Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103910/4/Sch/Rd

Linz, 03.09.1996

VwSen-103910/4/Sch/Rd Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. PH vom 23. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 1996, VerkR96-369-1996-SR/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 1996, VerkR96-369-1996-SR/GA, über Herrn Dr. PH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 18. Jänner 1996 um (gemeint wohl: von) 7.02 Uhr bis 7.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in P, G bei (gemeint wohl: bei der) Kirche im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, das Abstellen seines Fahrzeuges im gegenständlichen Parkverbotsbereich habe keinesfalls länger als 10 Minuten betragen, da dessen Zweck, nämlich zwischenzeitig ein Kind in den dort befindlichen Kindergarten zu bringen, regelmäßig nicht einmal annähernd diesen zeitlichen Umfang in Anspruch genommen hätte.

Diese Argumentation schließt zwar nicht grundsätzlich aus, daß es im konkreten Fall doch einmal länger gedauert hat, kann aber bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Es widerspricht nämlich durchaus nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine solche Handlung, selbst wenn die Eltern dem Kind noch beim Auskleiden behilflich sind, ohne weiteres in einem Zeitraum von weniger als 10 Minuten zu bewerkstelligen ist.

Angesichts der schon als "marginal" zu bezeichnenden Überschreitung (zwei Minuten) der in einem Parkverbotsbereich erlaubten Abstellzeit eines Fahrzeuges kommt auch noch dem Umstand Bedeutung zu, daß schon bei einer geringfügigen Ungenauigkeit der Uhr des Meldungslegers bzw. beim Ablesen der Uhrzeiten noch unter Umständen von einem erlaubten "Halten" auszugehen wäre.

Abgesehen davon ist in rechtlicher Hinsicht noch auszuführen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 ist unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen.

Gemäß Z28 der erwähnten Bestimmung ist "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die oben angeführte Zeitdauer.

Ausgehend davon, daß das Aus- und Einsteigen von Personen aus bzw. in ein Fahrzeug gemäß § 24 Abs.2a StVO 1960 einer Ladetätigkeit gleichgestellt ist, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ansicht, daß dieser Vorgang, nämlich das Aussteigen des Berufungswerbers und seiner Gattin sowie des Kindes, nicht in den 10-Minu ten-Zeitrahmen einzuberechnen ist, sondern noch hinzugerechnet werden muß. Dies bedeutet also, daß auch ein 12-Minuten-Aufenthalt im gegenständlichen Parkverbotsbereich rechtens gewesen sein könnte, wenn der Aus- und Einsteigevorgang etwa 2 Minuten, was durchaus nicht lebensfremd ist, betragen hat.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend der Meinung, daß dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, weshalb dem Rechtsmittel Erfolg beschieden zu sein hatte.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne daß es noch von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens wäre, ist festzustellen:

Die Erstbehörde hat für die vorgeworfene Überschreitung der erlaubten Abstellzeit von lediglich 2 Minuten im Bereich eines Vorschriftszeichens "Parken verboten" eine Geldstrafe von immerhin 500 S verhängt, ohne diesen bemerkenswerten Umstand im Straferkenntnis substantiell zu begründen bzw.

begründen zu können oder sich mit der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG auseinanderzusetzen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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