Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103928/2/Le/Fb

Linz, 20.08.1996

VwSen-103928/2/Le/Fb Linz, am 20. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.7.1996, VerkR96-10095-1994 Pue, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.7.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 15.2.1994 gegen 10.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 Westautobahn zwischen km 170,0 und 172,0 in Fahrtrichtung Salzburg einen näher bezeichneten PKW gelenkt zu haben und im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" eine Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren zu sein.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung von zwei Gendarmeriebeamten durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde.

Die Verantwortung des Beschuldigten, in einer Kolonne gefahren zu sein, wurde durch die beiden als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten widerlegt, die darauf hingewiesen hatten, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem Aufschließen auf die Kolonne begangen bzw festgestellt worden war.

Die Erstbehörde verwies darauf, daß der Beschuldigte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu abschließend Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. Nach einer Darlegung der Rechtsgrundlage wurden schließlich auch die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der nunmehrige Berufungswerber darauf hingewiesen, daß er das Recht hat, gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Berufung einzubringen. Wörtlich erteilte die Erstbehörde folgende Belehrung: "Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten." 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig, als "Widerspruch" bezeichnete Berufung, in der der Berufungswerber folgendes ausführte: "Ich lege hiermit gegen dem Strafbescheid mit der Nr. VerkR96-10095-1994 Pue Widerspruch ein. Wegen des Urlaubs meines Rechtsanwaltes kann derzeit keine Stellung genommen werden, daß wird jedoch in der 2. Hälfte im August geschehen." Weitere Ausführungen unterließ der Bw.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Dennoch hat der Bw weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung dazu eingebracht.

Nach herrschender Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stellt das Fehlen einer erkennbaren Begründung einer Berufung einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel dar, sofern eine dem § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet diese Rechtslage, daß der Bw trotz eindeutiger und völlig korrekter Rechtsmittelbelehrung keinen begründeten Berufungsantrag eingebracht hat, sondern auf eventuell künftige Ausführungen seines Rechtsanwaltes verwiesen hat. Da aufgrund der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 26.7.1996 die Berufungsfrist am 9.8.1996 endete und in dieser Zeit die Berufung nicht ergänzt wurde bzw eine Stellungnahme des Rechtsanwaltes erst für die zweite Augusthälfte in Aussicht gestellt wurde, war sie mit einem nicht behebbaren Mangel belastet, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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