Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104019/7/Fra/Ka

Linz, 28.11.1996

VwSen-104019/7/Fra/Ka Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn E C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.9.1996, VerkR96-19944-1994 Pue, betreffend Übertretungen des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

Die Berufung wird hinsichtlich des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Verfahrens nach Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Punktes 2.

des angefochtenen Straferkenntnisses einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und unter Punkt 2. ebenfalls wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 25.5.1994 um 23.35 Uhr auf der Rohrbacher Bundesstraße 127 in Richtung Puchenau - Linz, den PKW, Kz.: gelenkt hat, wobei er im Bereich der Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km/h" 1.) im Ortschaftsbereich Dürnberg, von Strkm.10,180 bis 9,40 der B 127 mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren ist und 2.) im Ortschaftsbereich Klingberg, von Strkm.7,60 bis 7,00 der B 127 mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung laut Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In der Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau vom 27.5.1994, GZ.P-466/94, ist festgehalten, daß die Gendarmeriebeamten Bez.Insp. Z und Insp. P ab 23.25 Uhr auf der Höhe von Strkm.9,80 der B 127 in der 50 km/h Beschränkung, Ortschaftsbereich Dürnberg, eine Überwachung des Fahrzeugverkehrs durchführten. Um 23.35 Uhr kam den beiden Beamten ein Fahrzeug aus Richtung Ottensheim kommend entgegen, wobei die Geschwindigkeit bei der An- und Vorbeifahrt auf 90 km/h in der 50 km/h Beschränkung geschätzt wurde, worauf sofort eine Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug durchgeführt wurde.

Zu diesem Sachverhalt, den die beiden Gendarmeriebeamten im wesentlichen in ihren späteren Zeugenaussagen bestätigten, muß davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Uhrzeit von 23.35 Uhr die Sichtverhältnisse wegen der Dunkelheit derartig eingeschränkt waren, daß insbesondere, weil der PKW nur an den Scheinwerfern bzw Rücklichtern erkennbar war, eine Festlegung bezüglich des Beginnes und des Endes der Meßstrecke mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht gegeben ist. Eine derart lange Schätzstrecke kann als Basis insbesondere bei der Nacht nicht herangezogen werden. Auf der Grundlage eines vom O.ö.

Verwaltungssenat erstellten Gutachtens ist daher festzustellen, daß aus meßtechnischer Sicht die vorliegende Schätzung nicht ausreichend beweiskräftig ist, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Verwaltungsübertretung nach Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Bw bestreitet auch hier die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem ist jedoch die oa angeführte Anzeige sowie die nachfolgenden Zeugenaussagen der Meldungsleger Insp. P vom 13.1.1995 und Bez.Insp. Z vom 23.1.1995 entgegenzuhalten. Beide Meldungsleger sagten aus, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand festgestellt werden konnte. Insp. P fügte hinzu, daß bereits vor der 50 km/h Beschränkung im Ortschaftsbereich Klingberg zum Beschuldigtenfahrzeug auf einen gleichbleibenden Abstand von ca. 50 m aufgeschlossen und sodann die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde. Die Geschwindigkeit konnte vom Tachometer einwandfrei abgelesen werden. Weiters bemerkte er, daß der Tacho des Dienstfahrzeuges zwar nicht geeicht ist, jedoch wiederholt mittels Lasergerät festgestellt wurde, sodaß nur Abweichungen von bis zu 2 km/h existieren. Auf der Grundlage dieser Aussagen hat sodann der Amtssachverständige Ing. L das Gutachten vom 29.8.1995 erstellt, das dem Bw auch zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Gutachten kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, daß die gegenständliche Nachfahrt für die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung bezüglich Länge und auch Fahrtdauer ausreicht.

Zu den oa. Beweismitteln bemerkt der O.ö. Verwaltungssenat folgendes:

Was die Aussagen der Meldungsleger anlangt, so ist zu bedenken, daß diese unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung die Gendarmeriebeamten mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müßten, während sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verantworten kann, ohne daß er deshalb rechtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der O.ö. Verwaltungssenat schenkt daher den Aussagen der Gendarmeriebeamten Glauben.

Das auf Grundlage dieser Aussagen erstellte Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und wurde auch vom Bw nicht in Zweifel gezogen, weshalb dieses auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Die Beurteilung, ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verläßlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, efordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es etwa für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (mehrere 100 m jedenfalls ausreichend; VwGH 27.2.1985, 84/03/0389) erfolgt. Da somit die Beweislage für das dem Bw zur Last gelegte Verhalten in diesem Punkt ausreicht, wurde von der weiteren Einvernahme der vom Bw in seinem Einspruch erwähnten Zeuginnen, deren Namen er jedoch nicht genannt hat, Abstand genommen.

Informativ wird dem Bw noch mitgeteilt, daß - wie sich aus dem Akt der Erstbehörde ergibt - die unter Punkt 3 der Strafverfügung vom 15.11.1994 ebenfalls zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt wurde, weil in der Anzeige der Gendarmeriebeamten die Länge der Beobachtungsstrecke nicht angeführt wurde.

Zur Strafe ist festzustellen, daß diese nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen wurde. Die Strafbehörde hat die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe von 1.200 S beinahe gedrittelt. Mit der nunmehr verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum