Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103918/16/Bi/Fb

Linz, 28.01.1997

VwSen-103918/16/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M T, R, K, vom 16. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8.

Juli 1996, VerkR96-1589-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24.

Jänner 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und der nachfolgenden Erhebungen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 17. Jänner 1996 um 11.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der S-Bundesstraße B aus Richtung B kommend in Richtung M bei Strkm im Gemeindegebiet von M gelenkt habe, wobei er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch die Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, links überholt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. Jänner 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen RI H durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber hat sich entschuldigt; ein Vertreter der Erstinstanz ist ebenfalls nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es liege nur eine Aussage von RI H vor und nach wie vor sei keine Beweislast für ihn vorhanden, sodaß er das Straferkenntnis nicht anerkenne. Er protestiere außerdem gegen die Beschuldigung der Erstinstanz, er habe ein persönliches Interesse straflos zu bleiben und sei daher eher geneigt, zu seinen Gunsten entsprechende Angaben zu machen. Jeder Bundesbürger habe ein Recht auf Wahrheitsfindung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Außerdem wurde die bisherige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers herangezogen und am 28. Jänner 1997 vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein bei km der B durchgeführt.

Nach seiner Aussage hat der Meldungsleger am 17. Jänner 1996 gegen 11.25 Uhr auf der B in Uniform Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermeßgerät durchgeführt, wobei er nach der Kreuzung B - B in Richtung M gesehen links, etwa 240 m vor dem Ende des Überholverbotsbereichs auf dem Radweg im Bereich der Zufahrt zu den links befindlichen Häusern stand.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, daß er von diesem Standort festgestellt habe, daß der Lenker des PKW von der Kreuzung B -B kommend in Richtung M fahrend auf einen LKW aufschloß, den er 188 m vor dem Ende des Überholverbotes links zu überholen begann. Diese Entfernung wurde vom Meldungsleger anschließend mit dem Meßrad ausgemessen. Er hat außerdem ausgeführt, der Lenker habe sich von ihm wegbewegt und etwa 50 m von ihm entfernt zu überholen begonnen, sodaß eine Anhaltung ausgeschlossen war. Er habe zwar die M Gendarmerie angefunkt, jedoch sei die Streife zu weit weg gewesen und habe den PKW nicht mehr erreicht. Er hat außerdem bestätigt, daß sich zum Zeitpunkt des Überholmanövers nur der in der Anzeige angeführte PKW und der von ihm überholte LKW an der angegebenen Straßenstelle befunden haben, sodaß eine Verwechslung des Beschuldigtenfahrzeuges mit Sicherheit auszu schließen sei. Auch das Kennzeichen sei bei klarer Sicht einwandfrei abgelesen worden.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges, die B GesmbH, M, den Rechtsmittelwerber als Lenker zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen der Lenkerauskunft genannt hat.

Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der BPD Klagenfurt am 1. Juli 1996 ausdrücklich bestätigt, den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt zu haben, den Tatvorwurf aber bestritten. Begründet hat er dies, wie schon im Rechtsmittel, damit, für ein Fehlverhalten seinerseits lägen keine Beweise vor und er verstehe nicht, warum ihn der Beamte nicht gleich an Ort und Stelle angehalten habe.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers, wobei schon bei der mündlichen Verhandlung auffällig war, daß dieser nur von einer Verbotstafel gesprochen hat.

Seitens der Erstinstanz wurde die dem in Rede stehenden Überholverbot zugrundeliegende Verordnung des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf/Krems vom 10. Mai 1995, VerkR10-80-1995/Ba/WP, vorgelegt, aus der sich ergibt, daß auf der B im Gemeindegebiet von M für den Verkehr im Sinne der Kilometrierung von km bis und für den Verkehr entgegen der Kilometrierung von km bis eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und ein Überholverbot bestehen.

Nach dieser Verordnung bestehen im gegenständlichen Fall demnach für die beiden Fahrtrichtungen unterschiedlich lange Beschränkungsbereiche. Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers entstanden jedoch hinsichtlich der Kundmachung erhebliche Zweifel, zumal die gemessenen 188 m nur von km aus den in der Anzeige angeführten km als Ort der Übertretung ergaben.

Am 27. Jänner 1997 wurde daher vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein an der bezeichneten Straßenstelle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers das Ende des Verbotsbereichs nach der Abzweigung der Straße nach F und nach Passieren der Kilometertafel angebracht ist, wobei auffällt, daß der Beschränkungsbereich für die Gegenrichtung an derselben Stelle beginnt.

Entgegen der Kilometrierung müßte daher das Ende des Überholverbotes und der Geschwindigkeitsbeschränkung vor oder im Bereich der Abzweigung der Straße nach F angebracht sein, jedenfalls nicht auf gleicher Höhe wie der Beschränkungsbereich für die Gegenrichtung.

Die unterschiedliche Länge des jeweiligen Beschränkungsbereichs in beide Fahrtrichtungen beträgt laut Verordnung 78 m und erklärt sich aus unterschiedlichen Sichtverhältnissen bzw örtlichen Bedingungen, insbesondere Hauszufahrten udgl.

An Ort und Stelle trat klar und eindeutig zutage, daß die in der oben bezeichneten Verordnung angeführten Verkehrszeichen nicht der Verordnung entsprechend angebracht waren.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 die im § 43 bezeichneten Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten.

Die Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.

Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (vgl VwGH vom 3. Juli 1986, 86/02/0038 ua).

Da im gegenständlichen Fall das Ende des verordneten Überholverbotsbereichs in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers erheblich vom in der Natur feststellbaren tatsächlichen Aufstellort des Verkehrszeichens gemäß § 52a Z4b StVO 1960 abweicht, ist von einer fehlerhaften Kundmachung der oben bezeichneten Verordnung auszugehen.

Eine fehlerhaft kundgemachte Verordnung kann keinerlei Rechtswirkungen entfalten.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Auf Grund der obigen Ausführungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die in Rede stehende Verordnung nicht anzuwenden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Es wird darauf hingewiesen, daß die mündliche Verkündung dieser Berufungsentscheidung am 12. Februar 1997, 10.00 Uhr, in Linz, Fabrikstraße 32, 4. Stock, Zi. 15, erfolgt.

Mag. Bissenberger

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