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VwSen-103995/2/Gu/Mm

Linz, 16.10.1996

VwSen-103995/2/Gu/Mm Linz, am 16. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des P. L., A. d. H. 15, D- A.-R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 26. August 1996, Zl. S-2638/96-4, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 200,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 5 Abs.1, 19, 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen MR auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 31.5.1996 bis zum 14.6.1996 - Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 6.1.1996 um 16.04 Uhr gelenkt hat.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 100,-- auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz hiezu aus, daß die Tat durch die schriftliche Lenkerauskunft vom 10.6.1996 einwandfrei erwiesen sei. Der Beschuldigte habe nicht eine einzige konkrete Person, sondern drei verschiedene Varianten zur Ausforschung des Fahrzeuglenkers angegeben, wodurch es nicht möglich gewesen sei die Strafverfolgung für das Grunddelikt, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen mit dem vorangeführten Fahrzeug am 24.1.1996, rechtzeitig zu verfolgen.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit gewertet, wobei ein monatliches Einkommen von ca. S 14.000,--, keine zu berücksichtigenden Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen als Basis für die Strafbemessung hinsichtlich der Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse angenommen wurde.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht berufen und dargetan, daß der Vorwurf, die verlangte Fahrzeuglenkerauskunft bis zum 14.6.1996 nicht erteilt zu haben, insoferne widersprüchlich sei, als im selben Straferkenntnis auf seine Lenkerauskunft vom 10.6.1996 Bezug genommen werde.

Er habe den Fahrzeuglenker unter der Abkürzung m.W. mit der Bedeutung "meines Wissens" in der Gestalt des U. S. mit genauer Adresse bekanntgegeben und damit seiner Auskunftspflicht genüge getan. Daß er darüberhinaus weitere Auskünfte für die Nachforschungen der Behörde mitgeteilt habe, könne nicht schädlich sein, im übrigen habe er die Überlassung des Fahrzeuges an U. S. im Fahrtenbuch eingetragen.

Aus diesem Grund begehrt er die Einstellung des Verfahrens.

Da im angefochtenen Straferkenntnis nur eine Geldstrafe von S 1.000,-- ausgesprochen worden ist und der Rechtsmittelwerber keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Hiebei war zu bedenken:

Im gegenständlichen Fall war Anlaß des Auskunftsbegehrens der Bundespolizeidirektion L. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Kraftfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen MR, am 6.1.1996 auf der A 7, Mühlkreisautobahn, im Stadtbereich von Linz.

Nach Ermittlung des Zulassungsbesitzers - des Beschuldigten - erging von seiten der BPD L. eine Strafverfügung als Ahndung der Geschwindigkeitsübertretung. In seinem rechtzeiten Einspruch gab der Beschuldigte bekannt, daß nicht er das Fahrzeug gelenkt habe, sondern er dieses vom 4.

bis 9. Jänner 1996 an die Pfarrgemeinde A. J. 1, D- A., verliehen hatte, die es zu einem Ausflug nach Oberösterreich verwendet hätte.

Aufgrund dieses Einspruches wurde das Verfahren wegen des Grunddeliktes eingestellt.

Anschließend forderte die BPD L. den Zulassungsbesitzer auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 6.1.1996 um 16.04 Uhr gelenkt hat.

Daraufhin erging nach Zustellung am 31.5.1996 die am 10.6.1996 verfaßte, am 21.6.1996 der Post zur Beförderung übergebene beanstandete Lenkerauskunft, wonach der Zulassungsbesitzer bekanntgab, daß "m.W. U. S., A. d. H.

9 d, D- A." das Kraftfahrzeug gelenkt hat, andernfalls (unter der Rubrik: ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, diese kann) Frau B. Z. (oder auch Z.), H. 11, D- E.

geben oder das katholische Pfarramt, A. J. 1, D-A.

Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der ersten Instanz, wird somit bekräftigt bzw. ergänzt, daß die Lenkerauskunft einerseits verspätet (nicht binnen zwei Wochen), andererseits so mehrdeutig erteilt wurde, daß nach Ermittlung des wahren Täters der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Ahndung derselben infolge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Damit hat der Rechtsmittelwerber den Zwecke der Norm des § 103 Abs.2 KFG, welcher das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung beinhaltet, im Kern getroffen und verletzt. Auch bezüglich der Strafzumessungsgründe wird ausdrücklich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und festgehalten, daß der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß Kraft der gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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