Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103971/2/Fra/Ka

Linz, 19.09.1996

VwSen-103971/2/Fra/Ka Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.8.1996, VerkR96-2375-1996/Ah, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 30.3.1996 gegen 1.30 Uhr den PKW der Marke Mazda, mit dem Kennzeichen auf der Andorfer Landesstraße im Ortsgebiet Andorf auf Höhe Haus Hauptstraße 9 gelenkt hat, wobei sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand und es unterließ, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Schuldfrage:

Der Bw bringt vor, daß er auf der richtigen Fahrbahnseite gefahren und von einem unbekannten Fahrzeuglenker gestreift wurde, wobei der Spiegel abgerissen wurde. Da der GP Andorf nicht besetzt gewesen sei, habe er dies am nächsten Morgen gemeldet und er sehe nicht ein, eine Strafe bezahlen zu müssen, wo doch er den Schaden hatte und bis heute noch nichts vom schuldigen Fahrzeuglenker gehört habe. Im Einspruch vom 28.6.1996 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 20.6.1996 in der gegenständlichen Angelegenheit brachte der Bw vor, daß er in der Nacht kurz nach dem Verkehrsunfall am GP Andorf gewesen sei, doch war dort niemand anwesend. An eine telefonische Meldung habe er nicht gedacht und angenommen, wenn er tagsüber zum Posten fahre und den Verkehrsunfall melde, sei der Verpflichtung genüge getan. Er habe dann am Vormittag am Gendarmerieposten ersucht, ob er den Zulassungsbesitzer des unfallgegnerischen Fahrzeuges erhalten könne, was jedoch abgelehnt wurde. Erst am Abend habe er den Unfall konkret gemeldet. Der Bw beantragt sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und hilfsweise die Erteilung einer Ermahnung.

Aus der Anzeige des GP Andorf vom 5.4.1996 geht ua hervor, daß vom gegnerischen Fahrzeug der Einsatz (Glas) des Außenspiegels gefunden wurde. Der Bw sei am Vormittag des 30.3.1996 tatsächlich zum GP Andorf gekommen und habe von Abt.Insp. G die Ausforschung eines Kennzeichens (ohne dieses preiszugeben) verlangt, weil er von diesem Lenker angeblich gestreift worden sei. Er erklärte jedoch, daß er nicht bereit sei, eine Anzeige zu erstatten, obwohl er auf die Folgen seines Handelns aufmerksam gemacht worden war. Erst als ihm die Eruierung des Lenkers nicht gelungen war, erstattete der Bw um 19.00 Uhr des 30.3.1996 die Anzeige.

Eine Überprüfung der gendarmerieinternen Dienstvorschreibungen habe ergeben, daß der GP Andorf tatsächlich zum Unfallszeitpunkt nicht besetzt war.

Der oben angeführte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt, zumal er einerseits vom Bw selbst vorgebracht wurde und andererseits - soweit die Angaben der Anzeige des GP Andorf dargestellt sind - vom Bw nicht bestritten wird.

Somit kann davon ausgegangen werden, daß der Bw zu der im angefochtenen Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war und zwar versucht hat, am GP Andorf diesen Verkehrsunfall zu melden, dieser jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt war.

Eine telefonische Meldung hat der Bw nicht versucht. Am Vormittag des Tattages ist der Bw zum GP Andorf gekommen und hat dort die Ausforschung des Zulassungsbesitzers des gegnerischen Fahrzeuges verlangt, eine Meldung des gegenständlichen Unfalles hat er jedoch abgelehnt. Endgültig hat er diesen Unfall dann gegen 19.00 Uhr des Tattages am GP Andorf gemeldet.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß mit dem oa Sachverhalt der Bw zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Wenn der Bw meint, ihm sei am gegenständlichen Verkehrsunfall kein Verschulden anzulasten, so ist er darauf hinzuweisen, daß bei Sachschadenunfällen eine Verständigungspflicht besteht, wobei diese Pflicht ohne Rücksicht darauf gilt, ob das den Unfall bedingende Verhalten rechtswidrig und schuldhaft ist (vgl. VwGH vom 24.9.1970, ZVR.1971/133). Die Pflichten nach § 4 StVO 1960 sind von einem Verschulden des Verpflichteten am Zustandekommen des Verkehrsunfalles unabhängig (VwGH 19.3.1986, 85/02/0164).

Das Delikt nach § 4 Abs.5 leg.cit. kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Diese Schuldform ist hier anzunehmen, weil - wie die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausführt - die Verständigung der Gendarmerie ohne weiteres auch über Telefon hätte erfolgen können. Der Bw hat weder diese Möglichkeit ergriffen und war auch nicht am Vormittag beim Gendarmerieposten bereit, nähere Angaben hinsichtlich des Unfallherganges zu machen. Die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle erfolgte erst rund 17 Stunden nach dem Verkehrsunfall. Da somit der Bw gar nicht versucht hat, telefonisch den Verkehrsunfall zu melden und auch am Vormittag des Tattages nicht bereit war, nähere Angaben über den Unfall beim GP Andorf anzugeben, hat er zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der Schuldform der Fahrlässigkeit erfüllt. Daß am gegnerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden ist, geht aus der Anzeige des GP Andorf siehe oben - hervor. Wenn der Bw meint, daß er vom schuldigen Fahrzeuglenker noch nichts gehört habe, so ist er darauf hinzuweisen, daß dieser, falls er den gegenständlichen Verkehrsunfall ebenfalls nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet hat, ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen ist.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit der verhängten Geldstrafe den gesetzlichen Strafrahmen zu 15 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt somit im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens.

Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Recht hat die Erstbehörde eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Da der Bw die Meldung erst rund 17 Stunden nach dem Verkehrsunfall erstattet hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Der Bw hätte als Führerscheinbesitzer von der Meldepflicht wissen müssen und es kann ihm der Umstand, daß er vorerst versucht hat, den Lenker des gegnerischen Fahrzeuges zu eruieren, nicht als mildernd anerkannt werden. Es bedarf der verhängten Geldstrafe, um den Bw abzuhalten, künftig neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Da sich die Geldstrafe trotz der aufgezeigten Umstände noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, ist von einer ausreichenden Berücksichtigung der Einkommens-, Familienund Vermögensverhältnisse des Bw auszugehen. Zutreffend hat die Erstbehörde auch die Erteilung einer Ermahnung als nicht zulässig erachtet, weil das Verschulden des Bw nicht als geringfügig zu beurteilen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum