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VwSen-103996/8/Gu/Mm

Linz, 28.11.1996

VwSen-103996/8/Gu/Mm Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch Dr. Hans GUSCHLBAUER als Berichter und Dr. Hermann BLEIER als Beisitzer über die Berufung des Ing. H. L. vertreten durch RAe Dr. P., V. & Partner gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 6.

September 1996, Zl., wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 12. November 1996 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1, 1. Sachverhalt VStG, eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 66 Abs.1 VStG, § 108 Abs.3 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft R. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 26.7.1996 im Standort R., R.straße, Telefonnummer:

07.../....., unter dem Namen Fahrschule "Yo-Yo" eine Fahrschule errichtet und in einer Postwurfsendung dafür geworben zu haben ohne hiefür vom Landeshauptmann für OÖ.

eine rechtskräftige Bewilligung zu besitzen. Wegen Verletzung des § 108 Abs.3 KFG 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 7 Tage) und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis im wesentlichen darauf, daß der Beschuldigte am 26.7.1996 eine Postwurfsendung habe versenden lassen, in der für eine neue Fahrschule in R. geworben worden sei, wobei auf der ersten Seite der mehrseitigen Aussendung in einem Klammerausdruck in kleinster, dünnster Schrift die Worte: Außenkurs FS City Driver Ing. L., W., gestanden seien. Ein weiteres Indiz für die selbständige Begründung eines Standortes - und nicht nur für die Durchführung eines Außenkurses - bilde die Tatsache, daß Fahrschulfahrzeuge für den Standort R. (ein PKW, zwei Motorräder) angemeldet worden seien, was der gängigen Fahrschulpraxis widerspreche, insbesonders dann, wenn es sich um den ersten Außenkurs überhaupt handle. § 40 Abs.1 KFG 1967 sehe vor, daß es sich beim Standort des Fahrzeuges um einen dauernden Standort handeln müsse, von dem der Zulassungswerber dauernd über seine Fahrzeuge verfüge.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten im wesentlichen geltend, daß eine Errichtung einer Fahrschule mit dem Tatzeitpunkt 26.7.1996 aus den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar erscheine. Er weist auf die Bestimmungen des § 108 ff KFG hin, wonach die Errichtung einer Fahrschule ein komplizierter Vorgang sei, der einer Vielzahl von Maßnahmen bedürfe. Das Versenden eines Postwurfes habe mit der Errichtung einer Fahrschule nichts zu tun.

Der Begriff "Errichtung einer Fahrschule" sei ein an objektive Begebenheiten gebundener Begriff. Diese objektiven Begebenheiten habe die Behörde nicht festgestellt. Der Beschuldigte habe eine Bewilligung für einen in R.

abzuhaltenden Außenkurs seiner Fahrschule City Driver, welche einen Standort in W. besitzt, erlangt. Für diesen Außenkurs waren die Seminarräume zu bewilligen, da dies im § 114 Abs.5 KFG so vorgesehen sei. Eine Bewilligung für einen Büroraum, wo Anmeldungen entgegenzunehmen sind, sei nicht erforderlich. Es sei daher durchaus zulässig, daß ein Außenkurs Seminarräume und Büroräume an verschiedenen Adressen habe.

Im Hinblick darauf, daß gemäß § 114 Abs.5 b KFG für den Fahrschulbetrieb dieselben sachlichen Voraussetzungen vorgeschrieben seien wie für den Außenkurs, lasse sich aus diesen Gegebenheiten nicht erschließen, daß der Beschuldigte seine Befugnis einen Außenkurs abzuhalten, überschritten habe.

Jede der objektiven Tätigkeiten des Berufungswerbers sei im Bescheid über die Abhaltung des Außenkurses vollständig gedeckt gewesen. Keine einzige Handlung des Beschuldigten, laut Vorwurf des Straferkenntnisses, könne einen Umstand aufzeigen, daß der Beschuldigte seine Befugnisse überschritten habe. Es sei dem Beschuldigten auch nicht benommen, Fahrzeuge in R. anzumelden. Der Begriff "dauernd" könne nicht mit "immerwährend" gleichgesetzt werden, ansonsten wäre die Verpflichtung des KFG, Adressenänderungen der Behörde bekanntzugeben, nicht verständlich.

Wenn der Kern des Vorwurfes der Behörde darin liege, daß der Beschuldigte in seiner Werbung nach außen hin anders aufgetreten sei, als die rechtlichen Gegebenheiten es erlaubten, dann sei dies ein Problem des Wettbewerbsrechtes, reiche aber für eine Standortbegründung nicht hin.

Im übrigen müsse immer der Gesamteindruck herangezogen werden.

Er habe Fotos über Fassadengestaltung, Auslagengestaltung, Gestaltung der Fahrzeuge und der Urkunden, die laut KFG zwingend zu verwenden sind, wie etwa Preislisten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Die von der ersten Instanz aufgestellte Behauptung, es handle sich um nachträglich angefertigte Urkunden, sei durch nichts bewiesen. Tatsache sei vielmehr, daß diese Urkunden die Fassadengestaltung und die Fahrzeuggestaltung von Anfang an das Erscheinungsbild als Außenkurs prägten. Auch in dem als belastendes Beweismittel angeführten Prospekt mit dem Hinweis auf eine neue Fahrschule in R. sei der Hinweis auf einen Außenkurs klar erkennbar gewesen. Mit dieser Werbung sei nur herausgestellt worden, daß eine neue Fahrschulgelegenheit in R. gegeben sei, wodurch der Interessent habe erkennen können, daß es eine neue Möglichkeit gebe in R. den Führerschein zu erwerben.

Im Hinblick auf § 114 Abs.5 b KFG sei die Benennung (Fahrschule oder Außenkurs) für den Konsumenten gleichgültig. Es könne nicht davon abhängen, ob das Wort Außenkurs in großen oder kleineren Buchstaben geschrieben würde, um dann daran anzuknüpfen, daß im ersteren Falle nur ein Außenkurs abgehalten, im zweiten Falle eine Fahrschule, gegründet werde.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden, hilfsweise rügt er die zu hoch bemessene Strafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 12. November 1996 in Gegenwart der Parteien die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen, in folgende Beweismittel (Urkunden und Fotomaterial) Einsicht genommen und zur Erörterung gestellt:

Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 8. Juli 1996, Ablichtungen der Werbemaßnahmen für die Fahrschule Ing.

L., im Akt erliegend unter den Ordnungsnummern 1-7 als Anlage zur Urkundenvorlage und Bekanntgabe durch den Vertreter des Beschuldigten vom 2.9.1996, Werbesendung betreffend "brand L new" mit den hervorstechenden Worten "Chancen, Führerschein, gewinnen", Auszüge aus den Kraftfahrzeugzulassungen betreffend PKW Seat, R..., Motorräder Yamaha R... und Yamaha R..., sämtliche zugelassen auf Fahrschule City Driver (B.straße, Messe Hauptgebäude), R.

Aufgrund dieser Beweismittel steht fest:

Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juli 1996, als Inhaber der Fahrschule City Driver W., gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in R. in den Seminarräumen des Messehauptgebäudes B.straße und zwar in der Zeit von 15.7.1996 bis 15.10.1996 erteilt. Dies mit der Maßgabe, daß Fahrschüler zu diesem Fahrschulkurs nur bis längstens 4 Wochen nach Beginn aufgenommen werden dürfen.

Zu diesem Zweck verschaffte sich der Beschuldigte das Verfügungsrecht über die Räumlichkeiten der ehemaligen Fahrschule R., welche den Betrieb eingestellt hatte, nachdem die Räumlichkeiten für den Fahrschulbetrieb desolat waren. In diesem Gebäude in R., R.straße, wurde nur das Büro eingerichtet, welches täglich einige Stunden besetzt gehalten war, um Anmeldungen vornehmen zu können. Der Bürodienst wurde von einer Bekannten des Fahrschullehrers Mag. K. abgewickelt. Die Anmeldungen wurden seit 15.7.1996 entgegengenommen. Der Kurs selbst wurde in geeigneten Räumen im Messediensthaus abgewickelt, wobei 13 Fahrschüler ausgebildet wurden.

Um auf den Kurs aufmerksam zu machen und Interessenten zu gewinnen bediente sich der Beschuldigte eines ihm bekannten Werbefachmannes, welcher Werbetexte und Logos entwarf. In sämtlichen Werbetexten und Logos fand sich die Phantasiebezeichnung "yo-yo", das Wort "R.", die Wortfolge "Fahrschule City Driver" und zwar in unterschiedlichen Schriftformen und Größen.

In sehr kleinen Schriftzeichen und somit kleingedruckt, fand sich jeweils auch die Bezeichnung "Außenkurs FS City Driver Ing. H. L., W.".

Diese Logos und Schriftzeichen fanden sich bei der Kennzeichnung des Büros, des Schulfahrzeuges, auf den Geschäftspapieren wie z.B. auf Anmeldeformular, Kursprotokoll und Preislisten. Darüberhinaus fand sich in einer Postwurfsendung (mit denselben Logos, Phantasienamen und Bezeichnungen sowie insgesamt vier gleichlautenden kleingedruckten Hinweisen auf den Außenkurs FS City Driver Ing. H.

L., W.) unter der Überschrift "brand L new" (Heiße Neuigkeit), die Wortfolge über eine "neue Fahrschule" und "Deine CHANCEN Deinen FÜHRERSCHEIN zu bestehen oder sogar zu GEWINNEN". Auf der Werbeschrift ist auch eine Preisfrage gestellt, welche lautet: "Wie heißt also die R. Fahrschule, die erstmals einen Führerschein verlost? Ergänze die zwei fehlenden Buchstaben .o-y.".

Bezüglich der Schulfahrzeuge steht fest, daß ein PKW Marke Seat Cordoba 6 K am 15.7.1996 für die Fahrschule City Driver, "Wohnort" R., angemeldet wurde, desgleichen zwei Motorräder der Marke Yamaha (Type 3LU und 3BM) letztere am 25.7.1996.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch Urkundenbeweis bzw. Lichtbilder nachvollziehbar.

Daß das Landesgericht W. in der Rechtssache des H. B., Fahrschulinhaber in A., gegen Ing. H. L. und Mag. O. K.

wegen Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abwies, hatte weder bei der Würdigung der Beweise, noch für eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf das KFG 1967 eine entscheidungsrelevante Bedeutung, weil nach der Begründung des Beschlusses des LG Wels vom 30.8.1996, vom Blickwinkel des geschützten Konsumenten und somit des Wettbewerbes her, es nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, ob der Kurs im Rahmen eines vom Landeshauptmann genehmigten Außenkurses oder im Rahmen einer neu begründeten Fahrschule abgehalten werden sollte.

Bei dem festgestellten Sachverhalt war folgendes rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 108 Abs.1 KFG 1967 ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse, unbeschadet der § 64 a Abs.5, 109-122 b, nur ihm Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

Gemäß § 108 Abs.3 leg.cit. bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs.1).

Gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, b) die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb, auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind, c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht unter anderem derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 40 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Absatz 2-5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt hiezu folgendes:

Ist der Besitzer eines KFZ ein Unternehmer, so wird als Standort der Ort der Niederlassung des Unternehmens anzusehen sein, von dem aus über das KFZ verfügt wird (VwGH 8.2.1961, 1432/60).

Bei der besonderen rechtlichen Würdigung war zu bedenken:

Ausgehend von der bisherigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates zur Frage der Standortbegründung, wonach vom Wortlaut der Ankündigung bzw. Werbung Maß genommen wurde, war für den gegenständlichen Fall insoferne nichts Entscheidendes zu gewinnen, als bei der Werbeaussendung, die von einer "neuen Fahrschule in R." sprach, auch gleichzeitig, wenn auch sehr kleingedruckt, der Hinweis stand, daß es sich um einen "Außenkurs der FS City Driver, Inhaber Ing. L., W.", handelte.

Sohin war die Sache, die demnach keine endgültige Beurteilung zuließ nach anderen, für die nach dem Kern des Begriffes "Standort" maßgeblichen Kriterien zu messen.

Es ist der ersten Instanz zuzugestehen, daß die Art der Werbung mit dem kleingedruckten Hinweis auf den Außenkurs und die Anmeldung von Schulfahrzeugen auf einen Zulassungsort in R., den Anschein für die Errichtung einer neuen Fahrschule erwecken kann.

Die Bestimmung über die Bewilligungspflicht für die Errichtung einer Fahrschule regelt inhaltsmäßig die Antrittsvoraussetzung für die selbständige berufsmäßige Ausübung eines besonderen Dienstleistungsgewerbes, welches allerdings im KFG geregelt ist, wobei neben sonstigen strengen, zum Teil präsumtiven Antrittsvoraussetzungen eine besondere Leitungs- und Residenzpflicht des Befugten normiert ist.

(vergl. hiezu § 109 Abs.1 lit.d KFG) Die Errichtung einer Fahrschule weist nicht zu übersehende Ähnlichkeiten mit der Begründung einer Stammgewerbeberechtigung auf, wobei die Erlaubnis zur Abhaltung eines Außenkurses die Verwandtschaft zur Errichtung einer zeitlich limitierten Filiale aufweist.

Zur Interpretation heranzuziehen ist § 339 Abs.2 GewO 1994, hilfsweise auch die Judikatur des VwGH zu § 3 Z2 und 3 AVG, zum Unternehmenssitz; zu Sitz und Wohnsitz auch jene des Verfassungsgerichtshofes z.B. vom 18.12.1982 Slg.9858 und jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 75 Jurisdiktionsnorm.

Der Verwaltungsgerichtshof hat als Auslegungshilfe in mannigfacher Form bezüglich des Unternehmenssitzes festgestellt, daß als maßgebliches Kriterium für dessen Bestimmung jener Ort anzunehmen ist, an dem die Fäden für die Disposition über Personal- und Sachaufwand zusammenlaufen, wo die Unternehmensstrategien entwickelt werden, die Direktiven an die Verhaltensweisen des Personales ergehen, die Finanzübersicht geführt wird - wo also die Verwaltung geführt wird - sohin die unternehmerische Leitung tatsächlich stattfindet und präsent ist (vergl. VwGH v.

25.3.1983, 81/04/0026).

Gewiß ist es einem Unternehmer möglich mehrere Standorte (Stammgewerbeberechtigungen) zu errichten. Für deren Begründung (und die dabei zu pflegende rechtliche Beurteilung) gelten aber die eben beschriebenen Kriterien je gesondert.

Die Frage der Erlaubtheit knüpft erst - bei Anwendung der im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen deduktiven Denkmethode daran an.

Daß R. ein wie zuvor beschriebenes gesondertes Zentrum gewesen wäre oder daß dies unmittelbar aus den Umständen hervorgeleuchtet hätte (wobei für die Errichtung neben der Willenskomponente die oben dargestellten maßgeblichen präsumtiven Tatsachenkomponenten hätten erfaßt werden müssen) ist weder im erstinstanzlichen Verfahren hervorgetreten noch hat sich dies im Berufungsverfahren erweisen lassen.

Ob die Zulassung der Schulfahrzeuge auf einen Standort in R.

zu Recht erfolgte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Die Verteidigungslinie des Beschuldigten, daß es sich bei den Aktivitäten in Ried nur um die Ausübung der Befugnis, welche durch die Bewilligung eines Außenkurses gedeckt war, gehandelt hat, konnte somit in einer für die Bestrafung hinreichenden Weise nicht widerlegt werden, weshalb mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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