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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103931/14/LE/Ha

Linz, 27.05.1997

VwSen-103931/14/LE/Ha Linz, am 27. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. L F, G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.1996, VerkR96-23001-1994-Za, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52/1991 idgF. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.1996 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von elf Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 30.1.1996 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 18.3.1996, welcher am selben Tage zur Post gegeben wurde, hat der Bw Berufung erhoben. Darin wandte er sich inhaltlich gegen das angefochtene Straferkenntnis. Zusammengefaßt brachte er vor, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

Gleichzeitig brachte er vor, daß ihm das Straferkenntnis vom 16.1.1996 erst am 18.3.1996 durch Übergabe bei der Bezirkshauptmannschaft zugestellt worden wäre; er hätte keine Kenntnis darüber, daß es eventuell durch Hinterlegung zugestellt worden wäre, da er keine Hinterlegungsanzeige bekommen hätte. Er stellte daher weiters den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er damit begründete, daß er von einer eventuellen Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Kenntnis erlangt hätte und er daher ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, eine eventuell zwischenzeitig verstrichene Berufungsfrist einzuhalten.

3. Im Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Hinterlegung äußerte sich der Bw gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten, am 30.1.1996 schifahren gewesen zu sein. Später gab er in diesem Zusammenhang noch an, daß im selben Haus, aber in einem anderen Haushalt, sein gleichnamiger Vater wohne.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13.3.1997 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen. Dieser Bescheid ist infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw das Straferkenntnis vom 16.1.1996 am 30.1.1996 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der Berufungsfrist wurde keine Berufung eingebracht.

4.2. Am 18.3.1996 sprach der Bw bei der Erstbehörde vor, weil er eine Zahlungsaufforderung über 8.800 S erhalten hatte und erhielt eine Kopie des Straferkenntnisses vom 16.1.1996 ausgehändigt. Daraufhin erhob er noch am selben Tag schriftlich Berufung und stellte dazu auch einen Wiedereinsetzungsantrag.

Diese Aushändigung einer Kopie des Straferkenntnisses bedeutet keine Zustellung, die eine neue Berufungsfrist auslösen würde. Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 6 Zustellgesetz ist im Falle der mehrfachen Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend.

Das bedeutet, daß der Bw seine Berufung verspätet erhoben hat. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bw, andererseits für die Behörde selbst.

Der Bw hat die Versäumung der Berufungsfrist selbst erkannt und deshalb einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Diesen Antrag, über den zuständigkeitshalber die Behörde zu entscheiden hat, bei der die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen ist - hier also: die Berufung einzubringen ist - hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 13.3.1997 abgewiesen.

Da gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft. Dies hat aber letztlich zur Folge, daß die Berufung als verspätet eingebracht anzusehen ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Leitgeb

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