Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130148/2/Gf/Km

Linz, 14.11.1996

VwSen-130148/2/Gf/Km Linz, am 14. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H W gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14.

Oktober 1996, Zl. 933-10-6790696-Ho, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14.

Oktober 1996, Zl. 933-10-6790696-Ho, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. August 1996, Zl. 933-10-6790696, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wird dazu ausgeführt, daß diese Strafverfügung am 7. August 1996 hinterlegt, der Einspruch dagegen jedoch erst am 27. August 1996 - und sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - zur Post gegeben worden sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 17. Oktober 1996 zugestellten Bescheid bringt der Rechtsmittelwerber mit seiner am 22.

Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Beschwerde, mit der die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde unbestritten belassen werden, vor, daß die Einspruchsfrist nicht schon mit dem Tag der Hinterlegung, sondern erst mit dem Tag der tatsächlichen Behebung des Schriftstückes, das "aus Termingründen ..... erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden" habe können, zu laufen begonnen habe, weshalb sich der Einspruch als rechtzeitig erweise.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6790696; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid wendet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden:

ZustG), gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

3.2. Daß der Rechtsmittelwerber von der Hinterlegung der Strafverfügung am 7. August 1996 keine Kenntnis hatte - insbesondere, daß am Zustellort keine Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 Abs. 2 ZustG zurückgelassen worden oder er ortsabwesend i.S.d. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gewesen wäre wird mit der vorliegenden Berufung nicht behauptet; vielmehr wird nur vorgebracht, daß die tatsächliche Behebung des Rückscheinbriefes aus terminlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte und deshalb auch die Einspruchsfrist erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte.

3.3. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage.

Wie schon aus § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG unmißverständlich hervorgeht und dies auch durch die Judikatur der Höchstgerichte klargestellt ist, beginnt im Falle einer Hinterlegung die Rechtsmittelfrist nicht erst mit dem Tag der tatsächlichen Behebung, sondern schon mit jenem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, zu laufen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - die Sendung schon am selben Tag der versuchten Zustellung erstmalig zur Abholung bereitgehalten, so gilt schon dieser Tag als Tag der Zustellung (vgl. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 1251, m.w.N.).

Die Einspruchsfrist endete somit gegenständlich mit Ablauf des 21. August 1996, sodaß sich der erst am 27. August 1996 zur Post gegebene Einspruch als verspätet erweist. Dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht.

3.4. Aus diesem Grund war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum