Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103987/2/Sch/Rd

Linz, 26.09.1996

VwSen-103987/2/Sch/Rd Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des JHH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Juli 1996, VerkR96-661-1996 Do/Hofe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 18. Juli 1996, VerkR96-661-1996 Do/Hofe, den Einspruch des Herrn JHH, ebenfalls undatiert, gegen die Strafverfügung vom 25. März 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Berufungswerber laut Postrückschein am 9. April 1996 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23. April 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 25. April 1996 eingebracht (zur Post gegeben). Die Erstbehörde hatte richtigerweise den Einspruch - nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - als verspätet zurückzuweisen.

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in der Sache selbst noch bemerkt, daß dem Rechtsmittel nach der Aktenlage dem Grunde nach ohnehin kein Erfolg hätte beschieden sein können, da es nach der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 für die Strafbarkeit nur darauf ankommt, daß der Zulassungsbesitzer seine Auskunftspflicht nicht erfüllt hat, unabhängig davon, ob es ihm am Willen oder am Können mangelte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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