Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104021/2/Fra/Ka

Linz, 10.02.1997

VwSen-104021/2/Fra/Ka Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.8.1996, VerkR96-21318-1994-Za/PC, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 110 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 1.6.1994 um 15.28 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Landwiedstraße 164, Richtung stadtauswärts, den PKW, Kz.: , mit einer Fahrgeschwindigkeit von 81 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt vor, daß er sich nach Erhalt der Strafverfügung vom 23.11.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über die weitere Vorgehensweise erkundigt habe und ihm mitgeteilt worden sei, daß er eine schriftliche Eingabe machen solle. Anläßlich dieses Telefonates sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden, daß üblicherweise vorher eine Lenkererhebung nötig wäre und ohne diese Erhebung automatisch die Verwaltungsübertretung erwiesen ist. Diese Informationsunterlassung, weiters die Tatsache, daß mittlerweile 2 Jahre vergangen sind und er daher berechtigt annehmen durfte, die Angelegenheit sei abgeschlossen, stützen seine Berufung, weshalb er ersuche, seinem Rechtsmittel stattzugeben.

Zu den oa Einwänden wird ausgeführt:

Die vom Bw zitierte Strafverfügung vom 23.11.1994 stützt sich auf die Anzeige der BPD Linz vom 17.6.1994. Aus dieser Anzeige geht hervor, daß das Kraftfahrzeug mit dem pol.Kz:

am 1.6.1994 um 15.28 Uhr in Linz, Landwiedstraße Nr.164, Richtung stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit wurde mit dem Radargerät der Type MULTANOVA Radar 6 FM-500 festgestellt, wobei die Bedienungsanleitung beachtet und die Verkehrsfehlergrenze berücksichtigt wurde. Aufgrund des Kennzeichens hat die BPD Linz die Anzeige zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an die BH Schärding abgetreten. Diese Behörde hat sodann eine Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, die Firma Högl und Lorenz, Schuhfabrik GmbH in 4775 Taufkirchen, durchgeführt. Die Zulassungsbesitzerin gab den Beschuldigten als Lenker bekannt. Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in H hat, leitete die BH Schärding den Akt gemäß § 27 Abs.1 VStG an die BH Linz-Land weiter, worauf diese die angeführte Strafverfügung erließ. Die Geschwindigkeit wurde mittels Radarmessung festgestellt. Der Beschuldigte hat diese Messung nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041). Diesbezügliche Umstände wurden vom Bw im Verfahren nicht vorgebracht. Daß der Beschuldigte der Lenker des ggst. Kraftfahrzeuges war, geht aus der oa Lenkeranfrage hervor. Zum Verjährungseinwand des Bw ist festzustellen, daß die beeinspruchte Strafverfügung vom 23.11.1994 lt. Stempel am 29.11.1994 abgesendet wurde. Somit wurde eine rechtzeitige, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgunghandlung vorgenommen (diese Frist wäre mit 1.12.1994 abgelaufen). Auf das Datum der Zustellung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einwände des Bw im erhobenen Rechtsmittel vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht darzutun. Die Berufung ist daher in der Sache unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Die Strafe war jedoch aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ua ausgeführt, als straferschwerend die Tatsache gewertet zu haben, daß der Bw wiederholt als vorbestraft aufscheint. Dem beigelegten Vorstrafenauszug ist zu entnehmen, daß der Bw drei Vormerkungen aufweist, nämlich eine Übertretung nach § 52 lit.a Z11a StVO 1960 aus dem Jahre 1991, eine Vormerkung nach § 57a Abs.1 iVm § 36 lit.e KFG 1967 aus dem Jahre 1993 und eine Vormerkung nach dem Waffengesetz aus dem Jahre 1993. Gerade die hier als einschlägig zu wertende Vormerkung nach § 52 lit.a Z11a StVO 1960 ist jedoch gemäß § 55 Abs.1 VStG als getilgt anzusehen und darf gemäß § 55 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dieser Umstand hat eine Reduzierung der Strafe zur Folge. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (rund 60 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) und des daraus resultierenden erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung nicht vertretbar. Die verhängte Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe erscheint auch ausreichend, den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten und ist auch den aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw angemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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