Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103968/12/Le/La

Linz, 18.03.1997

VwSen-103968/12/Le/La             Linz, am 18. März 1997 DVR.0690392   

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des A F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. August 1996, Zl. VerkR96-4871-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG. ^abstand(3) ^seite Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 12.11.1995 gegen 8.00 Uhr den Pkw S in S über die M Gemeindestraße, G Gemeindestraße zum Haus O gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte.

In der Begründung dazu wurden im wesentlichen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt, insbesonders die Erhebungen des Gendarmeriepostens Sierning vom 12.11.1995, die an diesem Tage um 12.10 Uhr und 12.11 Uhr den Alkoholgehalt der Atemluft des Beschuldigten mittels Alkomat überprüft und einen Wert von jeweils 0,45 mg/l festgestellt hatten. Nach einer ausführlichen Darlegung der Zeugenaussagen sowie der Beweiswürdigung kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daßáHerr F nicht, wie von ihm behauptet wurde, nach Abschluß des Lenkens zu Hause noch zwei Halbe Bier konsumiert hätte und daß es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt hätte. Für die Erstbehörde war daher erwiesen, daß der Beschuldigte auf Grund der um 12.10 Uhr gemessenen Atemalkoholmenge jedenfalls zum Lenkzeitpunkt 8.00 Uhr mehr als 0,8 Promille Blutalkohol aufgewiesen hätte und daher alkoholisiert gewesen wäre.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung ausgeführt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte der Bw vor, daß aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei, daß zum Lenkzeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen wäre. In diesem Zusammenhang rügte der Bw, daß das Ermittlungsverfahren so geführt worden wäre, daß mit den vernommenen Zeugen die Frage einer Alkoholbeeinträchtigung nicht erörtert worden sei und im Straferkenntnis auf die Aussage jener Zeugen nicht eingegangen worden sei, die bestätigt hätten, daß er nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen wäre. (Dazu führte der Bw Beispiele an.) Er wies weiters darauf hin, daß er bereits anläßlich seiner Atemalkoholuntersuchung angegeben hätte, nach der Inbetriebnahme seines Pkw's in der Zeit von 8.00 Uhr bis 8.45 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken zu haben.

Weiters verwies der Bw auf den seiner Meinung nach vorliegenden Widerspruch in der Anzeige sowie in der Zeugenaussage des BI G, wobei dieser im ersteren Fall angegeben hätte, daß nur leichter Geruch der Atemluft nach Alkohol festgestellt worden sei, bei der Zeugenaussage vor der Behörde hätte er jedoch ausgesagt, daß er deutliche Symptome einer Alkoholisierung und deutlich Alkoholgeruch aus dem Munde bemerkt hätte.

Gerügt wurde, daß die Zeugenaussage der Mutter des Bw über den Nachtrunk als unwahr hingestellt wurde. Dies sei genauso unrichtig wie die Feststellung der Erstbehörde, daß das Formel 1-Rennen für 9.05 Uhr angesetzt gewesen wäre und deshalb das Vorbringen unwahr sei, wonach er beim Ansehen dieses Fernsehprogramms nach 8.30 Uhr zwei Flaschen Bier konsumiert hätte. Er führte dazu aus, daß dieses Rennen im "Euro-Sport" von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr zur Gänze übertragen worden sei. Als Beweis lege er eine Ausfertigung der Kronen Zeitung vom 12.11.1995 bei (die jedoch tatsächlich nicht beilag).

Gerügt wurde, daß zur Frage der Alkoholbeeinträchtigung ein ärztliches Gutachten nicht eingeholt wurde. Ein solches hätte nämlich zweifelsfrei ergeben und nachgewiesen, daß der zu den angegebenen Zeiten von ihm konsumierte Alkohol in etwa dem Atemluftalkoholgehalt entsprochen hätte, wie er bei der Alkomatuntersuchung um 12.10 Uhr festgestellt worden sei.

Bei richtiger Beweiswürdigung wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, daß nicht erwiesen sei, daß er am 12.11.1995 gegen 8.00 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Feststellung des Sachverhaltes und insbesonders zur Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens für 18.3.1997 eine mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen neben dem Bw auch seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Hinsichtlich der Details über die durchgeführte Amtshandlung wurde Herr Abteilungsinspektor F G als Zeuge einvernommen. Zur Frage einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt wurde eine medizinische Amtssachverständige beigezogen.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich folgender Sachverhalt ergeben:

Nach eigenen Angaben verließ der Bw am 11.11.1995 gegen 22.00 Uhr sein Haus und fuhr nach Linz in die Diskothek "Fun", wo er einige Kaffee und sonstige alkoholfreie Getränke konsumiert hätte.

Gegen 4.00 Uhr morgens oder kurz danach wäre er zurück nach Sierning gekommen, wo er ins Cafe-Pub "Hotline" ging. Dieses Pub hatte zwar an sich schon geschlossen, doch kannte er die Kellnerin und einen noch anwesenden Gast sowie den ebenfalls anwesenden Lokalbesitzer. In diesem Lokal hätte er keine alkoholischen Getränke konsumiert.

Gegen 5.45 Uhr bis 6.00 Uhr verließ der Bw gemeinsam mit den Herren P und P das Cafe "H" und fuhr zum Gasthaus "M", wo sie sich dann bis gegen 8.00 Uhr aufhielten. Dabei konsumierte der Bw nach eigenen Angaben zwei Seidel Bier. Anschließend fuhr er die ca 2 km-lange Strecke nach Hause, wo er sein Fahrzeug neben dem Haus abstellte.

In der Folge hätte sich der Bw den Formel 1-Grand-Prix von Australien angesehen und dabei in der Zeit von etwa 8.00 Uhr bis 8.45 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken und eine Wurstsemmel gegessen. Etwa um 10.00 Uhr legte er sich schlafen und wurde erst gegen 12.00 Uhr von seiner Mutter geweckt, weil die Gendarmerie dies verlangt hatte.

Der als Zeuge einvernommene Abteilungsinspektor F G gab an, bereits um 9.00 Uhr und um 10.00 Uhr jeweils mit seinem Kollegen zum Wohnhaus F gekommen zu sein, wo sie geläutet und geklopft hätten und auch rund ums Haus gegangen wären. Auch ein Klopfen an die Fenster sowie ein Rufen waren ohne Erfolg geblieben. Geräusche aus dem Haus hörten sie nicht.

Erst als sie gegen 12.00 Uhr wiederum zum Wohnhaus F kamen, öffnete die Mutter, die daraufhin den Sohn weckte. Als dieser aus dem 1. Stock zu den Gendarmen ins Erdgeschoßáherunterkam, erweckte er einen leicht alkoholisierten Eindruck, der jedoch deutlich war. Er sah aus wie jemand, der sich alkoholisiert ins Bett gelegt und nur kurze Zeit geschlafen hatte. Auf die Aufforderung des Gendarmeriebeamten G, sich einer Alkomatuntersuchung zu unterziehen, stellte der Bw die Frage, was wäre, wenn er nach dem Autofahren zwei Flaschen Bier getrunken hätte.

Er unterzog sich jedoch dann ohne weitere Umstände am Gendarmerieposten Sierning der Alkomatuntersuchung, die um 12.10 Uhr und um 12.11 Uhr jeweils einen Wert von 0,45 mg/l Atemluft ergab.

Die medizinische Amtssachverständige errechnete, daß bei einer 115 kg schweren Person (der Bw hatte zuvor sein Körpergewicht zur Tatzeit mit 115 kg angegeben) eine Trinkmenge von zwei Seidel Bier in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr und eine Alkoholmenge von zwei Halben Bier in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 8.45 Uhr den Atemluftalkoholwert von 0,45 mg/l Atemluft nicht erklären könnte, weil dieser Alkohol bereits zur Gänze abgebaut war.

Bei Berücksichtigung des Nachtrunkes in Form von zwei halben Bier kam die Amtssachverständige bei Zugrundelegung einer Abbaugeschwindigkeit von 0,1 %o pro Stunde zu einem Blutalkoholwert um 8.00 Uhr von 0,86 %o; bei Zugrundelegung einer realistischen Abbaugeschwindigkeit von 0,15 %o pro Stunde wurde ein Wert von 1,06 %o berechnet und bei Zugrundelegung einer Abbaugeschwindigkeit von 0,2 %o pro Stunde wurde für 8.00 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,26 %o errechnet. Selbst bei Zugrundelegung eines geringfügig höheren Alkoholgehaltes des angeblich getrunkenen Bieres der Marke "Zipfer Urtyp" ergab sich immerhin noch ein geringster Blutalkoholwert von 0,82 %o. Zur Durchführung der Berechnung gab die Amtssachverständige an, daß sie jeweils von den günstigsten Werten für den Bw ausgegangen war, und zwar bei der Umrechnung des Atemalkoholwertes auf den Blutalkoholwert, bei der Berechnung des Resorptionsfaktors sowie bei der Berechnung des Abbaufaktors.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 14.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Unbestritten ist, daß der Bw am 12.11.1995 um 8.00 Uhr morgens sein Kraftfahrzeug gelenkt und daß die Atemalkoholuntersuchung am selben Tag um 12.10 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,45 mg/l Atemluft ergeben hat.

Ungeklärt blieb, ob der Bw tatsächlich an diesem Tag in der Zeit zwischen 8.15 Uhr und 9.00 Uhr einen Nachtrunk in Form von zwei Halben Bier getätigt hat oder nicht.

Gegen eine solche Annahme spricht, daß sich der Bw dem Gendarmeriebeamten gegenüber auffallend unsicher verhalten hat, indem er diesen gefragt hat, was wäre, wenn er nach dem Nachhausekommen zwei Bier getrunken hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde jemand in der Situation des Bw, der damals immerhin schon zwei einschlägige Vorstrafen hatte, wohl bestimmt behaupten, einen Nachtrunk getätigt zu haben.

Für die Annahme des Nachtrunkes spricht jedoch die Zeugenaussage der Mutter des Bw vor der Erstbehörde, die unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage als Zeugin bestätigt hatte, daß ihr Sohn an diesem Morgen zu Hause zwei Flaschen Bier getrunken hatte.

Die Klärung dieser Frage ist jedoch im Ergebnis nicht erforderlich:

4.3. Die Berechnungen der medizinischen Amtssachverständigen ergaben, daß der Bw zum Lenkzeitpunkt jedenfalls auch dann, wenn man einen Nachtrunk in Form von zwei halben Litern Bier berücksichtigt, einen Blutalkoholwert von mehr als 0,8 %o hatte. Dies errechnete sie an Hand der um 12.10 Uhr festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l, der durchschnittlichen Abbaugeschwindigkeit des Alkohols im Körper (wobei sie von drei verschiedenen Abbauintensitäten ausging, nämlich von 0,2 %o pro Stunde im ungünstigsten Fall, von 0,1 %o pro Stunde im günstigsten und von 0,15 %o im realistischen Falle). Dabei berücksichtigte sie auch die Angaben des Bw, in der Zeit von 8.15 Uhr bis 9.00 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken zu haben. An Hand der in der medizinischen Wissenschaft zur Frage der Feststellung der Alkoholisierung anerkannten Widmarkformel kam die Amtssachverständige unter Zugrundelegung des vom Bw selbst angegebenen Körpergewichtes von 115 kg zum Ergebnis, daß der Bw zum Lenkzeitpunkt 8.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,86 %o, maximal 1,26 %o und realistischerweise 1,06 %o hatte.

Selbst wenn man der Berechnung ein geringfügiges stärkeres Bier zugrundelegt, wie dies beim Bier der Marke "Zipfer Urtyp" der Fall ist, so reduziert sich die Blutalkoholkonzentration jeweils nur um 0,04 %o, sodaß der Bw zum Lenkzeitpunkt jedenfalls noch mindestens 0,82 %o Blutalkohol hatte.

Das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ist schlüssig, in sich widerspruchsfrei und basiert auf anerkannten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften.

4.4. § 5 Abs.1 StVO bestimmt, daß jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Selbst bei Annahme der für den Bw günstigsten Varianten steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, daß er am 12.11.1995 um 8.00 Uhr morgens sein Fahrzeug mit einem Blutalkoholwert von mehr als 0,8 %o, nämlich mindestens 0,82 %o gelenkt hat. Bereits das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o ist jedenfalls durch die genannte Gesetzesbestimmung verboten. Damit aber hat der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Der Bw hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bereits zwei einschlägige Vorstrafen. Eine davon ist in der Zwischenzeit gemäß § 55 VStG als getilgt anzusehen. Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich jedoch dennoch nicht veranlaßt, die verhängte Strafe zu reduzieren, weil sie in Anbetracht des äußerst hohen Unrechtsgehaltes der angelasteten Tat sowie des dafür vorgesehenen Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S ohnedies von der Erstbehörde sehr gering bemessen war. Auch wenn man nunmehr diese erste Vorstrafe wegen der zwischenzeitig eingetretenen Tilgung nicht mehr berücksichtigt, liegt eine Strafe in Höhe von 14.000 S bei einem Einkommen von 12.000 S und dem Fehlen von Sorgepflichten jedenfalls noch immer im untersten Bereich einer angepaßten Strafbemessung für Alkoholdelikte. Zu berücksichtigen war auch der Umstand, daß der Bw trotz der Strafbemessung der vorigen Verurteilung mit 13.000 S sich noch immer nicht davon abhalten gelassen hat, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Spezialpräventive Gründe sprechen daher massiv gegen eine Herabsetzung der Strafe, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 14.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag.  Bissenberger

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