Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104001/9/Le/Ha

Linz, 24.06.1997

VwSen-104001/9/Le/Ha Linz, am 24. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des G, H L, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H und Mag. T, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1996, Zl. III/S 18.151/96-1, und zwar gegen die Spruchabschnitte 1 - 5, 7 und 8, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Sicherheitspolizeigesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und öffentlicher Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Strafe wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen wie folgt neu festgesetzt: Zu 1.: 500 S; zu 2.: 500 S; zu 3.: 500 S; zu 4.: 250 S; zu 5.: 250 S; zu 7.: 1.000 S; zu 8.: 400 S. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf insgesamt 340 S zu entrichten. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des 1. § 36e Kraftfahrgesetz (im folgenden kurz: KFG), 2. § 102 Abs.1 iVm § 19 Abs.1, § 7 Abs.1 KFG sowie § 4 KDV, 3. § 24 Abs.1 lit.e Straßenverkehrsordnung (im folgenden kurz: StVO), 4. § 102 Abs.5a KFG, 5. § 102 Abs.5b KFG, 7. § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden kurz: SPG) und 8. § 43 Abs.4b KFG folgende Geldstrafen verhängt:

zu 1.: 1.000 S, zu 2.: 1.000 S, zu 3.: 1.000 S, zu 4.: 500 S, zu 5.: 500 S, zu 7.: 2.000 S und zu 8.: 800 S. Gleichzeitig wurden über ihn Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 36 Stunden (Tatvorwürfe 1-3), 18 Stunden (Tatvorwürfe 4 und 5), 3 Tage (Tatvorwurf 7.) und 1 Tag (Tatvorwurf 8.) verhängt. Weiters wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet. (Zu Spruchabschnitt 6. wurde über den Bw eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb über die dagegen eingebrachte Berufung von der zuständigen Kammer des Oö. Verwaltungssenates entschieden wird).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.6.1996 zwischen 5.30 und 8.30 Uhr in L auf der H nächst dem Hause Nr. den PKW mit dem Kennzeichen 1. ohne gültige Begutachtungsplakette, 2. mit zerbrochenem vorderen Blinkerglas und beschädigtem rechten vorderen Reifen abgestellt (somit verwendet) und sich dadurch vor Antritt der Fahrt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, daß das Fahrzeug den gesetzlichen kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, 3. das Fahrzeug in einer (näher bezeichneten) Fußgängerzone vorschriftswidrig gelenkt bzw. zum Parken abgestellt, 4. am 11.6.1996 um 9.25 in L auf der H nächst dem Hause Nr. den o.a. PKW gelenkt und trotz Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes diesem den Führerschein sowie 5. den Zulassungsschein zur Überprüfung nicht ausgehändigt, 7. am 11.6.1996 zwischen 9.25 und 9.30 Uhr in L im Hause H trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung extrem behindert, indem er wild gestikulierte und den Polizeibeamten mitzerrte und 8. es als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW´s bis zum 11.6.1996 unterlassen, das KFZ bei der Behörde abzumelden, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in den Wirkungsbereich der BPD Linz verlegt wurde (der Beschuldigte war seit 25.4.1996 in L, H) gemeldet.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten einwandfrei erwiesen sind.

Sodann wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens zusammengefaßt, die Beweiswürdigung vorgenommen und die rechtliche Beurteilung aufgezeigt. Bei der Strafbemessung wurden die zahlreichen, teils einschlägigen Verwaltungsstrafvermerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und insbesonders eine einschlägige Vormerkung vom Juni 1993 wegen Alkotestverweigerung (Geldstrafe 10.000 S) gewertet. Dieser Umstand zeige nach Ansicht der Erstbehörde eindeutig, daß der Beschuldigte keineswegs beabsichtige, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu meiden. Als mildernd wurde die nicht allzu rosige finanzielle und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gewertet. Aus Gründen der General- wie auch der Spezialprävention erscheinen die verhängten Strafen durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.9.1996, mit der der Bw beantragte, der unabhängige Verwaltungssenat möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das bekämpfte Straferkenntnis aufheben, in eventu das Strafausmaß reduzieren.

In der Begründung dazu führte er aus, daß die Sachverhaltsdarstellung des Anzeigers nicht zutreffe. (Die nähere Darstellung der Berufungsargumente erübrigt sich im Hinblick auf die spätere Zurückziehung derselben).

Weiters brachte der Bw vor, arbeitslos zu sein, weshalb die verhängten Strafen zu hoch bemessen wären. Diesbezügliche Ausführungen würde er bei der Berufungsverhandlung vorbringen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Wie schon im Berufungsschriftsatz erwähnt, hatte der Bw weiters eine Maßnahmenbeschwerde gegen das Einschreiten des Polizeibeamten, Rev.Insp. J G, beim unabhängigen Verwaltungssenat erhoben, die jedoch mit dessen Erkenntnis vom 10.9.1996, VwSen-420111/19/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin war sowohl die Verweigerung der Alkomatuntersuchung als auch die Verweigerung der Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines sowie das aggressive Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten rechtskräftig festgestellt worden.

3.2. Anläßlich der am 24.6.1997 durchgeführten Verhandlung, an der der Bw selbst nicht teilnahm, schränkte sein Rechtsvertreter im Hinblick auf das oben zitierte rechtskräftige Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.9.1996 die erhobene Berufung auf die Strafe ein.

Er brachte dazu vor, daß der Bw Hilfsarbeiter ist und zum Vorfallszeitpunkt eine schwierige Zeit hatte. Nunmehr hätte er sich aber wieder erfangen und hätte eine Arbeit, bei der er ca. 14.000 S pro Monat verdiene. Allerdings sei er aufgrund von laufenden Exekutionen auf das Existenzminimum gepfändet; überdies hätte er eine weitere Sorgepflicht für ein Kind.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw hat die Halbierung aller gegen ihn verhängten verfahrensgegenständlichen Strafen begehrt und dies damit begründet, daß sein Einkommen von etwa 14.000 S aufgrund laufender Exekutionen am Existenzminimum sei und er überdies eine weitere Sorgepflicht für ein Kind habe; Vermögen habe er keines.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist jedoch weiters zu berücksichtigen, daß - wie bereits die Erstbehörde feststellte - der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen hatte, und zwar (bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) insgesamt 14 Vorstrafen wegen Übertretungen des KFG und 6 wegen Übertretungen der StVO. Diese große Anzahl von Verwaltungsübertretungen gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Bestimmungen läßt eine auffallende Sorglosigkeit des Bw gegenüber diesen Vorschriften und den damit verbundenen Schutzzwecken der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs erkennen. Die nunmehr gesetzten Delikte beruhen im wesentlichen auf der gleichen schädlichen Neigung. Lediglich hinsichtlich der Übertretung des SPG hatte der Bw keine einschlägige Vorstrafe. Die Höhe der Strafe ist jedoch dadurch gerechtfertigt, daß sich der Bw trotz mehrmaliger Abmahnung der Amtshandlung durch den Polizeibeamten zu widersetzen versuchte und dieser Widerstand sogar außerordentlich massiv ausgeübt worden ist, indem er den Polizeibeamten sogar bis in das 2. Stockwerk des Hauses H Nr. zerrte, obwohl ihn dieser in das Wachzimmer L bringen wollte.

Als Milderungsgründe konnten daher für die Neufestsetzung der verhängten Geldstrafen lediglich die weitere Sorgepflicht für ein Kind sowie das auf das Existenzminimum reduzierte Einkommen des Bw gewertet werden. Da der Unrechtsgehalt der als erwiesen anzusehenden Taten jedoch höher anzusehen ist, konnten die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht reduziert werden, um dem Bw weiterhin das Unrecht seiner Taten vor Augen zu halten.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängten Strafen herabgesetzt wurden, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Strafmilderung, Strafbemessung;

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum