Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103657/2/Ki/Shn VwSen103658/2/Ki/Shn

Linz, 26.04.1996

VwSen-103657/2/Ki/Shn

VwSen-103658/2/Ki/Shn Linz, am 26. April 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Hubert W, vom 4. April 1996 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 1. April 1996, Zl.VerkR96-1207-1996 bzw VerkR96-1208-1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen werden bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 220 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1.1 Mit Strafverfügung vom 11. März 1996, VerkR96-1207-1996, hat die BH Ried/I über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 9.11.1995, 14.16 Uhr, mit dem PKW (Höhe Z) Richtung Haag/H., im Ortsgebiet um 21 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist.

I.1.2. Mit Strafverfügung vom 11. März 1996, VerkR96-1208-1995 hat die BH Ried/I über den nunmehrigen Berufungswerber ebenfalls gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er am 30.11.1995, 10.28 Uhr, mit dem in A A8, Km, Richtung Suben, auf einer Autobahn um 15 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist.

Die dagegen erhobenen Einsprüche gegen das Ausmaß der mit den Strafverfügungen verhängten Strafen wurden mit den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen vom 1. April 1996, VerkR96-1207-1996 bzw VerkR96-1208-1996, abgewiesen. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 70 S bzw 40 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diese Straferkenntnisse Berufung hinsichtlich der Strafhöhe und begründet diese damit, daß er im März 1994 um die Erwerbsunfähigkeitspension angesucht habe. Diese sei ihm aber von der SVA der gewerblichen Wirtschaft abgelehnt worden und es laufe diesbezüglich ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht. Bis zur Erledigung dieser Angelegenheit beziehe er einen Pensionsvorschuß in Höhe von 2.835 S per Monat. Die Strafbeträge würden 39 % seines derzeitigen Monatseinkommens ausmachen und es müsse von diesem Monatseinkommen auch seine nicht berufstätige Gattin mitleben. Er ersuche daher um Reduktion der Strafe auf ein für sein Einkommen erträgliches Maß.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, gehören Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten. Wenn nun die belangte Behörde im vorliegenden Fall den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) lediglich bis zu 7 % bzw bis zu 4 % ausgeschöpft hat, so kommt bereits in klarer Weise zum Ausdruck, daß lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers bewertet wurde.

Die belangte Behörde hat ferner berücksichtigt, daß keine konkreten nachteiligen Folgen der Verwaltungsübertretung hervorgekommen sind und es wurde auch das Geständnis des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die belangte Behörde das vom Berufungswerber bezeichnete Einkommen bereits berücksichtigt. Trotz des Umstandes, daß der Berufungswerber offensichtlich auch für seine Gattin sorgepflichtig ist, kann im Hinblick auf den Erschwerungsgrund wegen Vorliegens von drei einschlägigen rechtskräftigen Bestrafungen eine Herabsetzung nicht vorgenommen werden.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Ried/I) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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