Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103904/4/Weg/Ri

Linz, 23.09.1996

VwSen-103904/4/Weg/Ri Linz, am 23. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K vom 2. Juli 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 27. Juni 1996, VerkR96..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 1. April 1996, VerkR96..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 24.

April 1996 beim Postamt ... hinterlegt und damit zugestellt worden sei, demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 8. Mai 1996 abgelaufen sei. Der Einspruch sei erst am 17. Mai 1996 um 14.48 Uhr per Fax eingebracht worden, sodaß die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen in seiner Berufung vom 2. Juli 1996 sinngemäß vor, sein Einspruch zur Strafverfügung sei deshalb verspätet eingereicht worden, da es ihm nicht früher möglich gewesen sei, herauszufinden, wer zur angegebenen Zeit seinen PKW gelenkt habe. Den Fahrer selbst habe er im Einspruch gegen die Strafverfügung bereits bekanntgegeben.

3. Daraufhin wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 1. August 1996 bekanntgegeben, daß der Einwand, der Einspruch sei deshalb verspätet eingebracht worden, weil die Lenkerermittlung nicht früher möglich gewesen sei, nicht ausreichend ist, um die Rechtzeitigkeit zu begründen. Es wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, daß lediglich eine Ortsabwesenheit zu einem näher bestimmten Zeitraum die Rechtzeitigkeit des Einspruches begründen könnte. Diese allenfalls vorgelegen habende Ortsabwesenheit wäre bekanntzugeben und entsprechend glaubhaft zu machen. Als Frist für das Einlangen einer allfälligen Äußerung wurde der 5. September 1996 vorgemerkt.

Das zitierte Schreiben des Verwaltungssenates vom 1. August 1996 wurde am 6. August 1996 (laut Rückschein) zugestellt.

Da bis dato (23. September 1996) keine derartige Stellungnahme eingelangt ist, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Die Aktenlage stellt sich so dar, wie dies auch die Bezirkshauptmannschaft ... in ihrem angefochtenen Bescheid dargelegt hat. Die Strafverfügung vom 1. April 1996 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23. April 1996 letztlich am 24. April 1996 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Der Einspruch dagegen wurde erst am 17. Mai 1996 per Telefax abgesendet. Eine allfällige Ortsabwesenheit vom 24. April 1996 bis zum 2. Mai 1996 wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auf den Umstand, daß in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf die zweiwöchige Berufungsfrist hingewiesen wurde.

Zum Einwand des Berufungswerbers, er hätte den Einspruch deshalb nicht früher einbringen können, weil es ihm nicht früher möglich gewesen sei, herauszufinden, wer der Lenker gewesen sei, wird bemerkt, daß ein Einspruch nicht begründet werden braucht und es genügt hätte, den Lenker später bekanntzugeben. Es mag sein, daß der Berufungswerber dies als unbillige Härte ansehen könnte, es ist jedoch auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den verspäteten Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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