Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103974/6/Ki/Shn

Linz, 13.11.1996

VwSen-103974/6/Ki/Shn Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D, vom 19. August 1996, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 12. August 1996, III/VU/S/6134/94 H SE, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 150 S herabgesetzt; diesbezüglich entfällt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. August 1996, III/VU/S/6134/94 H SE, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 14.11.1994 um ca 20.00 Uhr in Leonding, auf der Mayrhansenstr. (Gemeindestr.), aus Ri. Stadtplatz kommend, beim Haus Mayrhansenstr. Nr. b, den PKW gelenkt und es als Lenker des Kfz unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist (verletzte Rechtsvorschrift: § 4 Abs.5 StVO 1960). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 19. August 1996 Berufung und führte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aus, daß er absolut nichts bemerkte, daß er ein parkendes Kfz beschädigt habe. Er habe aber trotzdem bei der Versicherung eine Schadensmeldung gemacht, sodaß auch der Geschädigte seine Ersatzansprüche geltend machen könne. Daß er auch eine Hinweistafel beschädigt habe, habe er heute erfahren. Er habe auch davon nichts gemerkt.

Er sei 41-jähriger Frühpensionist und beziehe nur ein Existenzminimum an Pensionsauszahlung. Weiters sei er nicht haftfähig. Er betrachte diese Angelegenheit somit als erledigt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 1996 Beweis erhoben.

Der Vertreter der Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der Bw selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Unbestritten hat der Bw die vorgeschriebene Verständigung unterlassen und es ist auch zu keinem Austausch der Daten zwischen ihm und den Geschädigten iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 gekommen.

Wenn nun der Bw ausführt, er habe nichts bemerkt, daß er ein parkendes Kfz bzw eine Hinweistafel beschädigt habe, so ist dem, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurde, entgegenzuhalten, daß laut Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen mit der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges geforderten Aufmerksamkeit der Bw den von ihm verursachten Anstoß sowohl akustisch als auch als Stoßreaktion hätte wahrnehmen müssen. Wenn auch der Bw zum Vorfallszeitpunkt offensichtlich nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt war, so schließt dieser Umstand jedoch nicht aus, daß er auch subjektiv in der Lage war, auf diesen Verkehrsunfall hin die gebotene gesetzliche Vorgangsweise einzuhalten. Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der ausführlichen Argumentation in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an.

Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes wird daher die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes objektiv als erwiesen angesehen und es hat der Bw die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend Verkehrsunfälle schon deshalb von immenser Wichtigkeit sind, als sichergestellt sein muß, daß die Geschädigten letztlich zu ihrem Recht kommen. Schon aus diesem Grunde ist dem Gedanken der Generalprävention folgend im Fall einer "Fahrerflucht" eine entsprechende Bestrafung vonnöten.

Dazu kommt, daß der Bw bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist. Dieser Umstand muß als straferschwerend gewertet werden. Strafmildernde Umstände können keine berücksichtigt werden.

Allerdings erscheint es der Berufungsbehörde für vertretbar, bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) unter Berücksichtigung der vom Bw glaubhaft dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr mit 15 % der vorgesehenen Höchststrafe festgelegte Geldstrafe bzw die Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände für angemessen, eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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