Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103942/8/Fra/Bk

Linz, 10.02.1997

VwSen-103942/8/Fra/Bk Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.

Juli 1996, Zl. VerkR96-8727-1994 Pue, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 Strafen verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

2. Gemäß § 51 Abs.7 VStG beträgt die Entscheidungsfrist für Berufungsentscheidungen 15 Monate. Die Frist beginnt mit Einlangen der Berufung bei der Behörde zu laufen. Da die Berufung im gegenständlichen Fall am 7. August 1996 bei der Erstbehörde eingebracht wurde, wäre somit die vorhin genannte Frist am 7.11.1997 abgelaufen. Aus für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht nachvollziehbaren Gründen hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erst rund elf Monate nach Einlangen der letzten Stellungnahme des Bw (am 8.9.1995) erlassen. Durch die verspätete Erlassung des Straferkenntnisses wurde die dem O.ö. Verwaltungssenat gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs.3 VStG auf rund viereinhalb Monate verkürzt. Nach dieser Bestimmung darf, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt (Tatzeit) drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis bzw eine Berufungsentscheidung (vgl. VwGH v. 31.1.1990, 89/03/0273) nicht mehr gefällt werden. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Übertretungen wurden am 12.

Jänner 1994 begangen, weshalb am 12. Jänner 1997 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Eine Berufungsentscheidung hätte daher spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ergehen müssen. Aufgrund der Notwendigkeit ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, konnte dieses innerhalb dieser verkürzten Frist zu keinem meritorischen Abschluß gebracht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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