Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103954/2/Sch/Rd

Linz, 30.08.1996

VwSen-103954/2/Sch/Rd Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. FH, vertreten durch RA, vom 6. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juli 1996, VerkR96-18606-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... Vöcklabruck, GZ: VerkR96-18606-1995, nicht ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1996, VerkR96-18606-1995, über Herrn Dr. FH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW zuletzt vor dem 13. September 1995 um 10.49 Uhr in R/I, R, in Höhe des Hauses Nr., abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom nunmehrigen Berufungswerber wurde aufgrund der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Schreiben vom 18. Jänner 1996 mitgeteilt, daß er keine Auskunft erteilen könne.

In der Berufung wird bemängelt, daß er nicht aufgefordert worden sei, eine Person zu benennen, die Auskunft darüber erteilen könne, wer das Fahrzeug gelenkt, verwendet oder abgestellt habe. Er sei daher seiner Verpflichtung im Sinne des Antwortschreibens an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nachgekommen.

Dazu ist auszuführen:

Der erwähnten Aufforderung ist ein vorgedrucktes Antwortschreiben beigegeben gewesen, das vom Berufungswerber mit dem obigen Vermerk und seiner Unterschrift versehen rückgemittelt wurde. Weiters enthält dieser Vordruck die weitgehende Wiedergabe des Gesetzestextes des § 103 Abs.2 KFG 1967, ua auch den Hinweis darauf, daß für den Fall, daß ein Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen könne, er die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen könne, welche dann die Auskunftspflicht treffe.

Der Rechtsmittelwerber sieht die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 offensichtlich als aus einzelnen, immer von der Behörde jeweils anzusprechenden Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers an. Wenn er also nicht ausdrücklich aufgefordert wird, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne, so vermeint er, dies ohne ausdrückliche Aufforderung der Behörde auch nicht tun zu müssen. Diesen Erwägungen vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen. Vielmehr wird die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung, eine Auskunftsperson zu benennen, als Rechtsfolge der Anfrage schon dann entsteht, wenn ein Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, selbst die Auskunft zu erteilen. Hiezu braucht er nicht eigens aufgefordert zu werden. Mit dem Argument des Berufungswerbers könnte man auch behaupten, die Aufforderung, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe, beinhalte noch lange nicht die Aufforderung, auch die Anschrift dieser Person bekanntzugeben. Erst wenn die Behörde nach der Anschrift noch extra fragen würde, könnte eine solche Verpflichtung entstehen.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber der Aufforderung in Wirklichkeit nicht entsprochen, da er eben keine Person als Lenker namhaft gemacht hat.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß von einem Zulassungsbesitzer bei einer Lenkeranfrage ex lege die Benennung jener Person, die die Auskunft erteilen kann, verlangt wird, wenn er zur Beantwortung der Anfrage selbst nicht in der Lage ist. Daß es hiezu einer eigenen Aufforderung bedürfte, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht zu entnehmen.

Dazu kommt noch, daß die Erstbehörde dem Rechtsmittelwerber durch die auszugsweise Wiedergabe des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Beilage zur Aufforderung sogar eine Rechtsbelehrung in diesem Sinne erteilt hat.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte im Hinblick auf die nähere Konkretisierung der Aufforderung, wozu die Berufungsbehörde angesichts einer fristgerechten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 26. Jänner 1996) berechtigt war.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

In diesem Lichte kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden. Erschwerend war der Umstand, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen der Verletzung von Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers bestraft werden mußte, wogegen Milderungsgründe nicht vorlagen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage sein wird, die relativ geringfügige Geldstrafe zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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