Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103985/10/Ki/Shn

Linz, 10.12.1996

VwSen-103985/10/Ki/Shn Linz, am 10. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau Dr. A, vom 13. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. September 1996, VerkR96-12514-1994, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 360 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 2. September 1996, VerkR96-12514-1994, hat die BH Gmunden über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 12.12.1994 um 15.23 Uhr den PKW auf der A1 Westautobahn in Richtung Wien gelenkt hat, wobei sie zwischen Strkm. 217,500 und 216,500 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten hat. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 180 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw mit Schriftsatz vom 13. September 1996 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

Begründet wird das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß die Bw die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es sei ihr als ordnungsbewußte Verkehrsteilnehmerin ein Fahren mit überhöhten Geschwindigkeiten völlig fremd und könne schon aus diesem Grund die Anzeige zwangsläufig nur auf einen Wahrnehmungsfehler oder einer Verwechslung beruhen.

Es wird bemängelt, daß die von den Gendarmeriebeamten vorgenommene Videoaufzeichnung für das Verwaltungsstrafverfahren völlig unbrauchbar sei. Das verfolgende Gendarmeriefahrzeug habe sich kaum jemals in einem gleichbleibenden Abstand zu dem beobachteten Fahrzeug befunden und es könne daher kein taugliches Meßergebnis abgeleitet werden. Allfällige hohe Geschwindigkeitsanzeigen würden allenfalls dadurch erklärt werden können, daß diese sich im Zuge der Nachfahrt durch das Gendarmeriefahrzeug ergeben hätten, indem eben das Gendarmeriefahrzeug zu dem beobachteten Fahrzeug aufschloß und dadurch zwangsläufig eine höhere Geschwindigkeit einhalten mußte. Weiters sei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bzw das der Beschuldigten gehörige Fahrzeug nur an wenigen Teilen des Videobandes sichtbar, größtenteils sehe man auf dem Videoband nur die Leitschiene, sodaß auch aus diesem Grund eine Authentizität der Messung nicht nachvollziehbar ist. Überdies sei das Videobild in weiten Teilen verwackelt und es würden sich viele verschiedene Fahrzeuge sichtbar im unmittelbaren Meßbereich befinden, sodaß auch aus diesem Grund eine Zuordnung nicht möglich sei. Es werde daher beantragt, die meldungslegenden Beamten zeugenschaftlich zu laden und diese zu allen erhobenen Einwendungen auf das Eingehendste zu befragen. Überdies werde die Bestellung eines Kfz-Sachverständigen beantragt zum Beweis für die Richtigkeit der Darstellung der Einschreiterin und zur photogrammetrischen und gutachterlichen Auswertung der Videoaufzeichnung.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember 1996.

Bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung wurden RI Karl D und RI Alfred S einvernommen. Weiters wurde eine Begutachtung des vorliegenden Videobandes vorgenommen.

Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung teilgenommen, der Rechtsvertreter der Bw hat mit Schriftsatz vom 15. November 1996 erklärt, daß die Einschreiterin aus beruflichen Gründen nicht in der Lage sei, zu der Verhandlung zu erscheinen und er selbst auch nicht erscheinen werde.

I.5 Die als Zeugen einvernommenen Meldungsleger haben übereinstimmend erklärt, daß sie sich an den konkreten Vorfall eher nicht mehr erinnern können. Generell führten sie aus, daß sie die Geschwindigkeitsmessungen mittels Providaanlage dergestalt vornehmen, daß zuerst auf einen bestimmten Abstand auf das verfolgte Fahrzeug aufgeschlossen wird. Dann wird die Weg- bzw Zeitstreckenmessung aktiviert und dem Fahrzeug in einem annähernd gleichbleibenden Abstand nachgefahren. Normalerweise wird über eine Wegstrecke von 1000 m gemessen. Im vorliegenden Fall wurde die Messung deshalb vorzeitig deaktiviert, zumal offensichtlich die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges reduziert wurde.

Beide Beamten führten aus, daß sie für die Verwendung des Gerätes eingeschult wurden, weiters sind beide Beamte bereits seit 1992 im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingesetzt.

Der von der Bw bemängelte Umstand, daß die Kamera über Strecken lediglich auf die Leitschiene gerichtet ist, wurde von RI Dörr dahingehend erklärt, daß offensichtlich während der Nachfahrt die Kamera nicht nachgestellt wurde, dies habe jedoch auf die Wegstrecken- bzw Zeitmessung keinen Einfluß.

Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videoband ist trotz der Kameraeinstellung ersichtlich, daß das Gendarmeriedienstfahrzeug dem Fahrzeug der Bw während der Messung in einem annähernd gleichbleibenden Abstand nachfuhr.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen bzw das vorliegende Videoband der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten sind schlüssig, widerspruchsfrei und stehen im Einklang zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Daß sich die Gendarmeriebeamten im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum nicht mehr konkret an die Amtshandlung erinnern können, ist durchaus nachvollziehbar.

Aus der Videoaufzeichnung geht trotz der nicht optimalen Kameraeinstellung in klarer Weise hervor, daß das Gendarmeriedienstfahrzeug einen annähernd gleichen Abstand vom Beginn der Messung bis zu deren Ende eingehalten hat und es sind aus der Aufzeichnung sowohl die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Gendarmeriedienstfahrzeuges als auch die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit zu ersehen. Ein Eichschein über die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes wurde von den Beamten ebenfalls vorgelegt.

Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß die Meldungsleger der Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würden. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug wird ebenfalls ausgeschlossen.

Die Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Fall wirken jedoch die Aussagen der Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit der vorgelegten Videoaufzeichnung glaubwürdiger.

Die beantragte photogrammetrische und gutachterliche Auswertung der Videoaufzeichnung war entbehrlich, zumal bereits aus der vorliegenden Videoaufzeichnung, wie bereits dargelegt wurde, eindeutig hervorgeht, daß eine ordnungsgemäße Messung zustandegekommen ist, wobei zu bemerken ist, daß die vorgeworfene Geschwindigkeit lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit darstellt, was letztlich bedeutet, daß die Bw zumindest streckenweise mit einer noch höheren Geschwindigkeit unterwegs war.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine höhere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Die der Bestrafung zugrundeliegende und von der Bw gefahrene Geschwindigkeit wurde im Rahmen einer Nachfahrt des Gendarmeriedienstfahrzeuges in annähernd gleichem Abstand durch eine im Dienstfahrzeug eingebaute und geeichte Provida-Anlage festgestellt. Im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Videoaufzeichnung, wird daher die der Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche die Bw diesbezüglich entlasten würden und es wurden solche Umstände auch nicht behauptet. Die Bw hat daher den ihr vorgeworfenen Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur nicht angefochtenen Strafbemessung (§ 19 VStG) wird ausgeführt, daß die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Gründe für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt hat.

Zu Recht wurde darauf hingewiesen, daß das Überschreiten der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen darstellt und einen hohen Unrechtsgehalt indiziert. Unter diesem Aspekt ist der mit 18 % der vorgesehenen Höchstgeldstrafe (bis zu 10.000 S) festgelegte Strafbetrag durchaus tat- und schuldangemessen. Die bisherige Unbescholtenheit der Bw wurde als strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

Die Erstbehörde hat weiters auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse der Bw Bedacht genommen. Im Hinblick darauf, daß es auf Autobahnen sehr häufig zu Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung von nöten und es ist die Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um der Bw das Unerlaubte ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Aus den dargelegten Gründen erscheint eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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