er es nach "Hin- und Herfahren" bzw mehrmaligem Probieren geschafft habe, das Fahrzeug wegzubringen. Er habe nie behauptet, daß ein anderer gefahren wäre und er habe ihn auch gefragt, ob jemand beim Herausziehen geholfen habe. Der Bw habe erwähnt, daß dies nicht der Fall gewesen sei, er sei alleine gewesen. In der Wohnung hätte er Klaus P nicht gesehen. Es habe nie jemand gesagt, daß ein anderer als der Bw gefahren sei.

Der Bw habe anstandslos die von seinem Kollegen ausgesprochene Aufforderung zum Alkotest befolgt. Seine Lebensgefährtin habe mitfahren wollen, dies sei jedoch nicht zulässig.

Bezüglich Trinkangaben habe der Bw bei der Vornahme des Alkotestes erwähnt, daß er am Vorfallstag abends drei Seidel Bier getrunken hätte.

Der Beamte bestätigte auch, daß er im Fahrzeug des Bw Alkoholgeruch feststellen konnte, er führte jedoch aus, daß er nicht mehr sagen könnte, um welche Art von Alkoholgeruch es sich handle. Jedenfalls habe er den Kopf in das Auto hineingehalten.

Bei der Fahrt zum GP Enns habe sein Kollege das Fahrzeug gelenkt. Er selbst sei am Beifahrersitz, der Bw im Fond gesessen. Er habe auf der Fahrt zum GP mit dem Bw gesprochen, er mache dies üblicherweise, weil er dabei allenfalls auf engem Raum den Alkoholgeruch des Betreffenden feststellen könne. Eine formelle Vernehmung habe im Fahrzeug nicht stattgefunden und es sei eine solche auch nicht vorgesehen.

Er sei seit 1.2.1993 im Patrouillendienst eingesetzt.

RI H führte im wesentlichen aus, daß vor dem Haus, in dem sich die Wohnung des Bw befindet, das beschädigte Auto gestanden sei. Es hätten sich im Auto Führerschein bzw Zulassungsschein befunden und es seien die Seitenscheiben kaputt gewesen. Glaublich vom Kollegen H sei der Bw in der Wohnung befragt worden, ob er mit dem Auto gefahren sei. Der Bw hätte darauf geantwortet, daß er mit dem Auto gefahren sei. Während der Amtshandlung seien noch 2 Personen, nämlich ein älterer Herr und die Lebensgefährtin des Bw, anwesend gewesen. Den jüngeren Herrn habe er nicht gesehen. Die Aufforderung zum Alkotest habe glaublich Kollege H gemacht und habe dieser den Test auch durchgeführt. Der Bw sei mit ihnen im Dienstwagen zum GP E gefahren, er habe das Dienstfahrzeug gelenkt. Er habe gehört, daß der Bw im Fahrzeug während der Fahrt zum GP gefragt worden sei, wie er es geschafft habe, das Fahrzeug von der Unfallstelle wegzubringen. Der Bw habe darauf geantwortet, es sei zwar sehr schwer gewesen, aber er habe es geschafft. Er habe nicht erwähnt, daß ihm dabei jemand geholfen hätte. Es habe von den bei der Amtshandlung anwesenden Personen keiner einen Hinweis gemacht, daß der Bw etwa nicht der Lenker gewesen wäre. Aufgrund der Dienstvorschriften hätten sie die Lebensgefährtin des Bw nicht zum GP Enns mitnehmen dürfen.

Diese sei privat nachgekommen, sei jedoch von den Kollegen des GP Enns nur in den Vorraum gelassen worden. Der Bw habe seiner Meinung nach während der Amtshandlung einen ganz normalen Eindruck gemacht. Frau P habe lediglich erwähnt, daß sie zum Posten mitfahren wolle.

Die Lebensgefährtin des Bw, Frau Alexandra P, führte als Zeugin aus, daß am Vorfallstag um ca 19.30 Uhr, ihr Bruder bzw ihr Lebensgefährte in ihre Wohnung gekommen seien. Der Bw sei sehr nervös und aufgeregt gewesen. Er habei ihr auf Befragen erklärt, daß er einen Unfall gehabt habe und das Auto kaputt sei, bzw der Schaden ca 200.000 S betrage. Sie hätte daraufhin zu ihm gesagt, daß er sich beruhigen und etwas trinken solle. Ihr Bruder habe ihr gegenüber erwähnt, daß er den Unfall verursacht habe. Der Bruder habe daraufhin ihren Vater in St. Valentin angerufen, der Vater sei um ca 20.15 Uhr gekommen und mit ihrem Bruder, nachdem ihm dieser den Unfall geschildert habe, zur Unfallstelle gefahren. Dort sei eine Unfallskizze gemacht worden und sie seien anschließend zurück in ihre Wohnung gekommen. Nachdem ihr Bruder und ihr Vater zurückgekommen waren, seien vier Gendarmeriebeamte gekommen. Diese hätten den Bw gefragt, ob das kaputte Auto unten ihm gehöre. Er habe dies bejaht.

Daraufhin sei er aufgefordert worden, zum GP Enns zur Durchführung eines Alkotestes mitzukommen.

Der Bw sei nicht befragt worden, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, weshalb er auch nicht gesagt habe, daß er nicht gefahren sei. Sie selbst habe dies den Beamten auch nicht gesagt, da sie irritiert gewesen sei, daß vier Beamte in ihrer Wohnung erschienen seien. Deshalb habe sie am Vorfallsort nichts zur Aufklärung beigetragen. Sie könne sich auch nicht erinnern, ob ihr der Bw erklärt habe, wie die Autobergung stattgefunden habe.

Sie habe nicht den Eindruck gehabt, daß der Bw, als er nach Hause gekommen ist, schon etwas getrunken hatte. Sie habe ihm fünf Glas Bier (Zipfer Urtyp) bzw drei 0,2 cl Gläser Schnaps (Kornschnaps) gegeben. Bei der Amtshandlung seien auch ihr Vater bzw ihr Bruder anwesend gewesen. Ihr Bruder sei hinter dem Bw gestanden.

Ihr Bruder habe ihr irgendwann einmal erzählt, wie der Vorfall vor sich gegangen sei. Am Vorfallsabend habe er ihr den Vorfall nicht erzählt. Der Bruder habe ihr am GP Enns vor der geschlossenen Tür vom Unfall erzählt. Beim GP Enns seien sie nicht in das Gebäude hineingelassen worden.

Klaus P führte als Zeuge aus, daß es der Tatsache entspreche, daß er zum Vorfallszeitpunkt mit dem Auto gefahren sei. Er sei während der Amtshandlung in der Wohnung in Asten dabei gewesen. Die 1. Frage der Gendarmeriebeamten sei gewesen, ob das Auto dem Bw gehöre und sie hätten ihn daraufhin zum Alkotest aufgefordert. Sie hätten ausdrücklich gefragt, ob der Bw der Fahrzeughalter sei.

Auf Befragen, warum der Vorfall nicht gleich aufgeklärt wurde, führt der Zeuge aus, daß dies sicher gleich hätte aufgeklärt werden können, jedenfalls sei er sofort zum GP nachgefahren und habe dort den Vorfall aufklären wollen. Es sei ihm dies jedoch nicht ermöglicht worden. Beim Fahrzeug habe es sich um einen BMW 525 mit einer 5-Gang-Schaltung gehandelt. Befragt, in welche Richtung der 5. Gang zu schalten sei, führte der Zeuge aus, daß man ihn nach links schalten müsse. Nach Aufklärung, daß dies nicht der Fall ist, klärte der Zeuge dann auf, daß er "Retourgang" verstanden habe.

Befragt, wann er seiner Schwester erzählt hätte, wie der Unfall passiert sei, führte P aus, daß zuerst geschaut wurde, wie es dem Bw gehe. Dann habe er der Schwester bei ihr zu Hause erzählt, was vorgefallen sei bzw wie es zum Unfall gekommen sei. Er sei sich diesbezüglich ganz sicher.

Zum Vorfallszeitpunkt habe es stark geregnet, er sei auf der rechten Seite den Berg hinaufgefahren, links davon sei ein Lkw ebenfalls am Berg gefahren. Der Lkw sei dann zu ihm herübergekommen und habe ihn richtiggehend geschnitten. Er habe noch versucht zu bremsen, sei dann über die Böschung in die Lärmschutzwand gefahren. Es habe sich um einen Kraftwagenzug mit Anhänger gehandelt. Der Bw habe das Fahrzeug durch die Seitenscheibe hinten rechts verlassen. Er selbst habe die Vordertüre aufgebrochen und sei ebenfalls aus dem Fahrzeug gestiegen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h unterwegs gewesen, als der Kraftwagenzug den Fahrstreifen nach rechts wechselte.

Es könne sein, daß er deshalb nicht erwähnt habe, er sei gefahren, weil er von der Unfallstelle weggefahren ist. Er habe gehört, wie der Bw zum Alkotest aufgefordert wurde.

Es sei ein Fehler, daß er es nicht zum Vorfallszeitpunkt aufgeklärt habe, daß er der Lenker gewesen sei. Nachdem er beim GP Enns abgewiesen wurde, habe er die Richtigstellung erst bei seiner ersten Einvernahme bei der BH St. Valentin vorgenommen. Einen weiteren Aufklärungsversuch habe er nicht mehr unternommen. Er habe eine eidesstattliche Erklärung an die BH geschickt und sei später zur Einvernahme geladen worden. Sie hätten abwarten wollen, welches Verfahren gegen den Bw eingeleitet werde und es sei ihm klar, daß dies nicht die richtige Vorgangsweise gewesen sei. Er erklärte ausdrücklich, daß er den Bw nicht schützen wolle und er keinen Grund hiefür sehe. Der Bw sei zwar der Lebensgefährte seiner Schwester, dies setze jedoch nicht voraus, daß er eine falsche Zeugenaussage mache.

Nach dem Unfall sei er mit seinem Auto von der Unfallstelle weg bis zum Parkplatz vor dem Haus gefahren. Hinsichtlich Unfallzeitpunkt könne er sich nicht exakt festlegen, er sei sich jedoch sicher, daß der Vorfall sich um ca 19.10 Uhr ereignet habe. Er habe keine Wahrnehmungen gemacht, daß der Bw alkoholisiert gewesen sei, als er ihn abgeholt hat.

Die eidesstattliche Erklärung habe glaublich sein Vater mit der Schreibmaschine geschrieben.

Der Bw habe ihm am 27.3. über den Alkotest nichts erzählt bzw habe er diesbezüglich nichts gehört. Sie hätten erst am nächsten Tag bzw 2 Tage später über den Vorfall geredet. Er habe die Gendarmen nicht aufklären können, daß er gefahren sei, weil ihm niemand bei der Sprechanlage zugehört habe.

Als er zur Wohnung seiner Schwester zurückgekehrt ist, seien am Tisch Bierflaschen bzw Schnapsgläser gestanden.

Roland P führte als Zeuge aus, daß er von seinem Sohn angerufen worden sei, daß dieser einen Unfall gehabt habe.

Er sei daraufhin mit seinem Auto von St. Valentin zur Wohnung seiner Tochter gefahren. Dort sei er etwa um 20.10 Uhr bis 20.15 angekommen. In der Wohnung seiner Tochter habe ihm sein Sohn erklärt, daß er einen Unfall gehabt habe, er habe auch seinen Schwiegersohn dort gesehen. Er sei daraufhin mit seinem Sohn zum Unfallort gefahren und habe sich dort die Örtlichkeit angeschaut. Daraufhin sei er wieder zur Wohnung seiner Tochter zurückgefahren. Eine Unfallskizze habe er zu Hause angefertigt. Am Parkplatz vor der Wohnung seien sie befragt worden, ob das beschädigte Fahrzeug ihr Auto sei, und sie hätten geantwortet, daß dies nicht der Fall sei. Wegen der Lenkereigenschaft sei am Parkplatz keine Frage gestellt worden.

Ca 3-5 Minuten nach ihrer Rückkehr seien in der Wohnung vier Gendarmen erschienen. Er habe sich während der Amtshandlung im Wohnzimmer befunden und gehört, daß der Bw gefragt worden sei, ob es sich um sein Fahrzeug handle. Dies sei von ihm bejaht worden und er sei anschließend zum Alkotest aufgefordert worden.

Befragt, warum er den Beamten nicht erklärt habe, daß nicht der Bw sondern sein Sohn gefahren sei, führte der Zeuge aus, daß er von den Gendarmeriebeamten nicht gefragt worden sei.

Er hätte dazu auch keine Gelegenheit gehabt, weil sich der Vorfall (Amtshandlung) sehr schnell ereignet habe.

Der Zeuge bestätigte, daß er die eidesstattlichen Erklärungen geschrieben habe, er sei jedoch nur am Rande beteiligt gewesen.

Er wäre auch dann zur Unfallstelle hingefahren, wenn sich Herr M als Fahrzeuglenker zu erkennen gegeben hätte, zumal seine Gattin nebenberuflich mit Versicherungsangelegenheiten beschäftigt sei. Der Fahrzeughalter sei bei der Hannover-International versichert und deshalb habe er den Schaden aufnehmen wollen.

Auf Befragen, ob es irgendwelche Zweifel für ihn gegeben habe, daß sein Sohn das Fahrzeug gelenkt hätte, führte der Zeuge aus, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Sein Sohn habe die Umstände glaubhaft geschildert und er meine auch, daß ihn sein Sohn nicht anlügen würde.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen den Bw nicht entlasten können. Diese Aussagen der von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen erscheinen zwar auf den ersten Blick gesehen nicht unschlüssig, es finden sich jedoch im Detail Widersprüche. Ausgehend von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen entsteht der Eindruck, daß die Aussagen der Entlastungszeugen in koordinierender Weise konstruiert wurden. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Aussage der Zeugin Alexandra P, welche über verschiedene auch weniger maßgebliche Sachverhaltselemente genauest detaillierte Angaben machte, während sie sich anderweitig nicht exakt erinnern konnte. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, daß die Aussagen bzw die Rechtfertigung des Bw erst nach dem Vorfall unter den Beteiligten abgesprochen wurden und dann vom Vater der Lebensgefährtin bzw deren Bruder mittels Schreibmaschine zu Papier gebracht wurden. Daß Herr Roland P diesbezüglich seine Kinder unterstützt hat, ist nicht von der Hand zu weisen, ist seine Gattin bzw er selbst doch laut seiner Aussage auch im Versicherungswesen tätig.

Dazu kommt, daß letztlich die Aussagen des Bw bzw der Entlastungszeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht absolut schlüssig bzw zum Teil widersprüchlich waren.

So hat der Bw bei seiner Aussage ausgeführt, daß das Fahrzeug auf der Ebene vor dem E von einem Kraftwagen-Zug überholt wurde, während Klaus P diesbezüglich aussagte, daß sie auf der rechten Seite den Berg hinaufgefahren wären und links davon ein Lkw ebenfalls am Berg gefahren sei.

Darüber hinaus erscheint es eher unwahrscheinlich, daß ein Kraftwagenzug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen max. 70 km/h beträgt und dessen Geschwindigkeit grundsätzlich durch einen Geschwindigkeitsregler begrenzt wird, einen (lt. Aussagen des Klaus P) mit 90 km/h bergaufwärts fahrenden Pkw überholt.

Bemerkenswert ist auch, daß der angebliche Lenker auf Befragung vorerst nicht erklären konnte, wie beim tatgegenständlichen Fahrzeug der 5. Gang zu schalten ist.

Erst nach Aufklärung durch den Vorsitzenden hat er sich dann gerechtfertigt, daß er verstanden habe, es sei nach dem Retourgang gefragt worden. Auch erscheint es eher unwahrscheinlich, daß der Bw gerade zu einem Zeitpunkt, zudem ungünstigste Witterungsbedingungen (Regen) herrschten, einem anderen sein relativ neues Fahrzeug zum Lenken überläßt.

Ein Widerspruch findet sich auch bei den Aussagen von Alexandra P bzw deren Bruder. Die Zeugin hat ausgesagt, daß ihr ihr Bruder irgendwann einmal erzählt habe, wie der Vorfall vor sich gegangen ist. Am gegenständlichen Abend habe er ihr den Vorfall nicht erzählt. Ihr Bruder hat hingegen ausgesagt, daß er seiner Schwester bei ihr zu Hause erzählt habe, was vorgefallen sei bzw wie es zum Unfall gekommen sei.

Auch steht es im Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Bw bzw die Entlastungszeugen nicht sofort im Rahmen der Amtshandlung eine entsprechende Aufklärung vorgenommen haben. Normalerweise ist die erste Reaktion eines zu Unrecht Beschuldigten, daß er einem Tatvorwurf sofort widerspricht bzw hätten auch die Lebensgefährtin des Bw bzw deren Bruder eine entsprechende Aufklärung vornehmen können. Der Umstand, daß sich der Zeuge Klaus P letztlich trotz einer verwaltungsstrafrechtlichen Belastung wegen der Fahrerflucht schließlich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete, erscheint insoferne nicht relevant, als letztlich es vorerst offensichtlich darum ging, das Alkoholisierungsdelikt des Bw zu verschleiern. Im Vergleich dazu wären die Strafen hinsichtlich Fahrerflucht eher geringfügig ausgefallen und es ist nicht auszuschließen, daß ein allfälliger Versicherungsregreß letztlich vom Bw getragen worden wäre.

Belastend für den Bw sind auch die übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten, wonach er am Wege zum GP Enns im Gendarmeriedienstfahrzeug auf ausdrückliches Befragen des Gendarmeriebeamten, wie er es geschafft habe, das Fahrzeug von der Unfallstelle wegzubringen, erwidert hat, daß er es nach Hin- und Herfahren bzw mehrmaligem Probieren geschafft habe, das Fahrzeug wegzubringen. Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Bw nicht behauptet, daß ein anderer das Fahrzeug gelenkt habe bzw hat er nach Befragung, ob jemand beim Herausziehen geholfen habe, erwähnt, daß er alleine gewesen sei.

Die Aussagen der Gendarmeriebeamten sind in diesem Punkte glaubwürdig und übereinstimmend. Daß letztlich RI H sich nicht mehr erinnern kann, ob der Bw in der Wohnung seiner Lebensgefährtin ausdrücklich gefragt worden sei, ob er der Lenker des Fahrzeuges war, zeigt, daß die Aussagen der Gendarmeriebeamten nicht koordiniert waren. Es wird daher davon ausgegangen, daß die Angaben in der Anzeige vom 28.3.1995, wonach der Bw ausgesagt habe, er sei auf der Westautobahn von Linz kommend in Richtung Enns gefahren, der Tatsache entsprechen.

Was die Nachtrunkbehauptung des Bw anbelangt, so sind die Angaben seiner Lebensgefährtin zwar dahingehend schlüssig, daß letztlich das Ergebnis des Alkotestes auf die von ihr bezeichnete Menge des vom Bw genossenen Alkoholes zurückzuführen sein könnte. Es ist deshalb auch die Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag keine Folge gegeben wurde. Andererseits erscheint jedoch die Zeugin generell, wie bereits dargelegt wurde, nicht glaubwürdig, weshalb auch in diesem Punkt der Bw nicht entlastet werden kann. Er selbst hat anläßlich der Aufforderung zum Alkotest keine derartige exakte Nachtrunkbehauptung gemacht. Er hat den Beamten auf Befragen lediglich geantwortet, daß er am Abend des Vorfallstages drei Seidel Bier getrunken hat.

Dieser Bierkonsum für sich würde jedoch das vorliegende Meßergebnis nicht begründen.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnten jedoch weder er noch seine Entlastungszeugen glaubhaft darlegen, daß der erstinstanzliche Vorwurf zu Unrecht erfolgt ist.

Der ebenfalls im Berufungsschriftsatz gestellte Beweisantrag um Beischaffung und Einsichtnahme in die Akte VerkR21-265-1995/LL der BH Linz-Land (= Akt VerkR-392.046/1-1995/VI des Amtes der o.ö. Landesregierung) wird ebenfalls als für entbehrlich erachtet, zumal der tatrelevante Sachverhalt aus den vorliegenden Akten bereits abschließend beurteilt werden kann. Es war daher auch diesem Beweisantrag keine Folge zu geben.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die unter Punkt I.6. dargelegte Beweiswürdigung hat ergeben, daß der Bw das Fahrzeug gelenkt hat. Nachdem seiner Nachtrunkbehauptung kein Glauben geschenkt wird, ist weiters aufgrund des Ergebnisses des vorgenommenen Alkotestes abzuleiten, daß sich der Bw zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Zur Glaubwürdigkeit des behaupteten Nachtrunks wird nochmals darauf hingewiesen, daß im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bzw auf den Umstand, daß das Fahrzeug nicht gelenkt wurde, bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (siehe VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289). Der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt wird daher auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde nach der Maßgabe als erwiesen angesehen, daß als Tatzeit ca 19.10 Uhr festgestellt wird.

Durch die Konkretisierung der Tatzeit im Berufungsverfahren wird der Bw in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert und es ist bei Gesamtbetrachtung des Geschehens vom Zeitpunkt des Lenkens bis zur Vornahme des Alkotests auch eine Doppelbestrafung auszuschließen, weshalb diese Konkretisierung auch im Berufungsverfahren außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig war. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.11.1994, 94/02/0370, ausgesprochen, daß der Bw, welchem das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem vom Bw behaupteten Zeitpunkt zur Last gelegt wird, nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und somit nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil es sich bei dem gesamten Vorfall von der Verursachung eines Unfalles durch den Bw bis zur von einem Gendarmeriebeamten dem Bw erteilten Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe um ein einheitliches Geschehen gehandelt hat und der Bw nicht behauptet hat, während dieses Vorganges ein zweites Mal ein Kfz gelenkt zu haben.

Mit dem Vorbringen, die Behörde wäre verhalten, die Tat auch insoweit zu konkretisieren, als ein konkreter Alkoholisierungsgehalt anzugeben wäre, ist nichts zu gewinnen. In mehreren Erkenntnissen hat der VwGH ausgesprochen, daß das Tatbild des § 5 Abs.1 StVO die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht erfordert (vgl. zB. VwGH vom 14.7.1993, 93/03/0133).

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Dazu wird darauf hingewiesen, daß die in der StVO 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Bw (Einkommen ca 16.000 S netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) wurde die verhängte Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Als straferschwerend muß eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung gewertet werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß laut vorliegendem Meßergebnis der Alkoholgehalt im Blut des Bw zum Zeitpunkt der Messung ca 1,34 Promille betragen hat. Unter Berücksichtigung des zwischen dem Verkehrsunfall und der Vornahme des Alkotestes verstrichenen Zeitraumes lag der Blutalkoholgehalt des Bw beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 Promille und es darf dieser Umstand laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 12.9.1986, 85/18/0053) als Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs.2 VStG angenommen werden. Strafmilderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen.

Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und daher eine Herabsetzung im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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