Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103972/2/Ki/Shn

Linz, 16.09.1996

VwSen-103972/2/Ki/Shn Linz, am 16. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 3. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. August 1996, Zl.VerkR96-943/1996-Win, zu Recht erkannt:

I: a) Bezüglich der Fakten 1, 2 und 4 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch dahingehend ergänzt wird, daß jeweils auf einem "Werbeträger" geworben wurde bzw als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.

b) Bezüglich der Fakten 3 und 5 wird der Berufung Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: a) Hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1.

Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 200 S (insgesamt 600 S), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

b) Hinsichtlich der Fakten 3 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 16. August 1996, VerkR96-943/1996/Win, dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe es 1) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der "G Ges.m.b.H." mit dem Sitz in Linz zu verantworten, daß von dieser am 21. März 1996 ohne straßenpolizeiliche Bewilligung an der Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand in H a.d.M. neben der Haslacher Bezirksstraße Nr.1512 bei km sowohl in Fahrtrichtung Haslach a.d.M. als auch in Richtung Neudorf jeweils mit dem Plakat "Memphis Medium" sowie 2) auf dem vorgenannten Standort in Fahrtrichtung Haslach a.d.M. mit dem Plakat "Bramac - Sagen Sie einfach Bramac zum Dach ... vom Dachdeckermeister Brüder Resch" und weiters 3) gleichfalls auf dem vorbezeichneten Standort in Richtung Neudorf mit dem Plakat "Audi A 4 Avant - Die neue Lust am Auto" geworben wurde.

Weiters habe er in seiner oben beschriebenen Verantwortlichkeit ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand neben der B-Bundesstraße (B38) bei Strkm in Fahrtrichtung Haslach a.d.M.

4) für das Kleidermodegeschäft "Jolly Joker, Mode Mega Store - Wild auf Mode" und 5) in Fahrtrichtung Haslach a.d.M. für den Autohändler "Opel Kirchberger - Gebrauchtwagenfrühling" geworben.

Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a und § 84 Abs.2 StVO 1960 (fünfmal) verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über den Bw Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 500 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung vom 3. September 1996 führt der Bw aus, daß es unstrittig sei, daß die fraglichen Werbeeinrichtungen bestanden haben, wobei hinsichtlich sämtlicher dieser Tafeln eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, die letztlich nicht gewährt wurde. Eine weitere Entscheidung sei in dieser Sache bisher nicht ergangen, sodaß er jedenfalls gutgläubig sein konnte und mußte.

Desgleichen sei bisher ein Entfernungsauftrag für die Werbeeinrichtungen nicht erfolgt. Im übrigen wäre selbst dann, wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last gelegt würde, eine fünffache Bestrafung wegen dieses Deliktes mit Sicherheit nicht zuzumuten, dies umso weniger, als es ja auf derselben Werbeeinrichtung vorhanden war und damit im Zweifel jedenfalls als eine einheitliche Werbung betrachtet werden müsse.

Er stelle daher den Antrag, daß der Berufung Folge gegeben werde, in eventu, daß die Strafe entsprechend herabgesetzt werde.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Im gegenständlichen Fall bleibt unbestritten, daß die Werbeträger bzw die auf diesen Werbeträgern plazierten Werbeplakate im Bereich der vorgeworfenen Tatorte situiert waren und es wird daher dieser Umstand der Entscheidung bzw den nachfolgenden Überlegungen zugrundegelegt.

Der Bw argumentiert, daß hinsichtlich sämtlicher Tafeln eine Ausnahmegenehmigung beantragt worden sei, die letztlich nicht gewährt wurde. Eine weitere Entscheidung in dieser Sache sei bisher nicht ergangen, sodaß er jedenfalls gutgläubig sein konnte. Auch sei ein Entfernungsauftrag für die Werbeeinrichtungen nicht erfolgt.

Dem ist zu entgegnen, daß Werbungen in der verfahrensgegenständlichen Art, solange keine Ausnahmebewilligung iSd § 84 Abs.3 StVO 1960 erteilt wurde, eben verboten sind. Wie auch in anderen administrativrechtlichen Materien (vgl etwa Baurecht) ist es ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig, bereits vor Erteilung einer Bewilligung Anlagen zu errichten bzw im konkreten Falle Werbungen außerhalb des Ortsgebietes an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand vorzunehmen.

Gerade als handelsrechtlicher Verantwortlicher eines Werbeunternehmens obliegt es dem Bw, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert. Eine Gutgläubigkeit, wie sie in der Berufung behauptet wurde, und ein daraus resultierender Rechtsirrtum vermag daher dem Bw im vorliegenden konkreten Fall in keiner Weise zu entlasten.

Ebenso ist es für das Strafverfahren nicht verfahrensrelevant, daß bisher kein Entfernungsauftrag für die Werbeeinrichtungen erfolgte.

Was den Einwand anbelangt, das fragliche Verhalten würde lediglich ein Einzeldelikt darstellen, so wird dem hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 4 entgegengehalten, daß bei dem unbefugten Plakatieren an mehreren voneinander entfernten Orten auch in der gleichen Ortschaft es sich um kein fortgesetztes Delikt handelt (VwGH 18.9.1973, 269, 271/72). Durch das Anbringen verschiedener Plakate werden gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen, wobei für jedes Delikt eine eigene Strafe auszusprechen ist (VwGH 6.6.1984, Slg.11462A).

Durch die zitierte Judikatur des VwGH ist eindeutig klargestellt, daß, jedenfalls dann, wenn für verschiedene Produkte geworben wird, die Werbung an verschiedenen Orten kein Einzeldelikt darstellt und somit die Erstbehörde zu Recht eine Kumulation angenommen hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansieht. Gründe, welche ein Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Bw hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich Fakten 1, 2 und 4 auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Fakten 3 und 5.

Diesbezüglich hat der VwGH ausgesprochen, daß das gleichzeitige Anbringen mehrerer Plakate oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel ein fortgesetztes Delikt und damit eine einzige Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH vom 9.11.1979, 19/78). Dieser Umstand trifft auf die Werbungen hinsichtlich der Fakten 3 und 5 zu, zumal es sich hier um verschiedene Werbungen auf jeweils einer Plakattafel handelt.

Nachdem der Bw hinsichtlich dieser Werbungen bzw Werbeträger bereits bestraft wurde (siehe Fakten 1, 2 und 4), ist eine weitere Bestrafung für dieses fortgesetzte Delikt iSd obzitierten Judikatur des VwGH nicht zulässig, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war.

Die - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - erfolgte Spruchergänzung hinsichtlich des vorgeworfenen Tatbestandes war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich, zumal erst dadurch klargestellt wird, daß im vorliegenden Falle keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 gegeben ist.

Die Korrektur der Strafnorm war ebenfalls notwendig, zumal die von der Erstbehörde angeführte Strafnorm ausschließlich Lenker eines Fahrzeuges, Fußgänger, Reiter oder Treiber bzw Führer von Vieh betrifft. Im gegenständlichen Fall ist als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.j heranzuziehen.

I.5. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Erstbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen die Strafen tat- und schuldangemessen festgelegt. Der Strafrahmen beträgt nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19.

StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Unter diesem Aspekt hat die Erstbehörde die Strafen äußerst milde bemessen, zumal gerade aus spezialpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung des Bw erforderlich ist. Schließlich liegt es in seiner Verantwortung, daß von der "G-Werbering Ges.m.b.H." immer wieder gegen die gegenständliche Verwaltungsvorschrift verstoßen wird und es liegen diesbezüglich auch bereits mehrere einschlägige Vormerkungen vor, was letztlich auch einen Straferschwerungsgrund darstellt. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw anbelangt, so finden sich weder im vorliegenden Verwaltungsakt noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hierüber Angaben. Dies ist jedoch im vorliegenden konkreten Fall insoferne nicht relevant, zumal aufgrund der dargelegten Erwägungen insbesondere im Hinblick auf die spezialpräventiven Gründe eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf keinen Fall vertretbar wäre. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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