Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103979/7/Fra/Ka

Linz, 17.12.1996

VwSen-103979/7/Fra/Ka Linz, am 17. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer), über die Berufung des Herrn P A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.8.1996, VerkR96-3863-1996, betreffend Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das Rechtsmittel wird wegen Erklärung eines Berufungsverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter den Punkten 1 und 3 jeweils wegen Übertretungen nach § 5 Abs.1 StVO 1960 je Geldstrafen in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 384 Stunden) verhängt, weil er am 24.8.1996 gegen 19.20 Uhr den PKW, Kz.: , auf dem Güterweg Auedt von Pelmberg kommend in Richtung Auedt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und gegen 19.30 Uhr den PKW, Kz.: auf dem Güterweg Auedt und der Oberbairinger Gemeindestraße nach Hellmonsödt zum Gendarmerieposten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides auf die Berufung verzichtet hat.

Der Niederschrift der belangten Behörde vom 27.8.1996 ist zu entnehmen, daß sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Übertretungen schuldig bekannt hat. Das angefochtene Straferkenntnis wurde an diesem Tage mündlich verkündet sowie Rechtsmittelbelehrung erteilt. In der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Niederschrift ist weiters ein Rechtsmittelverzicht nach Verkündung des Bescheides sowie ein Verzicht auf die Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung beurkundet. Sowohl die mündliche Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses als auch der Berufungsverzicht und der Verzicht auf die Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung ist vom Beschuldigten und vom Leiter der Amtshandlung unterschrieben. Dem Berufungsverzicht ging ausdrücklich eine Belehrung über die Rechtswirkung dieses Verzichtes voraus. Weiters hat der Beschuldigte am 27.8.1996 ein Ansuchen um Teilzahlung der verhängten Geldstrafen gestellt. Diesem Ansuchen wurde auch mittels Teilzahlungsbescheid stattgegeben.

Der oa Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Strafakt der Erstbehörde und ist unstrittig. Das erlassene Straferkenntnis erwuchs somit in Rechtskraft. Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 23.9.1996, VwSen-103979/2/Fra/Ka, und VwSen-103980/2/Fra/Ka, wurde dem Berufungswerber unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Im Schreiben vom 18.10.1996 an den O.ö. Verwaltungssenat teilte der Beschuldigte mit, daß er mit seiner Unterschrift unter das Straferkenntnis vom 27.8.1996 seine Schuld anerkannt und auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet hat.

Anhaltspunkte dafür, daß anläßlich der Unterzeichnung des Berufungsverzichtes ein Willensmangel seitens des Beschuldigten vorgelegen ist, bestehen nicht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte (§ 51e Abs.1 VStG).

Die in der Stellungnahme vom 18.10.1996 an den O.ö.

Verwaltungssenat angeführten Argumente des Beschuldigten sind menschlich verständlich. Aufgrund der Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses hat der O.ö.

Verwaltungssenat keine Möglichkeit, Schuld und Strafe der angelasteten Übertretungen einer Überprüfung zu unterziehen.

Was den Entzug der Lenkerberechtigung und die Entzugsdauer betrifft, ist hiefür ein eigenes Verfahren vorgesehen und mögen die entsprechenden Argumente in diesem Verfahren vorgebracht werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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