Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103982/2/Sch/Rd

Linz, 19.09.1996

VwSen-103982/2/Sch/Rd Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AH, vertreten durch die RAe, vom 30. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.

Juli 1996, VerkR96-8588-1995/Ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1996, VerkR96-8588-1995/Ah, über Herrn AH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 39a erster Satz iVm § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 22. September 1995 um ca. 13.35 Uhr den Kraftwagenzug, Kennzeichen (LKW) und (Anhänger), im Gemeindegebiet O/I auf der H Bezirksstraße bis auf Höhe der Zufahrt Firma G & S gelenkt habe, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil trotz Auflage im Zulassungsschein neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel keine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, insbesondere auf die dort zum Ausdruck gebrachte zutreffende Beweiswürdigung verwiesen, denen nichts wesentliches hinzugefügt werden kann.

Zum Berufungsvorbringen selbst ist festzustellen, daß wie die Erstbehörde richtigerweise bemerkt, es unwesentlich ist, wer eine vorgeschriebene "H"-Tafel an einem Fahrzeug anbringt. Ein Kraftfahrzeuglenker hat sich vor Antritt der Fahrt aber jedenfalls davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug den entsprechenden Vorschriften entspricht (vgl. § 102 Abs.1 KFG 1967), wobei Auflagen im Zulassungsschein naturgemäß ebenfalls zu diesen Vorschriften gehören. Er kann sich somit nicht damit entschuldigen, daß er seiner Meinung nach für die Anbringung selbst gar nicht zuständig sei. Genausogut könnte man argumentieren, daß er etwa auch ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafel, ohne allenfalls erforderliche Begutachtungsplakette etc. lenken dürfte, sofern für deren Anbringung - vermeintlich oder tatsächlich - der Zulassungsbesitzer verantwortlich sei. Vielmehr ist es so, daß der Letztgenannte verwaltungsstrafrechtlich neben dem Lenker haftet, sofern eine Übertretung des § 103 Abs.1 KFG 1967 gleichfalls vorliegt.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, ihm sei nicht widerlegt worden, daß sich die genannten Tafeln zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes noch am Fahrzeug befunden haben, so ist ihm nachstehendes entgegenzuhalten:

Es muß als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, daß sich solche Tafeln (zwei Exemplare) während einer Fahrt ablösen. Dazu kommt noch, daß die Verantwortung des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Beanstandung eine völlig andere war. Damals wurde darauf hingewiesen, daß die Anbringung der Tafeln "Chefsache" sei. Es kann nicht angenommen werden, daß sich der Berufungswerber, wenn es den Tatsachen entsprochen hätte, nicht gleich so gerechtfertigt hätte, daß nämlich die Tafeln vor Antritt der Fahrt sehr wohl noch vorhanden gewesen seien, diese sich aber abgelöst haben müßten.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß auch eine nicht der allgemeinen Lebenserfahrung gerecht werdende Sachverhaltsschilderung durchaus den Tatsachen entsprechen kann.

Diesfalls ist aber derjenige, der sich auf derartiges beruft, verhalten, eine schlüssige Erklärung dafür anzubieten. Der Berufungsschrift kann aber weder entnommen werden, warum das Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblich stattgefundenen Überprüfung nicht gleich erfolgte noch weshalb sich zwei Tafeln, laut Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Februar 1996 Klebefolien, während einer Fahrt lösen konnten.

Den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die Strafzumessung wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie von der Berufungsbehörde ohne weiteres übernommen werden konnten. Abgesehen davon hält die Höhe der verhängten Geldstrafe, nämlich 500 S, einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ohne weiteres stand.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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