Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103934/12/Sch/Rd

Linz, 28.11.1996

VwSen-103934/12/Sch/Rd Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau HE, vertreten durch die RAe, vom 8. Juli 1996 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juni 1996, III/S 936/96 V1S, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 8. Oktober 1996 und 26. November 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Juni 1996, III/S 936/96 V1S, über Frau HE, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil sie am 4. Jänner 1996 um 18.45 Uhr in Linz, L, Haltestelle H, den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe und als Lenkerin dieses KFZ das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer sowie ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, wobei sie von der Fahrbahn abgekommen sei und ein Verkehrszeichen und eine Leitbake beschädigt habe (Faktum 1).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Auf die öffentliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von den Parteien verzichtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin stellt die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 mit der Begründung in Abrede, daß von ihr deshalb nicht schuldhaft gehandelt worden sei, da sich das Fahrzeug ihrem Eindruck nach plötzlich nicht mehr habe lenken lassen und sohin ein möglicher technischer Defekt zu dem Verkehrsunfall geführt habe.

Diesem Vorbringen kann nach der Beweislage nicht entgegengetreten werden. Es liegen keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse vor, die der Behauptung der Berufungswerberin entgegengehalten werden könnten. Wenn also ein vom Lenker nicht beeinflußbarer Umstand vorliegt, so kann für die Verletzung einer Verkehrsvorschrift nicht mehr schuldhaftes Verhalten angenommen werden.

Im vorliegenden Fall ist überdies - entgegen den Ausführungen der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht von der Annahme auszugehen, daß die Berufungswerberin mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen ist, vielmehr ist sie an in der Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsleiteinrichtungen angestoßen und mit ihrem Fahrzeug sodann auf der gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte zum Stillstand gekommen.

Doch selbst wenn die Fahrbahn verlassen worden wäre, so muß dies nicht immer eine Verletzung des § 7 Abs.1 StVO 1960 bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, 95/02/0276, etwa ausgesprochen, daß diese Bestimmung kein Verbot enthalte, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" beziehe sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz lasse sich daraus nicht ableiten.

Der Berufung war sohin in diesem Punkt Erfolg beschieden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs angeführten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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