Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103446/2/Ki/Shn VwSen103447/2/Ki/Shn

Linz, 22.01.1996

VwSen-103446/2/Ki/Shn

VwSen-103447/2/Ki/Shn Linz, am 22. Jänner 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Dipl.Ing. Dr. Hans M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Walter S, vom 29. November 1995, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Oktober 1995, Zl.VerkR96/20095/1993 bzw vom 15. November 1995, Zl.VerkR96/21671/1993+1, zu Recht erkannt:

I: Beide Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, ds pro Berufung 80 S (insgesamt 160 S), zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den in der Präambel bezeichneten Straferkenntnissen über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.8.1993 um 14.16 Uhr auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien im Gemeindegebiet von O bei km bzw am 27.8.1993 um 10.48 Uhr auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg im Gemeindegebiet von A bei km den PKW gelenkt und die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 40 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen diese Straferkenntnisse rechtzeitig Berufung jeweils mit den Anträgen, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß dieses behoben und bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG die Einstellung verfügt werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

Begründend wird ausgeführt, daß im konkreten Fall der Abstand vom Fahrbahnrand und die Richtung des Meßstrahls des Geschwindigkeitsmessers, dh der Winkel zwischen bewegtem Objekt und elektromagnetischem Strahl, entscheidend für korrekte Geschwindigkeitsmessungen sei. Die Meldungsleger hätten es unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung oder Korrektur dieses "Cosinusfehlers" am Meßort vor Beginn der Meßserie durchzuführen.

Wesentlich sei ein Nachweis der Zuverlässigkeit (Eichung) der Messung und der jeweiligen konkreten Meßbedingungen, dh zum Beispiel die Berücksichtigung der Richtungsabhängigkeit von Geschwindigkeitsmessungen (Cosinusfehler). In Anbetracht der Messung von nur ca 10 % Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dürfe ein Nachweis der offenbar üblichen, jedenfalls erforderlichen Eichmessung am Meßort, erwartet werden. Die Fehlergrenze liege jedenfalls in der Praxis in ähnlichen Größenordnungen wie die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Gendarmeriebeamte habe im Verfahren lediglich ausgeführt, daß der Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der Bewegungsrichtung des messenden Fahrzeuges mindestens 30 Meter vom Beginn einer eventuell folgenden Kurve entfernt gewesen sei. Die Entfernung von mindestens 30 Meter vom Beginn einer Kurve zum Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne werde nicht angezweifelt, da solches auf Autobahnen gemeiniglich anzunehmen sei. Darauf komme es aber für die Feststellung des "Cosinusfehlers" nicht an, dafür sei vielmehr der Abstand vom Fahrbahnrand und die Richtung des Meßstrahles des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers von Belang. Für diese Frage sei lediglich zu entnehmen, daß der Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der Bewegungsrichtung des messenden Fahrzeuges mindestens 30 Meter vor Beginn einer eventuellen folgenden Kurve entfernt gewesen sei. Dieser Antwort sei zu entnehmen, daß sich das messende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Meßung in Bewegung befunden habe. Messungen, die von einem sich bewegenden Fahrzeug aus durchgeführt werden, führen auf jeden Fall zu ungenauen Meßergebnissen.

Geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung oder Korrektur des "Cosinusfehlers" am Meßort seien unterlassen worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal in den bekämpften Bescheiden keine 3.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG idF BGBl.Nr.620/1995).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte und unter Zugrundelegung der sich aus den Verfahrensakten ergebenden Sachverhalte wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Den gegenständlichen Bestrafungen liegen Anzeigen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zugrunde, wonach die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen an den bezeichneten Tatorten durch Feststellung mit geeichtem und vorschriftsmäßig aufgestelltem/eingebautem Radargerät Multanova 6F festgestellt wurden. Bei den festgestellten Geschwindigkeiten wurden jeweils die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis beachtet.

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, daß eine Radarmessung laut ständiger Judikatur des VwGH ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bildet. Sie ist beweiskräftig, wenn das Gerät geeicht ist und der Bedienungsanleitung gemäß aufgestellt und bedient wird. Es ist zwar möglich, daß es durch das Radarmeßgerät zu Fehlmessungen kommen kann. Durch sachgerechte Bedienung und Kontrolle durch Menschen wird jedoch die Möglichkeit von Fehlmessungen auf das Äußerste eingeschränkt, wobei abstrakt gesehen natürlich auch menschliches Fehlverhalten möglich ist.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Messung vorzunehmenden Beamten durchwegs speziell für die Aufstellung und Bedienung der Meßgeräte ausgebildet und vorwiegend mit der Durchführung von Radarmessung betraut sind.

Davon ausgehend bestehen keine Bedenken, wenn das Ergebnis einer Radargeschwindigkeitsmessung einer Bestrafung zugrundegelegt wird und es obliegt trotz des im Verwaltungsverfahren festgelegten Offizialmaxime dem Betroffenen, konkrete, aber auch begründete Umstände hinsichtlich einer allfälligen Fehlmessung, darzulegen.

Im vorliegenden Falle weist der Berufungswerber zwar darauf hin, daß im konkreten Fall der Abstand vom Fahrbahnrand und die Richtung des Meßstrahls des Geschwindigkeitsmessers entscheidend für eine korrekte Geschwindigkeitsmessung wären. Ohne es näher zu begründen unterstellt er jedoch den Meldungslegern, sie hätten es unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung oder Korrektur des "Cosinusfehlers" am Meßort vor Beginn der Meßserie durchzuführen. In keiner Weise wird jedoch konkret den Meldungslegern unterstellt, daß der Radarmeßwinkel bzw die seitliche Distanz des Überwachungsfahrzeuges zum überwachten Fahrstreifen nicht entsprechend der Bedienungsanleitung ausgewählt worden wären und es wird auch sonst kein substantiierter Widerspruch zur Bedienungsanleitung dargelegt.

Mit der Argumentation hinsichtlich der Fehlergrenze ist nichts zu gewinnen. In der Anzeige werden nämlich bereits allfällige Verkehrsfehlergrenzen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers sowie allfällige Unsicherheiten der Meßmethode berücksichtigt, dh es werden entsprechende Werte von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebracht.

Erst der unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen und Sicherheitsfaktoren ermittelte Ergebniswert wird als Grundlage für die Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen herangezogen. Aus den jeweiligen Anzeigen geht im vorliegenden Falle in klarer Weise hervor, daß diese Kriterien von den Meldungslegern beachtet wurden.

Die Annahme, daß die Messungen von einem sich bewegenden Fahrzeug aus durchgeführt worden sein könnten, ist zwar infolge der sprachlichen Formulierung durch einen Meldungsleger dem Wortlaut nach nicht auszuschließen, es ist jedoch aus dem sonstigen Verfahrensablauf in klarer Weise abzuleiten, daß das Dienstfahrzeug ordnungsgemäß aufgestellt war.

Zusammenfassend wird daher in Würdigung der vorliegenden Beweise festgestellt, daß die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen anzusehen sind. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden und es wurden solche Gründe auch vom Berufungswerber nicht behauptet. Er hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgelegt und in der Begründung der Straferkenntnisse die Erwägungen für die Straffestsetzung nachvollziehbar dargelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) stellen die festgelegten Strafen lediglich eine bloße Ahndung der Ordnungswidrigkeit dar. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Ebenso ist im vorliegenden Fall ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG nicht zulässig, zumal dieses Rechtsinstrument nur dann zulässig ist, wenn - kumulativ das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 % überschritten, weshalb kein geringfügiges Verschulden iSd zitierten Vorschrift vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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