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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130154/2/Gf/Km

Linz, 28.11.1996

VwSen-130154/2/Gf/Km Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

H T gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. September 1996, Zl. 933-10-5780078-Ho, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. September 1996, Zl. 933-10-5780078-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 9.

November 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö.

Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, wohl einen Parkschein gelöst, damit jedoch infolge einer unvorhersehbaren zeitlichen Verzögerung beim Landesgericht L zeitlich nicht das Auslangen gefunden zu haben.

Infolge mangelnder subjektiver Vorwerfbarkeit wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5780078; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Lichte des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Aber auch mit dem Vorbringen, daß sein Verschulden deshalb ausgeschlossen sei, weil eine für 10.30 Uhr anberaumte Streitverhandlung vor dem Landesgericht L tatsächlich erst um 11.15 Uhr begonnen habe, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß sich untertags behördlich festgesetzte Termine verschieben können; darauf hätte sich der Rechtsmittelwerber von vornherein einstellen müssen, indem er entweder mit der Entrichtung einer höheren Parkgebühr oder dadurch Vorsorge trifft, daß er sein KFZ allenfalls unter Inkaufnahme eines längeren Anmarschweges nicht in einer Kurzparkzone abstellt.

Indem er dies unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

4.3. Daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, wird weder vom Berufungswerber behauptet noch haben sich hiefür im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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