Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103998/2/Ki/Shn

Linz, 24.10.1996

VwSen-103998/2/Ki/Shn Linz, am 24. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Elmar M, vom 9. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19. August 1996, Zl.VerkR96-3922-1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage, herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 600 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 19. August 1996, VerkR96-3922-1995, hat die BH Ried/Innkreis über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 1.5.1996 um 17.19 Uhr als Lenker des Motorrades auf der A8 Innkreisautobahn bei Km Gde. A, Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 68 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 750 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw am 9. September 1996 per Telefax Berufung mit der Erklärung erhoben, daß sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Es sei bei der Verhängung der Geldstrafe von einem monatlichen Einkommen von 2.500 DM ausgegangen worden. Das monatliche Einkommen des Beschuldigten betrage tatsächlich 2.500 DM, er sei sei jedoch einer monatlichen Schuldenbelastung von 1.000 DM ausgesetzt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen.

Die Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich - auch aus generalpräventiven Gründen - mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist.

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Falle zumindest grob fahrlässig begangen, weil bei der festgestellten Geschwindigkeit ein Übersehen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen ist.

Zu berücksichtigen ist auch, daß gerade auf der Innkreisautobahn sowohl von inländischen als auch von ausländischen Fahrzeuglenkern immer wieder gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden, weshalb in diesem Falle generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung sprechen.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß jedoch trotz der dargelegten Erwägungen die nunmehr im Berufungsverfahren festgelegte Strafe tat- und schuldangemessen ist, dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, daß die Tat offensichtlich konkret keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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