Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130136/2/Gf/Km

Linz, 07.10.1996

VwSen-130136/2/Gf/Km Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des L R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 22. August 1996, Zl. VerkR96-15639-1996-Ro, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 22. August 1996, Zl. VerkR96-15639-1996-Ro, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 2. Jänner 1996 sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 4 und § 6 der Verordnung des Gemeinderates von Braunau vom 15. Dezember 1992, Zl. IIIb-122/10/G/92-Spo (im folgenden: KPZV-B), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. August 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. August 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen einer Bediensteten des mit der Überwachung der Kurzparkzone beauftragten Unternehmens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführeres mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen und zu berücksichtigen gewesen, während weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, Geschäftsführer einer GmbH mit 120 Mitarbeitern zu sein, sodaß es ebensogut sein könne, daß den verfahrensgegenständlichen PKW - einen Firmenwagen - zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern ein anderer Angestellter abgestellt habe; er könne sich jedenfalls nicht mehr daran erinnern, zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen zu sein. Im übrigen sei die Strafe nach wie vor zu hoch bemessen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-15639-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der "durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht". Dagegen begeht nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG derjenige eine Verwaltungsübertretung, der "sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt".

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich offenkundig, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG als lex specialis zu jener ihrerseits bloß als Auffangtatbestand konzipierten Strafnorm des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG fungieren soll. Liegt daher ein Sachverhalt vor, wonach eine Hinterziehung bzw. Verkürzung der Parkgebühr verwirklicht wurde, so kann eine entsprechende Bestrafung folglich auch nur auf die erstgenannte Bestimmung gestützt werden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedeutet dies insbesondere, daß die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes für eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Tatkonkretisierung ebensowenig hinreicht wie eine Tatumschreibung, die eine Subsumtion des Sachverhaltes unter mehrere gesetzliche Tatbestände ermöglicht (vgl. z.B. VwSlg 11466 A/1984; VwGH v.

29.1.1987, 86/08/0208).

4.2.1. Diesem letztgenannten Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb nicht gerecht, als nach dessen Spruch völlig offen bleibt, ob dem Rechtsmittelwerber angelastet werden sollte, sein Kraftfahrzeug überhaupt ohne Parkschein oder bloß ohne gültigen Parkschein oder ohne den (gültigen oder ungültigen ?) Parkschein lediglich nicht an gut sichtbarer Stelle angebracht zu haben, etc., in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Einer entsprechenden Differenzierung kommt aber im Hinblick darauf, ob die Tat nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG oder vielmehr nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG strafbar ist, entscheidende Bedeutung zu (vgl. z.B. VwSen-130122 vom 23. Juli 1996).

4.2.2. Eine spezifizierende Spruchkorrektur durch den Oö.

Verwaltungssenat kam hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach seiner ständigen Judikatur gemäß Art. 129 B-VG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MRK lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber zugleich auch als eine Strafverfolgungsbehörde zu fungieren hat.

4.2.3. Die Möglichkeit einer allfälligen Fortführung des Verfahrens unter Beachtung der maßgeblichen Verjährungsfristen hat die belangte Behörde wiederum aus eigenem zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet hat, sich nicht erinnern zu können, zum Tatzeitpunkt in Braunau gewesen zu sein. Damit hat er implizit von Anfang an seine Lenkereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 OöParkGebG in Frage gestellt. Eine Klärung dieses essentiellen Tatbestandsmerkmals erfolgte jedoch - wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt - auch im nachfolgenden ordentlichen Ermittlungsverfahren bislang nicht.

4.3. Der vorliegenden Berufung war sohin aus den angeführten Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum