Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103922/5/Fra/Ka

Linz, 28.08.1996

VwSen-103922/5/Fra/Ka Linz, am 28. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P gegen die Punkte 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.7.1996, VerkR96-14300-1996-Kb, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der in der Präambel angeführten Übertretungen behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen ihm zur Last gelegten Übertretungen keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter den Punkten 2 und 3 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 19.12.1995 gegen 21.00 Uhr den PKW: auf der Sonnleitner Bezirksstraße Nr.1039 in Richtung Uttendorf bis Strkm.1,97, Gemeindegebiet 5261 Helpfau-Uttendorf, Ortschaftsbereich St.

Florian, gelenkt hat und es unterlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Geschädigten unterblieben ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen dem Bw zur Last gelegten Übertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt ua vor, daß er bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall keinen Sachschaden verursacht hat. Ob ein Sachschaden vorliegt, ist nach den Bestimmungen der § 1293ff ABGB zu beurteilen, wobei die sogenannte Differenzmethode heranzuziehen ist. Danach ist das Vermögen vor und nach einem Ereignis gegenüberzustellen und zu prüfen, ob dieses durch das Ereignis eine Reduktion erfahren hat, was gegenständlich nicht der Fall ist. Das neben der Straße gelegene Feld war zum Vorfallszeitpunkt naturgemäß nicht bestellt, Feldfrüchte wurden somit nicht zerstört bzw ist ein derartiger Schaden ohnehin nur in der Vegetationsperiode denkbar, dies im gegenständlichen Zusammenhang nur in Form eines Ernteausfalles, welcher nicht bestand.

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Ergebnis im Recht. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. ua Erkenntnis vom 22.3.1991, 86/18/0135) kann von einem Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 StVO dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Nach der Judikatur des OGH (Erkenntnis vom 30.1.1992, 7 Ob 33/91) stellen geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 leg.cit. dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr gewichtigen Fahrzeugen, wie beispielsweise von einem PKW zurückgelassen werden.

Im gegenständlichen Fall ist lediglich der Anzeige des Gendarmeriepostens Mauerkirchen zu entnehmen, daß an einem Feld des Herrn J K, wh. in H, ein Flurschaden entstanden sei. Auf den Übersichtsaufnahmen sind Spurrillen auf einer Ackeroberfläche sichtbar. Die Erstbehörde hat keine Ermittlungen hinsichtlich Art und Höhe des angeblich vom Bw verursachten Fremdschadens durchgeführt, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat die diesbezüglich notwendigen Ermittlungen nachgeholt hat. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist festzustellen, daß - wie dies die oa Übersichtsaufnahmen der Gendarmerie bereits indizieren - der angeblich geschädigte Landwirt Herr J K durch den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht geschädigt wurde. Da der Bw somit nicht tatbildlich gehandelt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw zur Last gelegten Übertretung entscheidet, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des O.ö. Verwaltungssenates.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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