Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103956/2/Sch/Rd

Linz, 03.09.1996

VwSen-103956/2/Sch/Rd Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KH vom 16. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. August 1996, VerkR96-21730-1995 Pue, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. August 1996, VerkR96-21730-1995 Pue, über Herrn KH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 2) § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, 3) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 und 4) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 400 S, 2) 400 S, 3) 200 S und 4) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 12 Stunden und 4) 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß bei der Fahrt am 13. Oktober 1995 um 13.35 Uhr im Ortsgebiet (gemeint wohl: Gemeindegebiet) von Linz auf der A7 Richtungsfahrbahn Süd nächst Kilometer 14,00, das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da 1) der rechte Vorderreifen innenseitig ca. 5 cm profillos gewesen sei, 2) der rechte Hinterreifen innenseitig ca. 5 cm profillos gewesen sei, 3) die rechte Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert habe und 4) die vordere Kennzeichentafel vorschriftswidrig mit Draht an der Stoßstange befestigt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 (Fakten 1 und 2):

§ 4 Abs.4 KDV 1967 idFd 40. Novelle, BGBl.Nr. 214/1995, muß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.

Hieraus erhellt, daß die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr auf der ganzen Lauffläche, sondern nur mehr im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, gegeben sein muß. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Tatvorwurfformulierung der Erstbehörde jedoch nicht gerecht, sodaß der Berufung diesbezüglich Erfolg beschieden sein mußte, unabhängige davon, ob die Reifen dieser Vorschrift tatsächlich noch entsprochen hätten oder nicht.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 (Faktum 3):

Gemäß § 14 Abs.6 KFG 1967 müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere Kennzeichentafel mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden kann. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

Dem Berufungswerber wurde lediglich vorgeworfen, beim Kraftfahrzeug hätte die rechte Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert. Geht man also davon aus, daß eine Glühlampe intakt war, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese noch das Ablesen der Kennzeichen unter den Prämissen des § 14 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 ermöglicht hätte.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 49 Abs.7 KFG 1967 (Faktum 4):

Gemäß dieser Bestimmung müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein.

Wenngleich das (damalige) Bundesministerium für Verkehr im Erlaß vom 16. Mai 1984, 70303/13-IV-3-84, die Rechtsansicht vertreten hat, eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug liege nur dann vor, wenn diese angeschraubt oder angenietet worden seien und die Verbindung mit Draht nicht dem Erfordernis der festen Verbindung entspreche, vermag sich die Berufungsbehörde dieser Ansicht nur dann anzuschließen, wenn die Verbindung mit Draht keine feste ist. Es ist durchaus nicht denkunmöglich anzunehmen, daß auch eine Verbindung der Kennzeichentafel durch Draht am Fahrzeug so fest erfolgen kann, daß beim Entfernen die gleiche Mühewaltung benötigt wird wie etwa beim Abschrauben einer Kennzeichentafel vom Fahrzeug. Weitergehende Feststellungen im Hinblick auf die Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Fahrzeug können dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen und auch bei weiteren Erhebungen nicht erwartet werden, sodaß sich die Berufungsbehörde der Annahme nicht anschließen konnte, die konkrete Anbringung würde einen strafbaren Tatbestand darstellen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die Anbringung von Kennzeichentafeln häufig auch so erfolgt, daß diese in eine Halterung eingelegt und dann mit einem darüber zu klappenden Rahmen befestigt werden. Die Kraftfahrbehörden dürften also selbst nicht der oa Rechtsansicht des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr anhängen, da auch solche Befestigungen dann als strafbar angesehen werden müßten, was aber nach hiesigem Wissen nicht der Fall ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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