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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103939/5/Bi/Fb

Linz, 23.01.1997

VwSen-103939/5/Bi/Fb Linz, am 23. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H F, M, L, vom 6. August 1996 gegen die Punkte 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.

Juli 1996, III/ST. 7508/95-BU, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die Punkte 3) und 4) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 102 Abs.2 4. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 3) §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 4) §§ 102 Abs.2 4. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden verhängt, weil er am 24. Mai 1995 um 13.10 Uhr in L, S, das Fahrzeug 3) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" aufgestellt und 4) die Alarmblinkanlage vorschriftswidrig eingeschaltet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht zu den oben angeführten Punkten des Straferkenntnisses geltend, er habe einen Krankentransport vorzunehmen und Mietwagengäste vom Spital abzuholen gehabt. Es sei nunmehr Sache der Behörde, Beweise aufzunehmen und nicht seine, den Beweis sofort mitzuliefern.

Die Behörde hätte daher den Taxi-Unternehmer S fragen müssen, wer die Mietwagengäste am 24. Mai 1995 gewesen seien. Ein Kraftfahrer, der täglich Personen chauffiere, sei über einen Zeitraum von einem Jahr nach der angeblichen Tat wohl kaum in der Lage, aus der Erinnerung heraus Mietwagen gäste zu beschreiben. Auch der Meldungsleger habe im übrigen nicht mitteilen können, ob und welche Personen in das Fahrzeug eingestiegen seien. Die Erstinstanz habe daher im Zweifel angenommen, daß er die Übertretung begangen habe, obwohl die Zweifelsregel gerade umgekehrt angewendet werden sollte.

Die Meinung der Erstinstanz, für eine mißbräuchliche Verwendung der Warnblinkanlage komme eine Heranziehung des § 21 VStG nicht in Frage, weil es zunehmend Schule mache, die Alarmblinkanlage auch in ungerechtfertigten Fällen einzusetzen, was zur erheblichen Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer führen könne, sei nicht schlüssig. Es sei für ihn nicht einsehbar, wie ein solches Vorgehen zu einer erheblichen Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führen könne, zumal die Verbindungsstraße zwischen M und L so gut wie nicht befahren sei und der Hinweis auf ein Gefahrenpotential vollkommen verfehlt sei. Mit dem Hinweis auf ein "Modedelikt" sei eine Negierung der Anwendung des § 21 VStG nicht gerechtfertigt, zumal es kaum ein ungefährlicheres Delikt gebe. Es hätte daher schon das Straßenaufsichtsorgan von der Erstattung einer Anzeige absehen können. Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anwendung des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Strafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der dem Tatvorwurf im Punkt 3) zugrundeliegenden Verordnung des angeführten Halte- und Parkverbotes.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des auf die Taxi GesmbH, Inhaber E S, B, L, zugelassenen Kombi zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 24. Mai 1995 um 13.00 Uhr unter anderem in L, S, dieses Fahrzeug im Bereich eines "Halte- und Parkverbotes" aufgestellt und dabei die Alarmblinkanlage vorschriftswidrig eingeschaltet habe. In der Anzeige ist der Übertretungsort mit "L, S (Haupteingang K)" umschrieben, wobei es sich dabei um das Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern handelt. Der Meldungsleger RI S hat in der Anzeige ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe sich damit verantwortet, er habe auf einen Fahrgast gewartet, den er über Funkauftrag von der Zentrale erhalten habe. Eine Nachfrage beim Zulassungsbesitzer um 14.12 Uhr desselben Tages habe aber ergeben, daß der Lenker keinen Fahrauftrag erhalten habe, ihm sogar ausdrücklich gesagt worden sei, er dürfe vor dem Krankenhaus nicht auf Fahrgäste warten.

Aus der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 1993, GZ: 101-5/19, geht hervor, daß auf der Ostseite der S im nördlichen Bereich der Parkplatzzufahrt zum Privatparkplatz der Firma E in dem im beiliegenden Plan rot umrandeten Bereich das Halten und Parken verboten ist, ausgenommen sind Krankentransporte (§ 52a Z13b StVO 1960). In diesem Plan stellt sich dieser Halte- und Parkverbotsbereich so dar, daß drei nebeneinander und quer zur Straße gelegene Parkplätze auf der Ostseite der als Einbahn geführten S gegenüber dem Haus Nr. 4 links von der Ein- und Ausfahrt zum E-Parkplatz damit gemeint sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Tatvorwurf sich nach dem Akteninhalt eindeutig und zweifelsfrei auf einen Abstellort im Bereich des Haupteinganges des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern bezieht, während sich aus der Verordnung samt Plan ergibt, daß sich unmittelbar vor diesem Haupteingang kein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Krankentransporte, befindet. Die vorgelegte Verordnung widerspricht daher zum einen dem Tatvorwurf und schützt zum anderen den Beschuldigten nicht davor, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aufgrund der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen diesbezüglich nicht an. Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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