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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103946/2/Weg/Ri

Linz, 25.09.1996

VwSen-103946/2/Weg/Ri Linz, am 25. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K vom 16. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juni 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 7 VStG in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer Herrn M G am 25. Oktober 1995 zwischen 3.30 Uhr und 7.30 Uhr den PKW BR zum Lenken auf der B B von S kommend in Richtung bis zum Parkplatz der Firma B in M, Bezirk B, zum Lenken überlassen hat, obwohl er wissen mußte, daß sich dieser bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand. Dadurch habe er diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, M G sei keineswegs suchtgiftbeeinträchtigt gewesen, weil der letzte Suchtgiftkonsum (Haschisch) am 22. Oktober 1995 in A stattgefunden habe und somit am 25. Oktober 1995 keine Beeinträchtigung durch Suchtgift mehr vorgelegen haben könne. M habe sich zum Tatzeitpunkt keineswegs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden.

3. Gemäß § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Die dem unmittelbaren Täter, nämlich M G angelastete Tat ist die des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, was gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Aus den Bestimmungen des § 7 VStG ist (auch im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH) unschwer abzulesen, daß die Beihilfe vorsätzlich stattgefunden haben muß, wobei jedoch auch bedingter Vorsatz genügen würde.

4. Zur Aktenlage:

Der Vorfall hat sich am 25. Oktober 1995 zugetragen. Im Harn des M G wurden nach einer diesbezüglichen Untersuchung durch die O.ö. Landes-Nervenklinik sowohl Opiate als auch Cannabinuide festgestellt, wobei die Urinprobe am 25.

Oktober 1995 abgenommen wurde. Die Proben bezüglich der untersuchten Opiate und Cannabinuide waren stark positiv.

Die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten erging mit Ladungsbescheid am 9. Februar 1996, wobei jedoch diese Ladung nicht zugestellt werden konnte. Die weitere Verfolgungshandlung war eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Mai 1996. In der Folge erging das mit 20. Juni 1996 datierte Straferkenntnis.

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erging somit lediglich eine Verfolgungshandlung, nämlich der Ladungsbescheid vom 9. Februar 1996. In dieser wird dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt (wörtliche Zitierung):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, BR, dem M G die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zumal Sie diesen unterstützt haben, dieses Kraftfahrzeug am 25.

Oktober 1995 auf der B B von St kommend in Richtung M bis zum Parkplatz der Fa. B, M, Bezirk B, wo dieser um 07.30 Uhr eintraf, zu lenken, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat." Auch die schon außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung enthält (wortgleich) den selben Tatvorwurf. Erst im Straferkenntnis vom 20. Juni 1996 wurde der Tatvorwurf geändert und wurden darin die Elemente des Vorsatzes aufgenommen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 Abs.1 Z1 VStG) im Spruch des Straferkenntnisses muß zum Ausdruck kommen, daß derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, daß sich die Beihilfe in der im § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog. Dabei ist die Bestrafung des unmittelbaren Täters nicht Voraussetzung für die Bestrafung.

Diesem Erfordernis kommt das angefochtene Straferkenntnis nach, weil (zum Unterschied zu den Verfolgungshandlungen) hier die Elemente des Vorsatzes enthalten sind.

Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (im gegenständlichen Fall 6 Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Nach dieser Gesetzesstelle und der hiezu ergangenen Judikatur müssen alle Tatbildelemente iSd § 44a Z1 VStG innerhalb dieser Verfolgungsverjährungsfrist durch eine taugliche Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemacht werden. Eine außerhalb dieser Frist gesetzte Verfolgungshandlung (wie hier im Straferkenntnis) ist nicht geeignet, diesen Formfehler zu heilen.

Nachdem also der nach § 7 VStG im Zusammenhang mit § 44a Z1 VStG verlangte Vorwurf der Vorsätzlichkeit der Beihilfshandlung erst außerhalb der nach § 31 Abs.1 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist, war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z3 VStG, wonach von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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