Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103949/2/Sch/Rd

Linz, 12.09.1996

VwSen-103949/2/Sch/Rd Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KH vom 21. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. August 1996, VerkR96-1482-1994-Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 5. August 1996, VerkR96-1482-1994-Ja, über Herrn KH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 28. März 1994 um 15.01 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A7 Mühlkreisautobahn, Kilometer 26,823, im Gemeindegebiet U, Fahrtrichtung F, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h)" mißachtet habe, indem er eine Geschwindigkeit von 106 km/h (laut Feststellung mittels Meßgerät) gefahren sei. Die Verkehrsfehlergrenze sei bereits berücksichtigt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird weitgehend, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der im Zusammenhang mit der Schuldfrage nichts Essentielles anzufügen ist. Die Erstbehörde hat in zutreffender Beweiswürdigung die Ansicht vertreten, daß einem Beweismittel, hier einer Geschwindigkeitsfeststellung durch ein technisches Gerät, nicht dadurch wirksam entgegengetreten werden kann, daß ein Beschuldigter lediglich die Funktionstüchtigkeit desselben bzw. die einschlägige Befähigung des messenden Beamten zur ordungsgemäßen Bedienung in Frage stellt, ohne näher begründen zu können, worin denn der angebliche Mangel bestanden habe. Ein solches Vorbringen löst keine Ermittlungspflicht einer Behörde im Hinblick auf die technischen Abläufe einer Geschwindigkeitsmessung aus und begründet auch nicht zwingend das Erfordernis der Abhaltung einer Berufungsverhandlung.

Zur Aussage der Ehegattin des Berufungswerbers, die seine Angaben im Hinblick auf die angeblich eingehaltene erlaubte Höchstgeschwindigkeit bestätigt hat, ist zu bemerken, daß hiedurch das Meßergebnis nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Ohne dieser eine bewußt falsche Aussage unterstellen zu wollen, muß festgestellt werden, daß nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Genannte ein detailliertes Erinnerungsvermögen an die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit des Lenkers an einem ganz konkreten Punkt dartun zu können vermeinte. Es entspricht viel eher der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein solches bei einem Beifahrer regelmäßig nicht vorliegt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten, wobei festzustellen ist, daß die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S den obigen Determinanten durchaus zu entsprechen vermag, wo doch als bekannt vorausgesetzt werden kann, daß es durch solche Übertretungen immer wieder zu zumindest abstrakten Gefährdungen der Verkehrssicherheit kommt, wobei allerdings noch anzufügen wäre, daß die Art der Verkehrsfläche (Ortsgebiet, Freilandstraße oder Autobahn) nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf. Bei Autobahnen, wie auch im vorliegenden Fall, kann nämlich generell angenommen werden, daß es sich hiebei um ein höherwertiges Straßennetz handelt, welches ua eine besondere Flüssigkeit des Verkehrs bewirken soll, da ansonsten die Vorschriften des § 46 StVO 1960 zumindest teilweise sinnleer wären.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S hält nichtsdestoweniger einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde noch stand. Dies deshalb, da die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 10.000 S) festgesetzt wurde und angesichts dessen ein Ermessensmißbrauch nicht erblickt werden kann.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen desselben wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen in der Berufung nicht entgegengetreten wurde. Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich sohin.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum