Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104030/2/Ki/Bk

Linz, 30.10.1996

VwSen-104030/2/Ki/Bk Linz, am 30. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K, vom 24. September 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. September 1996, Zl.

VerkR96-1296-1996-Hu, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. September 1996, VerkR96-1296-1996-Hu, über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des Pkw, Kz., Daewoo Motor Austria GesmbH., Schwechat, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.1.1996, Zl.

VerkR96-1296-1996, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 30.1.1966 bis 12.2.1996, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 20.11.1995, um 22.00 Uhr in L 8-10, abgestellt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24. September 1996 Berufung erhoben und ausgeführt, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug laut Mietvertrag an die Firma K GmbH vermietet worden sei. Das schriftliche Verlangen vom 23.1.1996, Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, sei am 29.1.1996 an die Firma Konzept Transport GmbH weitergeleitet worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Der Berufungswerber ist unbestritten ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers des verfahrensgegenständlichen Pkw.

Er rechtfertigt sich damit, daß er das Auskunftsverlangen der Erstbehörde vom 23. Jänner 1996 an die Firma K GmbH, an welche das Fahrzeug vermietet war, weitergeleitet habe. Mit diesem Vorgehen wurde dem Gesetz jedoch nicht genüge getan, ist doch ausdrücklich normiert, daß, wenn die Auskunft nicht erteilt werden kann, der Behörde jene Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann. Durch die bloße Weiterleitung an den Mieter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde der gesetzlichen Anordnung nicht widersprochen, weshalb die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen wird.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wurden seitens des Berufungswerbers keine Umstände behauptet, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die Auskunftspflicht zu erteilen und es sind solche Umstände auch nicht aus dem Verfahrensakt hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die - nicht angefochtene - Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Die von der Erstbehörde der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers bleiben unbestritten.

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) hat die Erstbehörde durch die gering bemessene Geldstrafe bloß die Ordnungswidrigkeit der gegenständlichen Nichtauskunfterteilung bewertet.

Eine Herabsetzung der Strafe ist sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum