Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104002/8/WEG/Km

Linz, 09.05.1997

VwSen-104002/8/WEG/Km Linz, am 9. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, vom 3. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. August 1996, VerkR96-1246-1996-Ng, nach der am 7. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Der Berufung hinsichtlich der Fakten 1, 2, 4, 5, 7 und 8 wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Strafen bestätigt. II. Der Berufung hinsichtlich der Fakten 3, 6, 9 und 10 des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß es sich hiebei um ein einheitliches Delikt handelt, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheisstrafe 48 Stunden) verhängt wird. III. Kosten:

Hinsichtlich der Fakten 1, 2, 4, 5, 7 und 8 des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 760 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Hinsichtlich der Fakten 3, 6, 9 und 10 des Straferkenntnisses vermindert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf 200 S; diesbezüglich war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 19, § 51, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübetretungen nach 1. § 18 Abs.1, 2. § 20 Abs.2, 3. § 52 lit.a Z10a, 4. § 18 Abs.1, 5. § 11 Abs.2, 6. § 52 lit.a Z10a, 7. § 18 Abs.1, 8. § 9 Abs.1, 9. § 52 lit.a Z10a und 10. § 52 lit.a Z10a, jeweils StVO 1960, jeweils in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1. 500 S (12 Stunden), 2. 1.000 S (24 Stunden), 3. 2.000 S (48 Stunden), 4. 500 S (12 Stunden), 5. 500 S (12 Stunden), 6. 2.000 S (48 Stunden), 7. 500 S (12 Stunden), 8. 800 S (19 Stunden), 9. 700 S (16 Stunden) und 10. 1.000 S (24 Stunden) verhängt, weil dieser am 18. Februar 1996 zwischen 23.50 Uhr und 23.55 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretungen (wörtliche Wiedergabe) begangen hat "1) Sie haben in L, ab Höhe des Hauses Nr. bis auf Höhe des Hauses Nr. beim Fahren hinter dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nur einen Abstand von ca. 2 Meter einhielten.

2) Sie sind in L, ab Höhe des Hauses Nr. bis auf Höhe des Hauses Nr. auf der Nebenfahrbahn im Ortsgebiet um ca. 30 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt.

3) Sie haben in L auf der S ab der Kreuzung mit der S bis auf Höhe des Strkm 187,0 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit") die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil Sie eine Geschwindigkeit von ca. 110 km/h gefahren sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt.

4) Sie haben in L, auf Höhe des Strkm 186,9, Fahrtrichtung A 7 - Mühlkreisautobahn, beim Fahren hinter dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h nur einen Abstand von 2 bis 3 Meter einhielten.

5) Sie haben in L, (Auffahrt der A 7 - Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Norden) auf Höhe des km 186,6, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nach links nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang nicht einstellen konnten.

6) Sie haben in L auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, ab der Salzburgerstraße (km 186,3) bis auf Höhe des km 4,5 der A 7 (Zubringerbrücke) entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil Sie eine Geschwindigkeit von ca. 110 km/h gefahren sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt.

7) Sie haben in L auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, auf Höhe des Strkm 4,5 beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h nur einen Abstand von 2 bis 3 Meter einhielten.

8) Sie haben in L, auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, zwischen Strkm 4,5 und 4,6 die Sperrfläche verbotenerweise befahren.

9) Sie haben in L auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, zwischen Strkm 4,7 und 5,5 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, indem Sie eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt.

10) Sie haben in L auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, zwischen Strkm 5,6 und 6,1 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil Sie eine Geschwindigkeit von ca. 79 km/h gefahren sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt.

Außerdem haben Sie in L auf der A 7, Fahrtrichtung Norden, von Strkm 6,1 bis ca. 60 m vor der Abfahrt "U - Zentrum" entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil Sie eine Geschwindigkeit von ca. 79 km/h gefahren sind. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren festgestellt." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 950 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige zweier Sicherheitswacheorgane der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.2.1996. Demnach seien die angeführten Verwaltungsübertretungen durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenwagen festgestellt worden. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen des radarüberprüften Geschwindigkeitsanzeigers unter Berücksichtigung der Abweichungen ermittelt worden.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß das Straferkenntnis insoweit angefochten wird, als die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als fortgesetztes Delikt anzusehen seien und die verhängten Strafen daher bei weitem überhöht seien. Jedenfalls die ihm angelasteten fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen seien als einheitliches Delikt anzusehen. Die übrigen Verwaltungsübertretungen stünden in engem Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung und bilden mit dieser eine Einheit. Es handle sich hiebei nur um Begleitumstände, die im Rahmen der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen seien. Zusammengefaßt beantragt er, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Strafe auf einen Gesamtbetrag von höchstens 5.000 S zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch zeugenschaftliche Befragung des den Vorfall zur Anzeige gebracht habenden Sicherheitswacheorganes Rev.Insp. N P sowie durch Verlesung der Anzeige anläßlich der am 7. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht folgendes fest:

Die Meldungsleger, die mit einem Zivilstreifenfahrzeug und einem Deckkennzeichen unterwegs waren, wurden auf das Beschuldigtenfahrzeug aufmerksam, als dieses in L, stadtauswärts fahrend, hinter dem Zivilstreifenfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur einen Abstand von ca. 2 m einhielt. Diese Verwaltungsübertretung (Faktum 1) wird eingestanden. Nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug wieder in Richtung stadteinwärts lenkte, also umkehrte, wurde die Verfolgung aufgenommen und auf der Nebenfahrbahn zur S durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h festgestellt, obwohl es sich dort um Ortsgebiet mit keiner höheren erlaubten Höchstgeschwindigkeit handelt. Diese Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 2) wird vom Berufungswerber ebenfalls eingestanden.

In der Folge lenkte der Berufungswerber seinen Pkw von der Nebenfahrbahn in die Salzburgerstraße und weiter auf die A 7 in Fahrtrichtung Norden bis zur sogenannten Westbrücke. Im gegenständlichen Straßenbereich sind durchwegs Geschwindigkeitsbeschränkungen (erlaubte Höchstgeschwindigkeiten) verordnet und schließen diese nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verschieden hohen Geschwindigkeitsbeschränkungen aneinander an. Es wird vom Berufungswerber nicht bestritten, wie in den Punkten 3, 6, 9 und 10 des Straferkenntnisses angeführt, die Geschwindigkeiten im vorgeworfenen Ausmaß überschritten zu haben. Der Berufungswerber lenkte zuerst trotz seiner 70 km/h-Beschränkung auf der S ab der Kreuzung mit der S bis auf Höhe Strkm 187,0 seinen Pkw mit ca. 110 km/h. Er lief dann auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf und mußte dadurch die Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h vermindern. Dabei hielt er den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (der Abstand betrug nur ca. 2 - 3 m) nicht ein. Immerhin überschritt der Berufungswerber auch bei dieser Nachfahrt die Geschwindigkeit, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt. Beim Verlassen der S in Richtung A 7 hat der Berufungswerber die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nach links nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer (zB das nachfahrende Zivilstreifenfahrzeug) auf den Vorgang nicht einstellen konnten. Ab der S bei Km 186, 3 bis auf Höhe des Km 4,5 der A 7 fuhr der Berufungswerber nach dem Überholen des vor ihm gefahrenen Fahrzeuges wieder mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h, obwohl dort noch immer die schon erwähnte 70 km/h - Beschränkung besteht. Etwa bei Strkm 4,5 der A 7 fuhr der Berufungswerber wieder zu knapp an ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, wobei die Geschwindigkeit ca. 80 km/h betrug und der Abstand nur 2-3 m. Ein Überholen dieses Fahrzeuges gelang in der Folge nicht, weil das vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug ebenfalls beschleunigte und (wie auch der Berufungswerber) unter Benutzung der Sperrfläche zwischen Strkm 4,5 und 4,6 der A 7 die Geschwindigkeit erhöhte. Zwischen Strkm. 4,7 und 5,5 der A 7 (an die vorhin erwähnte 70 km-Beschränkung schließt nahtlos eine 80 km/h-Beschränkung an) fuhren beide Fahrzeuge (und somit auch der Beschuldigte) mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Beim stationären Radargerät auf Höhe Strkm. 5,5 der A 7 bremsten beide Fahrzeuglenker ab, um in der Folge ab Strkm. 5,6 bis Strkm. 6,1 die Geschwindigkeit auf ca. 79 km/h zu erhöhen, obwohl dort eine 60 km/h-Beschränkung (anschließend an die 80 km/h-Beschränkung) verordnet ist. Ab Strkm. 6,1 der A 7 schließt eine 50 km/h-Beschränkung an, welche der Beschuldigte und auch das vor ihm fahrende Fahrzeug bis ca. 50 m vor der Abfahrt "Unionstraße" dadurch mißachtete, daß er noch immer mit einer Geschwindigkeit von ca. 79 km/h fuhr.

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen Strkm. 5,6 bis zur Abfahrt "Unionstraße" hat die Erstbehörde als fortgesetztes und somit einheitliches Delikt gesehen und nur eine Strafe verhängt.

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht. Der Rechtsfreund des Berufungswerbers vermeint jedoch, daß es sich zumindest hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen um ein einheitliches Delikt handelt und begründet dies aufgrund der Zeugenaussagen des Rev.Insp. P auch damit, daß der Berufungswerber in jenen Fällen, in denen ein voranfahrendes Fahrzeug eine noch höhere Geschwindigkeit verhinderte, auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit (wenn auch nur im geringen Umfang, nämlich 80 km/h statt 70 km/h) überschritten hat. Selbiges trifft nach Meinung des Rechtsfreundes des Berufungswerbers auf die kurzzeitige Verminderung der Geschwindigkeit beim stationären Radargerät zu. Die Annahme eines fortgesetzten Deliktes entspräche im übrigen auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Deliktseinheit vorliegt, wenn es sich um hintereinander folgende Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeiten, die nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnet sind, handelt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen nach 1., 4., 5., 7. und 8. begangen hat und es sich bei diesen Verwaltungsübertretungen wegen des immer neu gefaßten Vorsatzes jedenfalls um kein einheitliches Delikt handelt.

Hinsichtlich der unter Pkt. 2 des Straferkenntnisses genannten Verwaltungsübertretung liegt eine Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit vor und keine solche, die nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnet worden wäre. Die Delikte 3, 6, 9 und 10 des Straferkenntnisses sind solche, die jeweils dem § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zuwiderlaufen. Die kurzzeitigen Geschwindigkeitsverminderungen dazwischen waren aber nicht dergestalt, daß der Berufungswerber seinen Gesamtvorsatz aufgegeben hätte. Immerhin hat er auch in diesen Zwischenabschnitten, wenn auch nur geringfügig, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der Fakten 1, 4, 5, 7 und 8 des Straferkenntnisses wird - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Selbiges gilt für das unter Pkt.2 des Straferkenntnisses angeführte Delikt, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet. Eine Deliktseinheit mit den folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen ist bei dieser Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben.

Zu den Fakten 3, 6, 9 und 10 des Straferkenntnisses:

Wenn ein Lenker eines Kraftfahrzeuges, der dem § 52 lit.a Z10a StVO 1960 dadurch zuwiderhandelt, daß er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeiten mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, ist davon auszugehen, daß dieser Lenker nicht verschieden selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG begeht, sondern daß im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen ist (VwGH v. 13. April 1988, 87/03/0114). Diese Deliktseinheit wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Berufungswerber durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug kurzzeitig gehindert wird, die Geschwindigkeitsüberschreitung im ursprünglichen Ausmaß fortzusetzen. Dies trifft auf jene Sachverhaltselemente zu, wo der Berufungswerber statt der erlaubten 70 km/h gezwungen war, lediglich 80 km/h zu fahren. Selbiges gilt auch dann, wenn ein Kfz-Lenker seine Geschwindigkeit im Bereich einer fixen Radaranlage vermindert, wobei auch in diesem Bereich von einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist (vgl. UVS Oö., VwSen-102954/15/Ki/Shn v. 9. Oktober 1995). Hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Pkt.3, Pkt.6, Pkt. 9 und Pkt. 10 des Straferkenntnisses liegt daher lediglich eine Verwaltungsübertretung vor und ist § 22 VStG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Es war deshalb eine entsprechende Modifizierung des Straferkenntnisses vorzunehmen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen nach § 99 Abs.3 beträgt bis zu 10.000 S.

Es bedarf keiner besonderen Erläuterungen, daß das Fahrverhalten des Beschuldigten ein Aggressionspotential aufzeigt, welchem mit entsprechender Schärfe zu begegnen ist. Die Schuldform wird als vorsätzlich gewertet, die Gefährdung der mit der Tat verbundenen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wird als gravierend eingestuft. Als mildernd wird das Geständnis des Berufungswerbers hinsichtlich der Tat selbst gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund, nämlich die Unbescholtenheit liegt im Hinblick auf eine aus dem Jahre 1992 (7. Oktober 1992) resultierende Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.5 StVO 1960 nicht vor. Nach den Ausführungen des Rechtsfreundes des Berufungswerbers ist der Beschuldigte Student und bezieht ein Stipendium. Es wurden keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

Trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers wird in Anbetracht der nach § 19 VStG sonst noch zu berücksichtigenden Umstände die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen angesehen. Es steht dem Berufungswerber im übrigen frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Kumulation, keine, bei aufeinander folgender Überschreitung der nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordneten Geschwindigkeitsüberschreitungen

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