Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103978/2/Bi/Fb

Linz, 19.09.1996

VwSen-103978/2/Bi/Fb Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, N, L, vom 2. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. August 1996, III/ST. 14.139/95-BU, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt, weil er am 17. Oktober 1995 um 0.30 Uhr in L, A, H, W stadteinwärts/Kreuzung W - Z, Kreuzung W/K/S/A mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , 1) die durch Verbotszeichen gemäß § 52a Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt worden sei, und 2) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, das seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut:

"Linz am 2.9.96 K S Einspruch! DVR 0002623/14.139/95 BU Punkt 1) 52/10a StVO/20/2 StVO 1-2/99/3a StVO Mfr. Gruß Unterschrift K S" In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Auf dieses Erfordernis hat die Erstinstanz in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses dezidiert hingewiesen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, jedoch muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl ua VwGH vom 15. April 1986, 85/5/179).

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl ua VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212).

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar den Bescheid, gegen den sich sein "Einspruch" (die unrichtige Bezeichnung schadet nicht) richten soll, ausreichend bezeichnet, jedoch fehlt jegliche Begründung, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist, worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ge legen sein soll. Da die Begründung des Berufungsantrages unabdingbare Voraussetzung ist, die nicht nach Ende der Rechtsmittelfrist - die Frist begann am 26. August 1996 mit der eigenhändig erfolgten Zustellung zu laufen und endete demnach am 10. September 1996 - nachholbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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