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VwSen-103936/13/GU/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-103936/13/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Hans O. U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 23. Juli 1996, Zl. VerkR96-3054-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 13. Jänner 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens die Beträge von 2 x 100 S, in Summe daher 200 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 11 Abs.2 1.Satz, § 11 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 7.4.1995 um ca. 17.45 Uhr, den Kraftwagenzug mit dem Anhängerkennzeichen .., im Stadtgebiet von W. auf der B 137, I. Bundesstraße, ca. 40 m vor der Kreuzung mit der E.straße in Richtung Norden gelenkt zu haben, wobei er 1. den Fahrstreifenwechsel vom linken zum rechten Fahrstreifen nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, und 2. den Fahrstreifen nach rechts gewechselt zu haben, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei.

Wegen Verletzung des § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960 einerseits und des § 11 Abs.1 StVO 1960 andererseits, wurde ihm deswegen je eine Geldstrafe von 500 S und Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 12 Stunden sowie erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeiträge von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung und damit die Aussagen der G. und des G. P. Da auf der Innviertler Bundesstraße in W. wiederholt Radaranlagen installiert seien und er einen mit 60 km/h fahrenden PKW überholt hätte, wäre er Gefahr gelaufen, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft zu werden. Hätte er einen Fahrstreifen gewechselt und jemand behindert, so hätte er dies bemerkt. Er sei seit über zehn Jahren bei der gleichen Firma Kraftfahrer und sei nur einmal wegen Mißachtung eines Verbotszeichen strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Aufgrund der Berufung wurde am 13. Jänner 1997 die mündliche Verhandlung, verbunden mit Lokalaugenschein durchgeführt, zu der allerdings der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Zeuge G. P. vernommen, der erstinstanzliche Verfahrensakt erörtert und die Aussage der G. P. vor der ersten Instanz vom 14.2.1995 verlesen.

Festzustellen gilt demnach, daß der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren sowie nunmehr auch in der Berufung dargetan hat, daß er sich an kein derartiges Ereignis erinnern kann.

Aufgrund der von seinem Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber eingeholten Lenkerauskunft steht fest, daß er den Kraftwagenzug mit dem vorbezeichneten Anhänger lenkte. Zu dieser Zeit herrschte auf der B 137 im Stadtgebiet von W., Richtungsfahrbahn Nord, in der Nähe des Friedhofes, am rechten Fahrstreifen, pulkweise aufgelockerter Kolonnenverkehr. Gelegentlich begaben sich Fahrzeuge auf die Überholspur um zu überholen. Ca. 40 m vor der Kreuzung mit der E.straße, überholte der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten LKW-Zug, den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden PKW Marke Citroen, Kennzeichen .., welcher mit ca. 60 km/h von G. P. gelenkt wurde; am Beifahrersitz befand sich dessen Gattin G. P..

Ohne daß der LKW samt Anhänger Blinkzeichen gab, begann der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel und zwar als die Deichsel des Anhängers etwa gleiche Höhe mit der Motorhaube des vorangeführten PKWs hatte und zog den LKW-Zug Richtung rechter Fahrstreifen, wodurch der Lenker P., um einen Unfall zu vermeiden, genötigt war, seinen PKW nach rechts zu ziehen und nach dem Ende der dort befindlichen Leitplanke im Wege über eine abgeflachte Bordsteinkante mit dem rechten PKW-Bereich auf ein angrenzendes Wiesenstück gelangte.

Durch den erlittenen Schrecken geschockt hielt der PKW-Lenker an, ließ hinter ihm fahrende Fahrzeuge passieren, wollte den Beschuldigten stellig machen, was ihm aber aufgrund der eingetretenen Rotphase bei der Verkehrsampel nicht mehr möglich war, begab sich nach Hause, nahm von dort aus mit der Polizei W. Kontakt auf, welche den PKW-Lenker dann zu einem Kommen auf das Wachzimmer und zur Verfassung einer Niederschrift bestellte.

Das auf der B 137, Kreuzung mit der E.straße, stadtwärts gelegene Radargerät am Mittelstreifen, ist rund 150 m von dieser Kreuzung entfernt situiert. Die Leitplanke entlang der B 137, Richtungsfahrbahn Nord, entlang der Friedhofsmauer, endet ca. 40 m vor der Kreuzung mit der E.straße. Anschließend liegt rechtsseitig durch sanft geböschte Bordsteinkanten getrennt, ein Wiesengrundstück.

Bei der Würdigung der Beweise war festzuhalten, daß, wie eingangs erwähnt, der Beschuldigte von Beginn an, als er mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, mit keinen eigenen konkreten Wahrnehmungen dienen konnte. Der vernommene Zeuge G. P. hinterließ einen ausgezeichneten Eindruck. Er war weder übersensibel noch agressiv, sondern wirkte ausgeglichen. Zudem kam, daß er infolge einer langjährigen Berufstätigkeit in W. ortskundig war und somit die Straßenverhältnisse gut kannte. Seine Angaben erscheinen mit den vor Ort vorgefundenen Verhältnissen vereinbar. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, daß ein Lenker einen anderen, der ihm unbekannt war und gegenüber dem er sonst überhaupt kein Motiv gehabt hätte grundlos mit einer Anzeige bedenken sollte oder unrichtige Aussagen bei der Beweisaufnahme zu machen und sich dabei der Gefahr strafgesetzlicher Verfolgung aussetzen sollte.

Aus diesem Grunde hält der O.ö. Verwaltungssenat die Beweiswürdigung der ersten Instanz für zutreffend und damit die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände für verwirklicht. Auch bezüglich der subjektiven Tatseite hatte der Beschuldigte nichts entsprechendes entgegenzusetzen.

Nachdem im übrigen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinreichend und zutreffend begründet ist, wird, um Mehrgleisigkeiten zu vermeiden, ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Damit mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, vom Beschuldigten 20 %-ige Beiträge, berechnet von den bestätigten Geldstrafen, für die Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten sind. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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