Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103902/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996 VwSen103902/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.08.1996

VwSen 103902/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996
VwSen-103902/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. KAH, vertreten durch RA vom 17. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 1996, III/CSt. 2338/95-Bu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... benützt, zumal keine Bodenmarkierungen für das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig vorgesehen waren." Die übertretene Verwaltungsvorschrift hat zu lauten:

"§ 23 Abs.2 letzter Satz StVO 1960".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1996, III/CSt. 2338/95-Bu, über Herrn Mag. KAH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 27. Jänner 1995 um 17.25 Uhr in Linz, P 5, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bringt zum einen vor, daß der ihm unterstellte Sachverhalt nicht als Übertretung der Vorschrift des § 8 Abs.4 StVO 1960 zu werten sei. In diesem Punkt vermag ihm die Rechtsmittelbehörde zu folgen, wenngleich hiedurch für ihn letztlich nichts zu gewinnen war.

Die Bestimmung des § 8 StVO 1960 ist mit "Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen" überschrieben, sodaß die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Gesetzgeber habe hiedurch Regelungen für den fließenden Verkehr treffen wollen.

Hingegen regelt die Bestimmung des § 23 Abs.2 letzter Satz leg.cit. expressis verbis das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen, wenn dieses nur im Falle des Vorliegens von Bodenmarkierungen als erlaubt bestimmt wird. Auch aus der Überschrift der Vorschrift ("Halten und Parken") läßt sich ableiten, daß diese die für den vorliegenden Fall, wo es um das Halten eines Fahrzeuges auf einem Gehsteig geht, relevante Spezialnorm darstellt.

Zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war die Rechtsmittelbehörde berechtigt, zumal eine fristgerechte Verfolgungshandlung (Akteneinsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers vom 14. Juli 1995) vorliegt. In der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 1995 ist ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß im tatörtlichen Bereich keine Bodenmarkierungen zum Aufstellen von Fahrzeugen am Gehsteig vorhanden sind bzw. waren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, eine taugliche Verfolgungshandlung dar (VwGH verst. Sen. 19.9.1984, Slg.

11525A).

Zum anderen Teil des Berufungsvorbringens, nämlich daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses so zu verstehen sei, der Tatort sei nicht vor dem Hause P Nr., sondern darin zum Ausdruck gebracht worden, ist zu bemerken:

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst. Sen., 3.10.1985, Slg. 11894A).

Diesen Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Ansehung der nunmehr verfügten Ergänzung gerecht. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, daß ein Bescheidspruch auch Denkkonstruktionen eines Beschuldigten standhalten müßte, die sowohl dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der Lebenserfahrung widersprechen. Die Berufungsbehörde vermag sich jedenfalls nicht der Spruchauslegung des Rechtsmittelwerbers anzuschließen, wonach ihm vermeintlich das Abstellen eines Fahrzeuges in einem Gebäude (auf einem dort befindlichen Gehsteig?) unterstellt worden sei. Weiter soll auf dieses eigenartige Vorbringen nicht eingegangen werden.

Im übrigen schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an, sodaß von überflüssigen Wiederholungen Abstand genommen wird.

Auf die Frage der Strafzumessung geht die Berufung mit keinem Wort ein, sodaß auch diesbezüglich auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden kann. Die Geldstrafe wurde im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt, sodaß sie auch aus diesem Grunde nicht als überhöht anzusehen ist.

Die geschätzten - und vom Rechtsmittelwerber nicht widersprochenen - persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 15.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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