Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104010/2/Fra/Ka

Linz, 04.10.1996

VwSen-104010/2/Fra/Ka Linz, am 4. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis vom 11.9.1996, VerkR96-4325-1996, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 13.8.1996, GZ.VerkR96-4325-1996, verhängten Strafe, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Strafverfügung vom 13.8.1996, VerkR96-4325-1996, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.3.1996 um 12.00 Uhr in S, als Lenker das Fahrzeug, Kz.: in einer Fußgängerzone verbotenerweise (da keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für ihn in Betracht kam) abgestellt hat.

2. Dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit og. Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw sinngemäß und im wesentlichen vor, daß die gegenständliche Übertretung laut Organmandat in Steyr lediglich mit 300 S geahndet worden wäre und er nicht einsehe, daß er nunmehr 500 S Geldstrafe zu bezahlen hätte.

Er habe auch bereits den Betrag von 300 S nach Steyr einbezahlt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß sowohl die von der BPD Steyr ausgestellte Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf einen Betrag von 300 S lauteten.

Was nun die Nichtbezahlung der Organstrafverfügung anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß diese binnen einer Frist von zwei Wochen gegenstandslos wird (§ 50 Abs.6 VStG). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (VwGH 27.11.1991, 91/03/0113, 25.3.1992, 91/02/0159).

Gemäß § 49a Abs.6 VStG wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs.6 VStG gegenstandslos geworden, so kommt ihr für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zu (VwGH 18.12.1995, 95/02/0538).

Gemäß § 49a Abs.1 VStG kann die Behörde einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf. Mit der Anonymverfügung wird somit lediglich das objektive Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG geahndet.

Die Kriterien des § 19 Abs.2 VStG (subjektive Tatseite sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation eines Beschuldigten) können somit bei der Anonymverfügung gar keine Rolle spielen, weil derjenige, dem die Anonymverfügung zuzustellen ist, nicht unbedingt der Täter sein muß (§ 49a Abs.5 VStG).

Zutreffend hat daher die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis einschlägige Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat weiters - wie dies § 19 Abs.2 VStG vorsieht - auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen. Der O.ö.

Verwaltungssenat kann in Anbetracht der von der Erstbehörde festgestellten und abgewogenen Umstände eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren, zumal sie den gesetzlichen Strafrahmen ohnehin lediglich zu 5 % ausgeschöpft hat. Die Strafe in der nunmehrigen Höhe erscheint aufgrund der einschlägigen Vormerkungen nicht nur vertretbar, sondern auch geboten, um den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Was die vom Bw angeführte bereits einbezahlte Organstrafverfügung anlangt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß dieses Vorbringen mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun hat.

Die Erstbehörde wird darauf hingewiesen, daß nach der VStG-Novelle, BGBl.Nr. 620/1995, nunmehr jeder Bescheid, auch der der Erstbehörde, mit der eine Entscheidung bloß über die Strafe ergeht, ein Straferkenntnis ist. Die entsprechende Bezeichnungspflicht möge daher beachtet werden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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