Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130135/2/Gf/Km

Linz, 30.09.1996

VwSen-130135/2/Gf/Km Linz, am 30. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. August 1996, Zl. 933-10-6770688-Ho, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. August 1996, Zl. 933-10-6770688-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil er am 11. April 1996 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. September 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6770688; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

3.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber zwar nicht die Tatbestandsmäßigkeit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung, wohl aber, daß ihn daran ein Verschulden trifft, und somit eine essentielle Voraussetzung der Strafbarkeit.

Damit ist er im Ergebnis auch im Recht.

Wie sich aus den im Akt erliegenden, vom Beschwerdeführer selbst angefertigten Photos zweifelsfrei ergibt, war zum Tatzeitpunkt die Zusatztafel mit der Aufschrift "gebührenpflichtig" derart waagrecht nach hinten gebogen, daß bei einem Blick von vorne im gegenständlichen Fall objektiv nicht erkennbar war, daß das Beschränkungszeichen "Kurzparkzone" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) überhaupt mit einer derartigen Zusatztafel versehen ist. Der Berufungswerber mußte daher auch nicht mit der Gebührenpflichtigkeit der Kurzparkzonenanordnung rechnen; insbesondere war er nicht dazu verpflichtet - und bedeutet demnach ein entsprechendes Unterlassen auch keine Fahrlässigkeit -, sich durch eine Inaugenscheinnahme des Beschränkungszeichens aus der Nähe davon zu vergewissern, daß bzw. ob dieses mit einer die Gebührenpflicht anordnenden Zusatztafel versehen ist.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f