Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103984/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1996 VwSen103984/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.10.1996

VwSen 103984/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1996
VwSen-103984/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GH, vertreten durch die RAe, vom 10. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.

September 1996, VerkR96-1060-1995/Be/Ne, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1996, VerkR96-1060-1995/Be/Ne, über Herrn GH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 9. Februar 1995 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (27. Februar 1995), das war bis 13. März 1995, darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 7. Oktober 1994 um 13.33 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat am 10. Februar 1995 eine mit 9. Februar 1995 datierte und an den Berufungswerber adressierte Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgesendet. Diese konnte vorerst nicht zugestellt werden und wurde daher von der Post an die Behörde retourniert. Es wurde daraufhin ein weiterer Zustellvorgang eingeleitet, wobei laut entsprechendem Postrückschein am 27. Februar 1995 ein Zustellversuch erfolgt ist. Ab diesem Tag wurde das behördliche Schriftstück beim Postamt L zur Abholung bereitgehalten. Nach den entsprechenden erstbehördlichen und von der Berufungsbehörde ergänzten Erhebungen wurde diese Anfrage vom Berufungswerber selbst am 3. März 1995 beim obgenannten Postamt behoben.

Ausgehend von dieser Sachlage erscheint das Berufungsvorbringen, es sei keine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 rechtswirksam zugestellt worden, nicht nachvollziehbar, vielmehr ist das völlige Gegenteil als erwiesen anzusehen.

Da - unbestrittenerweise - dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, vermag die Berufungsbehörde an dem in der Folge von der Erstbehörde eingeleiteten und mit Straferkenntnis abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Dem vom Berufungswerber - ohne Nennung eines Beweisthemas - nach Wahrung des Rechts auf Parteiengehör gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des "zuständigen Beamten des Hinterlegungspostamtes" kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die Berufungsbehörde an den schriftlichen Angaben des Postamtes (samt der vorgelegten Kopie über die Empfangsbestätigung) nicht den geringsten Anlaß zu zweifeln sieht.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Verhältnisse der Behörde bekanntzugeben. Da hievon nicht Gebrauch gemacht wurde, hat die Erstbehörde eine entsprechende Schätzung durchgeführt, der in der Berufung nicht entgegengetreten wurde. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von 12.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten relativ geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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