Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103943/4/Sch/Rd

Linz, 13.09.1996

VwSen-103943/4/Sch/Rd Linz, am 13. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. GG vom 7. August 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Juli 1996, VerkR96-3700-1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 22. Juli 1996, VerkR96-3700-1996, den Einspruch des Herrn Mag. GG, vom 18. Juli 1996 gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 26. Juli 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Berufungswerber nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. Juli 1996 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt.

Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin, wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise - siehe die folgenden Feststellungen ausgeführt, mit Ablauf des 16. Juli 1996. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 19. Juli 1996 (laut Poststempel) eingebracht.

Wenngleich vom Berufungswerber vorgebracht wird, er sei in der Zeit vom 29. Juni bis einschließlich 4. Juli 1996 durchgehend ortsabwesend gewesen, so konnte seiner Berufung mit diesem Vorbringen deshalb kein Erfolg beschieden sein, da er - trotz Einladung durch die Berufungsbehörde - diesen Umstand nicht durch Beibringung entsprechender Unterlagen bzw. die Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft machen konnte bzw. wollte.

Die vorgelegte "eidesstattliche Erklärung" vom 7. August 1996, worin der Berufungswerber selbst sein Vorbringen bestätigt, kann nicht als ausreichend angesehen werden, zumal diese inhaltlich nichts anderes darstellt als die Wiederholung der Begründung der Berufung; ganz abgesehen davon läßt sich eine solche formelle Erklärung wohl nicht in Einklang bringen mit der Rechtstellung eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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